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Frage geschrieben am 22.01.2007 14:44:00

Private Haftung der Ehefrau bei GbR des Mannes

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6262
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Freund und ich (1 gemeinsames Kind, zweites im April) wollen heiraten. Vor einem Jahr haben wir ein Haus gekauft (Wert ca. 200.000. Beide sind zu 50/50 im Grundbuch, 90.000 Schulden auf seinen Namen).
Beruflich führt er zusammen mit einem Partner eine GbR, was ja bedeutet, daß er mit seinem Privatvermögen haftet.
(Betriebshaftpflichtversicherung existiert selbstverständlich).
Die Frage ist, ob im Falle einer Heirat auch mein Anteil am Haus für die Haftung herangezogen werden kann, wenn keine besonderen Vereinbarungen wie Ehevertrag oder Gütertrennung getroffen werden.

Wenn mein Einsatz reicht, hätte ich gerne noch gewusst, welche Möglichkeiten es gibt, "meinen" Anteil zu schützen oder ob es besser wäre, nicht zu heiraten.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.01.2007 17:13:22
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen. Weiterhin haftet bei der Zugewinngemeinschaft kein Ehegatte für die Schulden des anderen. Eine Mithaftung besteht nur für gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten. Im Falle der Heirat werden die Gläubiger Ihres Ehemannes aufgrund etwaiger Gesellschaftsverbindlichkeiten daher lediglich auf dessen Miteigentumsanteil zugreifen können. Eine Verwertung des Anteils Ihres zukünftigen Ehemannes wird darüber hinaus nur im Wege der Teilungsversteigerung möglich sein.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass zugunsten des Gläubigers gesetzlich vermutet wird, alle im Besitz eines oder auch beider Eheleute befindlichen bewegliche Sachen stehen in Eigentum und Gewahrsam des Schuldners (§ 1362 BGB, § 769 ZPO). Der Gerichtsvollzieher darf also alles pfänden, es sei denn es handelt sich offensichtlich um Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch von nur einem Ehegatten bestimmt sind. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist Ihnen und Ihrem künftigen Ehemann zunächst anzuraten, die Schlüsselgewalt gegenseitig ausschließen und dies im Güterrechtsverzeichnis des Amtsgerichts eintragen lassen sowie ein gemeinsames Vermögensverzeichnis zu erstellen und notariell beurkunden zu lassen. Das Vermögensverzeichnis kann sodann dem Gerichtsvollzieher im Falle einer Pfändung vorgelegt werden. Ob darüber hinaus ein notarieller Ehevertrag geschlossen werden sollte, in dem beispielsweise eine Gütertrennung vereinbart wird, kann im Rahmen dieses Forums nicht abschließend beurteilt werden. Insofern werden Sie sich nochmals eingehend anwaltlich beraten lassen müssen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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