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Preismanipulation


| 03.06.2006 12:22 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Ich wurde beschuldigt beim Media Markt eine Preismanipulation vorgenommen zu haben und wurde an der Kasse erwischt.
(umkleben eines Preisschildes von 129€ auf 79€)

Danach sprach ich mit dem Kaufhausdetektiv und es wurde eine Anzeige geschrieben. Jetzt habe ich von der Polizei ein Schreiben bekommen, darin wurde mir aber als Strafttat Ladendiebstahl zur last gelegt § 242 StGB, soweit ihr hier gelesen habe müsste es aber eigentlich Betrug sein § 263, oder?

Was soll ich jetzt auf dem zettel mit der stellungnahme ankreuzen? Es stimmt ja nicht was dort angegeben ist.

und wie sieht das aus mit der Einstellung des Verfahrens?
was muss ich noch beachten? zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Gruß Florian
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Preismanipulation
03.06.2006 | 13:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Ihre Rechtsschutversicherung greift hier nicht, da vorsätzlich begangene Straftaten, gleich ob Diebstahl oder Betrug, grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

Aufgrund Ihrer Schilderung ist hier tatsächlich von einem Betrug auszugehen (nur der Vollständigkeit halber: aufgrund des Etikettentauschs könnte auch noch eine Urkundenfälschung hinzutreten).

Wenn Sie die Straftat zugeben, haben Sie das Tatgeschehen eingeräumt, die rechtliche endültige Bewertung werden Staatsanwaltscjaft und evtl. Gericht vornehmen. Wenn die Polizei Ihnen also zunächst Diebstahl vorwirft, kann es letztlich alos trotzdem zu einer Verurteilung wegen Betrugs kommen.

Eine Einstellung des Verfahrens könnte, falls Sie strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastet sind, noch in Betracht kommen, hier würde sich allerdings die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlen, der auch Akteneinsicht nehmen und dabei auch die wichtigste Fragen klären kann: hat Sie jemand beim Vertauschen beobachtet, was hat die Person konkret gesehen ? Der Umstand, dass Sie mit umgeklebten Etiketten an der Kasse gestellt wurden heisst nicht zwingend, dass Sie die Etiketten auch selbst vertauscht haben.

Falls die Beweislage diesbezüglich jedoch klar sein sollte und Sie den finaziellen Aufwand nicht eingehen wollen: ein reumütiges, frühzeitges Geständnis wirkt im Regelfall deutlich strafmildernd.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt



Bewertung des Fragestellers 2010-01-02 | 18:50


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Dortmund

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