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Frage geschrieben am 29.01.2010 17:42:00

Private Aussenprüfung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1868
Hallo folgende Problematik:
Im Rahmen der Betrieblichen Aussenprüfung ( GmbH )
hat der Betriebsprüfer eine Geldverkehrsrechnung für die beiden Geschäftsführer durchgeführt.
Hierbei hat sich ergeben das unser Gehalt nicht für den Lebensunterhalt ausreichend ist. Darauf haben wir alle unsere Einnahmen belegt. Anschließend passte die Rechnung bei den einen bei dem anderen fehlten noch 7000.- im Jahr 2007 und 4000.- im Jahr 2006 im Jahr 2008 passte es auch hier.
Wir haben dann vom Betriebsprüfer Post bekommen er möchte unsere Privatkonten einsehen. Das haben wir abgelehnt.
Zwischenzeitlich habe ich auch noch die fehlenden 11000 für das Jahr
2006 und 2007 nachvollziehen können.( somit jetzt beide Geldverkehrsrechnung schlüssig währen ) Liegt dem Finanzamt jedoch noch nicht vor.
Jedoch haben wir jetzt beide einen Bescheid für eine Private Außenprüfung erhalten. ( Im übrigen wurden die Geldverkehrsrechnungen vom Finanzamt meiner meinung viel zu hoch angesetzt. ) Was können wir tun? Einspruch Finanzgericht?
Hat das evtl. erfolg?
Wenn nicht können weiter zum BFH?
Ich habe gelesen in einem Urteil vom Finanzgericht Saarland das eine Geldverkehrsrechnung nur mit den Mindestbeträgen angesetzt werden darf.
Darf das Finanzamt die Prüfung durchführen wenn Ihre Entscheidungsgründe ( haben wir angefordert ) zur Privaten Aussenprüfung von uns widerlegt werden können?
Oder reicht dem Finanzamt einfach der Verdacht.
Unsere Buch. und Kassenführung in der GmbH ist im übrigen nicht beanstandet.
Allerdings haben wir beide auf unseren Privatkonten Bareinzahlungen
( von dem das Finanzamt noch nichts weiß)
müssen wir diese nachweisen? Ist doch eigentlich Privatbereich.

Vielen Dank im vorraus.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.01.2010 18:37:50
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Bei dem bei Ihnen vorliegenden Sachverhalt müssen Sie die einzelnen Verhältnisse, (AP GmbH, Schätzung Gewinn GmbH, Geldverkehrsrechnung zur Aufdeckung von verdeckten Gewinnausschüttungen, AP bei den Gesellschaftern und AP über die privaten Verhältnisse der Gesellschafter)
streng unterscheiden.

So ist sowohl der auf Grund der bei der GmbH durchgeführten AP erlassene Bescheid mit dem Einspruch und bei Nichterfolg mit der Klage beim FG sowie bei Nichterfolg und Zulassung mit der Revision beim BFH oder bei Nichterfolg und fehlender Zulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH angreifbar.
Gleiches gilt für die Prüfungsanordnung hinsichtlich der GmbH sowie der Prüfungsanordnung für den jeweiligen Gesellschafter, laut der Literaturmeinung soll noch eine weitere Prüfungsanordnung für die privaten Verhältnisse notwendig sein während der BFH eine Erstreckung der Prüfung beim Gesellschafter auch qauf die privaten Verhältnisse erstrecken lässt ohne dass es einer erneuten Prüfungsanordnung bedarf.(BFH IV R 323/84)



Dies bedeutet, dass Sie jeden dieser Bescheide gesondert mit Einspruch, Klage, Revision ggf. Nichtzulassungsbeschwerde angreifen können/müssen.


Hinsichtlich der Begründetheit eines Einspruchs gegen die Prüfungsanordnung der privaten Verhältnisse kommt es vor allem auf die Begründung der Finanzbehörde an. Grundsätzlich sind die privaten Verhältnisse bei Gesellschaftern einer GmbH nur erlaubt wenn ein erhebliches Aufklärungsbedürfnis besteht. Die Finanzbehörde müsste also ganz konkret darlegen welche Aufklärungen bislang nicht erfolgen konnten und warum eine Prüfung der privaten Verhältnisse dies ändern könnte.


Hier könnte man insbesondere da Sie angeben, Sie könnten die nach Geldverkehrsrechnung fehlenden Beträge nunmehr nachweisen, darauf abheben, dass nun kein Aufklärungsbedürfnis mehr besteht, da die fehlenden Beträge sich nun ja erklärt haben.


Für all die oben genannten Rechtsbehelfe besteht zusätzlich noch die Möglichkeit der einstweiligen Vorgehensweise um die Vollziehung der Bescheide zu verzögern bis entschieden worden ist.


Sofern das FA die Privateinzahlungen auf den Privatkonten entdeckt müssten Sie die Herkunft belegen, sonst laufen Sie Gefahr dass Ihnen diese Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung angerechnet werden.


Auf Grund der Komplexität des Vorgangs kann ich Ihnen nur empfehlen den gesamten Vorgang von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, damit dieser die erforderlichen Rechtsmittel einlegt und begründet.

Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung, falls Sie mich per E-Mail unter Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren informiere ich Sie unverbindlich über etwaige anfallende Kosten.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

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