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Frage geschrieben am 01.01.2010 14:49:17

Preisinfo bei Mehrwertdienst (0900)

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1358
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

wir betreiben einen kleinen Mehrwertservice (0900- Horoskophotline) unsere Preisinfo bei Printanzeigen lautet:

"1,47 Euro/min a.d. deutschen Festnetz ggf. abweichender Mobilfunktarif /richtet sich an volljährige Personen"

Nun meinte ein guter Bekannter, das man seid einer gewissen Zeit durch ein Gesetzt verpflichtet sei, schreiben zu müsste:

"1,47 Euro/min a.d. deutschen Festnetz, Mobilfunktarif deutlich höher"

Da der Mobilfunk ja eigentlich immer teurer sei. Ist dies wirklich so und wir müssen jetzt Flyer etc umstellen?? Oder wollte er sich nur wichtig nehmen?

Mit freundlichen Grüssen

Schmidt


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.01.2010 16:41:38
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Markenrecht, Strafrecht, Medienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Informationstechnologierecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach § 66a TKG. Dieser besagt, dass:
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

Dies bedeutet, dass Sie darauf hinweisen müssen, dass der Preis aus Mobilfunknetzen vom Preis aus dem deutschen Festnetz abweicht. Sie müssen jedoch keinen „Warnhinweis“ wie ihn Ihr Bekannter vorgegeben hat anbringen.
Es bietet sich folgender Hinweis an:

1,47 Euro/min a.d. deutschen Festnetz, im Mobilfunknetz gelten ggf. abweichender Preise* /richtet sich an volljährige Personen

Am unteren Rand der Frontpage würde ich dann folgenden Sternchenhinweis anbringen:

* Der Minutenpreis beträgt 1,47 EUR aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG. Die Mobilfunkbetreiber rechnen die Gespräche über sogenannte Tarifcluster ab. Die Gebühren hierfür können von den Festnetzgebühren abweichen. Die genauen Kosten welche Ihnen durch den Anruf entstehen können Sie bei Ihrem Mobilfunkunternehmen erfragen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

IT- & Multimedia-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon +49 (0) 52 02 / 7 31 32
Fax +49 (0) 52 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth
http://oerlinghauser-it-recht.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2010 13:10:10

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

danke für Ihre Beantwortung meiner Frage, jedoch ist dies
für mich noch nicht ganz stimmig.

Da sie ja Fachanwalt sind bin ich etwas entäuscht darüber, dass
Sie keine Stellung zu der evtl. Gesetzesänderung per März 2010
genommen haben, die diese Angaben dann vorsieht ?

Wie mitgeteilt möchte ich Flyer drucken, die doch sehr teuer sind
und diese wären dann ab März "Müll", da wir uns keinem
Abmahnverfahren etc. stellen möchten.

Handelt es sich bei Ihrer Beantwortung um eine kurzsichtige
Sichtweise bzw. ungenaue Recherche?

Vielen Dank für Ihre Antwort


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2010 16:02:28

Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Frage zielte darauf, ob seit geraumer Zeit die geänderten Preise anzugeben gewesen seien bzw. wie sich die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt darstellt. Diese ist so wie beschrieben. Und dies noch ein Vierteljahr.

Aus Ihrer Frage war nicht zu erkennen, ob und inwieweit Sie eine zukünftige Beurteilung der Rechtslage gewünscht haben.

Die Flyer müssen Sie zum 01.03.2010 umstellen. Wenn Sie die jetzt schon umstellen wollen müssen Sie angeben, dass es bis zum 28.02.2010 folgende Rechtslage gibt und ab dem 01.03.2010 eine andere, nämlich die, dass neben dem Preis aus de Festnetz auch der Maximalpreis für ein Gespräch aus dem Mobilfunknetz angegeben werden muss.

Nur den Hinweis auf die zukünftige Rechtslage anzugeben ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zu empfehlen.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Preisinfo bei Mehrwertdienst (0900) | Gesamtbewertung: 1.6/5 | Datum: 2010-01-04
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Bewertung: Fragesteller
Oberflächliche Arbeit die für uns einen sehr hohen Unkostenfaktor darstellt - Druck von Flyern die in die Papierpresse hätten müssen.

Stellungnahme vom Anwalt:
Frage ist eindeutig und klar auf Basis der gemachten Angaben und der derzeitigen Rechtslage beantwortet worden. Erst in der Nachfrage ist diese erweitert worden. Und auch die Nachfrage wurde, obwohl abweichend zu der Hauptfrage, beantwortet.


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