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Preiserhöhung wegen einer unwirksamen Klausel bei preisgebundenen Wohnungen


| 12.10.2010 18:04 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 2 Stunden

Ich wohne in einer preisgebundenen, öffentlich geförderten Wohnung. Allerdings ist die Wohnung seit dem Anfang des Mietvertrages in 2005 für einen Zeitraum von 3 Jahren freigestellt und die Freistellung erfolgt ohne Probleme alle 3 Jahre. Da ich für eine solche Wohnung zu "reich" bin, bezahle ich eine sogenannte Fehlbelegungsabgabe von zur Zeit 50 EUR/Monatlich. Nun möchte die Wohnungsgesellschaft eine nachträgliche Anpassung einer bis jetzt unwirksamen Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen vornehmen und beruft sich dabei auf das Urteil des BGH vom 24.03.2010, VIII ZR 177/09. Sollte ich nicht einverstanden sein, droht sie mir mit einer Mieterhöhung von 50 EUR/Monatlich. Ist durch die Freistellung der Wohnung die Eigenschaft "Preisbindung und öffentliche Förderung" weggefallen? Wenn ja, kann mir die Wohnungsgesellschaft für die freigestellte Wohnung trotzdem mit einer Mieterhöhung wegen der bisher unwirksamen Klausel drohen, falls ich die neue, angepasste Klausel nicht unterschreiben will?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Klausel Wohnungen
12.10.2010 | 18:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
354 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Zur Freistellung besagen die maßgeblichen Vorschriften Folgendes:

Soll eine öffentlich geförderte Wohnung einem Nichtwohnberechtigten zum Gebrauch überlassen werden, so kann der Verfügungsberechtigte in begründeten Fällen wegen eines nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen entfallenen überwiegenden öffentlichen Interesses an den Bindungen (z.B. zur Vermeidung eines Leerstandes), wegen eines fortbestehenden überwiegenden öffentlichen Interesses. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder wegen eines das öffentliche Interesse überwiegenden berechtigten Interesses des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten von den Belegungsbindungen freigestellt werden ( § 7Abs. 1 WoBindG In Verbindung mit § 30 WoFG).

Für solche "Sozialwohnungen" darf höchstens die Kostenmiete gefordert werden. Dies ist der Mietbetrag, der zur Deckung der laufenden Kapital- und Bewirtschaftungskosten erforderlich ist.

Der Leitsatz der von Ihnen auch bereits zitierten Entscheidung des BGH lautet:

Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Abgrenzung zu BGHZ 177, 186).

Im Falle der Freistellung entfällt aber gerade die Bindung an die Kostenmiete. Deshalb kann eine Erhöhung der Miete meines Erachtens nur nach allgemeinen Grundsätzen verlangt werden. Allerdings muessten Sie dem Erhöhungsverlagen natürlich zustimmen, wozu Sie nicht verpflichtet sind.

Auch wenn die Entscheidung des BGH auf Ihren Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, kann die Wohnungsgesellschaft zumindest anhand von Vergleichmieten oder nach dem allgemeinen Mietspiegel eine Mieterhöhung geltend machen. Ob Sie dies formell richtig tut und ob eine Erhöhung tatsächlich anhand von Vergleichsmieten gerechtfertigt wäre, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Warten Sie ein solches Vorgehen der Wohnungsgesellschaft zunächst ab.

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform beantwortet zu haben.










Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung des Fragestellers 2010-10-14 | 08:31


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht