Frage geschrieben am 15.03.2010 19:38:22
Preisschilder im Kaufhaus getauscht. Nun Anzeige wegen Betrugs.
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2174vor ca. einem Monat habe ich eine riesige Dummheit begangen. In einer Filiale einer schwedischen Bekleidungskette habe ich die Preisschilder eines Pullovers vertauscht. Habe den gewünschten Pullover (Wert 49,90) gegen das Preisschild eines günstigeren Pullovers getauscht (Wert 29,90). Dabei habe ich das günstigere Preisschild samt dem Nylonfaden mit einer Sicherheitsnadel (hab das mal im Fernsehen gesehen….) entfernt und an den teureren Pulli drangemacht, so dass es wirklich so aussah als ob das Preisschild von den Mitarbeitern mit der „Pistole“ drangemacht wurde. Das ganze ist in der Umkleide passiert, so dass keiner den Betrug direkt sehen konnte. Das alte Preisschild habe ich im Lüftungsschacht in der Umkleide „entsorgt“. Nachdem ich den Artikel bezahlt hatte wurde ich außerhalb des Geschäfts von 2 Detektiven erwartet. Im Büro hat mich dann eine Mitarbeiterin mit den Vorwürfen konfrontiert, ich habe daraufhin alles abgestritten und darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vielzahl von identischen Produkten unterschiedliche Preise haben (es war gerade so eine Art Winterschlussverkauf). Außerdem war ja nicht nur das Preisschild sondern auch der Nylonfaden gewechselt und man konnte am Artikel wirklich nichts erkennen. Als dann die Polizei gekommen ist, hat sie meine Taschen durchsucht (auf der Suche nach dem alten Preis), konnte aber nichts finden. Ich hatte sogar eine Leibesvisitation vorgeschlagen um den Vorwurf zu entkräften. Weil ich so aufgeregt war und mich nicht um Kopf und Kragen stottern wollte habe ich den anwesenden Beamten gesagt, dass ich mich gerne schriftlich dazu äußern möchte. Nun ist es soweit, ich habe den Anhörungsbogen bekommen (ein Blankoformular, ohne den konkreten Vorwurf, nichts zum Ankreuzen) und weiß nicht genau was ich schreiben soll. Macht es Sinn den Vorfall zu leugnen, da mich ja niemand direkt bei der Tat beobachtet hat und es ja wahrscheinlich ziemlich schwierig ist mir nachzuweisen, dass die Preisschilder nicht schon vorher vertauscht wurden. Außerdem ist ja noch die Sache, dass die Schilder samt dem Nylonfaden vertauscht wurden und das eigentlich nur mit entsprechender Ausrüstung möglich ist (selbst die Detektive haben gestutzt). Ich dachte an ein halbes Geständnis, nach dem Motto: ich hab die Preisschilder nicht getauscht, hätte aber die unterschiedlichen Preise der Verkäuferin melden müssen, usw. Oder die Aussage verweigern und auf Einstellung hoffen? Bin 25 Jahre, Studentin und noch nie polizeilich in Erscheinung getreten (außer mal mit 10 km/h zuviel geblitzt). Ich will hier nix schönreden, die Tat war sooo dämlich, ich weiß nicht welcher Teufel mich da geritten hat. Aber nun ist das Kind in den Brunnen gefallen und ich bin jetzt auf der Suche nach dem besten Ausweg. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen, bzw. sich auch hinsichtlich möglicher Strafen äußern.
Antwort geschrieben am 15.03.2010 20:02:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, sich zum Vorwurf zu äußern. Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. D. h. es bleibt Ihnen auch überlassen, was Sie sagen, sofern Sie eine Einlassung formulieren wollen.
2.
Wenn Sie sich entschließen sollten, die Tat einzuräumen, gibt es folgende Möglichkeiten:
a.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen geringer Schuld gem. § 153 StPO einstellen. Damit wäre die Sache erledigt. Allerdings ist diese Verfahrensweise zwar nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich.
b.
Alternativ kommt eine Einstellung wegen geringer Schuld gem. § 153 a StPO in Betracht. In diesem Fall würde das Verfahren gegen eine Auflage, z. B. gegen Zahlung einer Geldbuße zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, abgeschlossen werden. Diese Verfahrensweise ist durchaus denkbar und in die Überlegungen einzubeziehen.
c.
Wenn die Staatsanwaltschaft nicht zu einer Verfahrenseinstellung bereit sein sollte, kommen das Strafbefehlsverfahren oder eine Anklage in Frage. Wahrscheinlicher wäre in diesem Fall das Strafbefehlsverfahren. Dann würde Ihnen vom Gericht der Strafbefehl zugestellt werden, gegen den Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen könnten.
Es würde eine Geldstrafe verhängt werden, die sich etwa bei 20 Tagessätzen bewegen dürfte. Um den Tagessatz feststellen zu können, sollten Sie angeben, in welcher Höhe Sie Einkünfte haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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