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Sehr geehrte Damen und Herren,
Durch Krankheit und Berufsunfähigkeit beabsichtigen wir für meine Frau eine Privatinsolvenz einzuleiten.
Hintergrund:
Wir sind seit Mitte 2010 verheiratet. Sämtliche Schulden meiner Frau entstanden lange vor der Ehe. Meine Ehefrau hat einen Gläubiger (Bank). Diese kündigte an, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, der feststellen soll, ob pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.
Meine Ehefrau ist erst Anfang 2010 in mein Haus mit eingezogen.
Sie lebte zuvor in einer eigenen kleinen Mietwohnung. Dazu hatte Sie Ihren Hausstand zum damaligen Zeitpunkt KOMPLETT aufgelöst. Vermögenswerte wurden nicht mitgebracht (wie z.B. TV, Schmuck etc...).
Fragen:
1)Inwieweit kann ich als Ehemann für die Schulden meiner Frau herangezogen werden, wenn diese nachweislich lange vor der Eheschließung entstanden sind?
2)Inwieweit muss ich bei einem Gerichts-vollziehertermin belegen, dass z.B. eine HiFi Anlage oder Ähnlich Gegenstände mein Eigentum darstellen und nicht von meiner Frau mitgebracht wurden? Teilweise sind die Gerätschaften und Gegenstände älteren Datums und es gibt keine Rechnungen mehr davon?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und verbleibe,
Antwort geschrieben am 15.03.2011 14:05:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie bei Eheschließung keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, so dass Sie sich um gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befinden. Diese beinhaltet eine Gütertrennung, d.h. Ihr Vermögen und das Ihrer Ehefrau ist getrennt zu betrachten. Nur bei dem Ende der Ehe ist der Zugewinn aufzuteilen.
Sie haften daher grundsätzlich nicht für Schulden Ihrer Ehefrau. Lediglich bei Geschäften des täglichen Bedarfs kann Ihre Ehefrau gemäß § 1357 BGB Verbindlichkeiten zu Ihren Lasten begründen. Kann sie z.B. eine Rechnung im Supermarkt nicht bezahlen und geht die Lastschrift zurück, könnte sich der Inhaber auch an Sie halten. Für alte Schulden haben Sie nicht einzustehen.
Der Gerichtsvollzieher kann grundsätzlich nur Gegenstände pfänden, die im Eigentum Ihrer Ehefrau stehen. Notwendigen Hausrat kann er gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nicht pfänden wie z.B. die Küche oder auch persönliche Gegenstände wie Kleidung. Da Ihre Ehefrau mit Ihnen in Ihrem Haus wohnt, wird der Gerichtsvollzieher schon danach fragen, wem die verschiedenen pfändbaren Einrichtungsgegenstände gehören. Wenn Sie die Belege über den Erwerb der verschiedenen Gegenstände nicht mehr haben, könnten Sie diesen Beweis auch durch Zeugen erbringen, indem Sie verschiedene Freunde, Bekannte oder Verwandte benennen, die bezeugen können, dass Sie z.B. die Hifi-Anlage schon seit vielen Jahren und damit schon vor dem Einzug Ihrer Ehefrau besitzen.
Sollte der Gerichtsvollzieher dann trotzdem die Hifi-Anlage usw. pfänden, müssten Sie Drittwiderspruchsklage gegen die pfändende Bank gemäß § 771 ZPO erheben und dann mittels der Zeugen beweisen, dass die gepfändeten Gegenstände in Ihrem Eigentum stehen und nicht versteigert werden dürfen, um die Schulden Ihrer Ehefrau zu mindern.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
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