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Wir haben für meinen Mann Leistungen aus einer Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt.Im Vers.-schein steht :
"Wird die vers.Person aus gesundheitl. Gründen mind. zu 50% außerstande sein, ihrem zuletzt bei Eintritt des Vers.-falles ausgeübten Beruf nachzugehen... erbringen wir folgende Leistungen ..."
Unsere Frage ist: Wann ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gewesen? Dazu möchte ich den Verlauf schildern:
Mein Mann hat ein Hochschuldiplom und hat bis zur Wende als
Entwicklungsingenieur gearbeitet. Nach der Wende wechselte er
nach neuer Ausbildung den Beruf und arbeitete in anspruchsvoller
Position mit viel Kundenkontakt. Im Laufe des Jahres 2007 begann
seine Krankheit schleichend mit psychischen Symptomen und Kommunikationsproblemen, es ahnte aber niemand zu dem Zeitpkt.,
daß es sich um eine schwere neurologische Krankheit handelt.
Er nahm eine wesentlich schlechter bezahlte Arbeit an, die er bis
Mitte 2009 ausübte, seitdem Krankschreibung.Erst Ende 2008 waren auch körperliche Symptome hinzu gekommen. Nach mehreren Krankenhausaufenthalten wurde die Diagnose Ende 2009 gestellt.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.02.2010 23:39:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Ist Bezugspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf, dann ist grundsätzlich auf die konkrete Berufstätigkeit, so wie sie sich zuletzt in gesunden Tagen dargestellt hat, abzustellen. Die Bedingungen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen regelmäßig weiter vor, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein muss, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Nachdem Ihr Ehemann nach einer Umschulung in leitender Position mit Kundenkontakt tätig war und diese Tätigkeit offensichtlich seinem bisherigen Lebensstandard entsprach, wird nicht auf den Beruf des Entwicklungshelfers, sondern auf den hiernach erlernten Beruf als maßgeblichen Bezugspunkt für den Leistungsbeginn abzustellen sein. Auf den Wechsel im Jahre 2007 in eine wesentlich schlechter bezahlte Tätigkeit wird es deshalb nicht entscheidend ankommen, weil die davor ausgeübte Berufstätigkeit leidensbedingt aufgegeben wurde. Insofern wird er vortragen und ggf. beweisen müssen, dass sich seine Lebensstellung bei Fortführung seiner bisherigen leitenden Tätigkeit mit Kundenbetreuung gegenüber der Lebensstellung, die er nunmehr hiernach ausgeübt hat, besser gestaltet hätte (mindestens um 20 %). Selbst wenn seit dem letzten Tätigkeitswechsel 3 Jahre vergangen sind, wird sich dies deshalb nicht zulasten Ihres Ehemannes auswirken, weil nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf von fünf Jahren bei einem leidensbedingten Berufswechsel die frühere, leidensbedingt aufgegebene Berufstätigkeit gegenüber der aktuell vor Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente ausgeübten nicht mehr bei der Prüfung der Frage, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, zu beachten ist (vgl. Prölss/Martin, VVG § 2 BUZ Rn. 14).
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.02.2010 11:18:21
Sehr geehrte Fragestellerin,
ergänzend zu meiner Antwort vom 17.02.2010 weise ich auf die Entscheidung des LG München vom 13. 8. 2003 (VersR 2004, 990) hin, wonach der aufgegebene Beruf dann nicht mehr als Anknüpfungsberuf für die Prüfung von Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen, wenn ein leidensbedingter Berufswechsel mehr als fünf Jahre zurückliegt. - Im Ergebnis wird für die Feststellung des Versicherungsfalls deshalb nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf Ihres Ehemannes, in dem er geringer entlohnt wurde, abgestellt werden können, weil er seine davor ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt aufgeben mußte und der leidensbedingte Berufswechsel nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der Versicherungsfall wird damit im Laufe des Jahres 2007 eingetreten sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrte Fragestellerin,
ergänzend zu meiner Antwort vom 17.02.2010 weise ich auf die Entscheidung des LG München vom 13. 8. 2003 (VersR 2004, 990) hin, wonach der aufgegebene Beruf dann nicht mehr als Anknüpfungsberuf für die Prüfung von Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen, wenn ein leidensbedingter Berufswechsel mehr als fünf Jahre zurückliegt. - Im Ergebnis wird für die Feststellung des Versicherungsfalls deshalb nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf Ihres Ehemannes, in dem er geringer entlohnt wurde, abgestellt werden können, weil er seine davor ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt aufgeben mußte und der leidensbedingte Berufswechsel nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der Versicherungsfall wird damit im Laufe des Jahres 2007 eingetreten sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2010 13:04:45
Vielen Dank für die schnelle und konkrete Antwort.
