Einzelfirma X ist beispielsweise seit 2005 am Markt, Einzelfirma Y seit 2008, beide haben den gleichen regionalen Wirkungskreis. Beide nutzen als Geschäftsbezeichnung (den gleichen) Familienname in Kombination mit der Branche.
Hierzu gibt es z.B. folgendes Urteil :
OLG Zweibrücken v. 29.05.2008: Wer in derselben Branche unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren, Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers zu verhindern.
In obigem Falle ist Einzelfirma X der prioritätsältere.
Was passiert, wenn Einzelfirma X seine Geschäfte künftig als GmbH (er als einziger Gesellschafter/Geschäftsführer, gleiches Personal, gleiche Strukturen) weiterführt, welche er neu gegründet hat, die Einzelfirma X soll als solche abgemeldet werden.
Ist die GmbH von Herrn X noch immer die prioritätsältere ? Bei einem Rechtsformwechsel bleiben ja wohl die Rechte bestehen, aber hier ist es eine Abmeldung/Neuanmeldung, spielt das eine Rolle ?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 25.12.2011 13:12:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist der Name eines Unternehmens bereits durch die §§ 5, 15 MarkenG gegen unberechtigte Nachahmung geschützt, wobei der Schutz mit der Aufnahme der Unternehmenstätigkeit entsteht. Und auch § 12 BGB gewährt neben § 37 HGB Namensschutz für Unternehmensbezeichnungen gegenüber unbefugten Gebrauch. Ergänzend kommt noch Leistungsschutz nach §§ 1, 3 UWG in Betracht.
Wenn der Inhaber der Einzelfirma X seine Geschäfte künftig als GmbH weiterführt, wobei er als einziger Gesellschafter/Geschäftsführer agiert, die Branche und regionaler Wirkungskreis identisch ist und damit die wirtschaftliche Unternehmensidentität gewahrt bleibt, kann der Beginn des Schutzes daher unabhängig von der Rechtsform auf die ursprüngliche Aufnahme der Unternehmenstätigkeit vorverlegt werden, so dass die Priorität der Firma X erhalten bleibt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.12.2011 13:18:30
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Also dürfte es keinen Unterschied machen, ob nach a) oder b) vorgegangen wird.
a) Einzelfirma abmelden, parallel GmbH anmelden
b) Einzelfirma angemeldet lassen, Rechtsform wechseln auf GmbH
Vielen Dank und schöne (Rest-)Feiertage.
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Also dürfte es keinen Unterschied machen, ob nach a) oder b) vorgegangen wird.
a) Einzelfirma abmelden, parallel GmbH anmelden
b) Einzelfirma angemeldet lassen, Rechtsform wechseln auf GmbH
Vielen Dank und schöne (Rest-)Feiertage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.12.2011 14:38:32
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Da Sie ja in beiden Fällen von Ihrem Recht Gebrauch machen, Ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr (weiter) zu führen, dürfte es in der Tat keinen Unterschied machen, ob Sie Variante a)oder b) wählen.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls noch schöne Feiertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Da Sie ja in beiden Fällen von Ihrem Recht Gebrauch machen, Ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr (weiter) zu führen, dürfte es in der Tat keinen Unterschied machen, ob Sie Variante a)oder b) wählen.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls noch schöne Feiertage und verbleibe
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