Eine Frage noch : Wie weist man nach, daß die psychischen Veränderungen im Jahr 2007 , die zur Auflösung des arbeitsverhältnisses geführt haben, die ersten Anzeichen der jetzt diagnostizierten Krankheit waren? Da man sie ja damals überhaupt nicht einordnen konnte, erfolgte auch noch kein diesbezüglicher Arztbesuch. Der erste Arztbesuch lag im Jahr 2008 ( Fehldiagnose: Depression) Erst aus heutiger Kenntnis der Krankheit wissen wir ja, daß sie damals schon begonnen hat
.
Vielen Dank für die schnelle und konkrete Antwort.
Eine Frage noch : Wie weist man nach, daß die psychischen Veränderungen im Jahr 2007 , die zur Auflösung des arbeitsverhältnisses geführt haben, die ersten Anzeichen der jetzt diagnostizierten Krankheit waren? Da man sie ja damals überhaupt nicht einordnen konnte, erfolgte auch noch kein diesbezüglicher Arztbesuch. Der erste Arztbesuch lag im Jahr 2008 ( Fehldiagnose: Depression) Erst aus heutiger Kenntnis der Krankheit wissen wir ja, daß sie damals schon begonnen hat
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Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2010 20:36:28
Sehr geehrte Fragestellerin,
falls Ihr Ehemann in dem bis 2007 ausgeübten Beruf infolge seiner Erkrankung 6 Monate lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war, wird allein dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit darstellen. Weiterhin sehen die Bedingungen regelmäßig vor, dass die Berufsunfähigkeit ärztlich nachzuweisen ist. Aufgrund Ihrer ergänzenden Sachverhaltsschilderung ist zwar fraglich, inwiefern die nunmehr behandelnden Ärzte nachträglich einen bereits 2007 vorliegenden krankhaften Zustand attestieren können, zumal im Jahre 2007 keine Arztbesuche erfolgten. Ggf. rechtfertigt jedoch der typische Verlauf der jetzt diagnostizierten Krankheit einen „sicheren" oder zumindest höchstwahrscheinlichen Rückschluss auf den Krankheitszustand im Jahre 2007. Können die behandelnden Ärzte keine diesbezüglichen Feststellungen treffen, wird ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrte Fragestellerin,
falls Ihr Ehemann in dem bis 2007 ausgeübten Beruf infolge seiner Erkrankung 6 Monate lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war, wird allein dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit darstellen. Weiterhin sehen die Bedingungen regelmäßig vor, dass die Berufsunfähigkeit ärztlich nachzuweisen ist. Aufgrund Ihrer ergänzenden Sachverhaltsschilderung ist zwar fraglich, inwiefern die nunmehr behandelnden Ärzte nachträglich einen bereits 2007 vorliegenden krankhaften Zustand attestieren können, zumal im Jahre 2007 keine Arztbesuche erfolgten. Ggf. rechtfertigt jedoch der typische Verlauf der jetzt diagnostizierten Krankheit einen „sicheren" oder zumindest höchstwahrscheinlichen Rückschluss auf den Krankheitszustand im Jahre 2007. Können die behandelnden Ärzte keine diesbezüglichen Feststellungen treffen, wird ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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