Frage geschrieben am 15.03.2010 14:39:24
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Preiserhöhung
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1584Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
am 1.7.2009 habe ich ein privates Ballettstudio übernommen. Im Kaufvertrag bzw. Übernahmevertrag ist eine "Übernahme aller Verträge mit Dauerkunden" geregelt, die Dauerkunden wurden rechtzeitig informiert und die meisten davon sind nun auch meine Kunden.
Aus Kulanzgründen (damit der "Übernahme-Schock" nicht zu groß ist und nicht zu viel Veränderung auf einmal geschieht) habe ich die Preise/Monatsbeiträge der Vorgänger vorerst übernommen; diese gelten jedoch nur für die Alt-Kunden.
Ich muss/möchte nun zum 1.08.2010 den Monatsbeitrag erhöhen - bzw. an die Monatsbeiträge, die alle Neu-Kunden seit dem 1.07.2009 zahlen - angleichen.
Alle Alt-Kunden werde ich nun in einem Schreiben über die Preiserhöhung informieren. In den (Alt-)Verträgen gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten (jederzeit zum Ende des Monats kündbar) an die ich mich halte, denn das Schreiben geht in der ersten Aprilwoche raus.
Meine Fragen, damit ich rechtlich auf der sicheren Seite bin:
1. Muss ich nun komplett neue Verträge mit den Alt-Kunden schließen?
2. Reicht die Information, dass sich die Preise um den Betrag x erhöhen mit der Aufforderung,die Zahlungen dann anzugleichen ?
3. Sollte ich eine Bestätigung (Unterschrift) / Einverständnis verlangen? (-->ich will keine Diskussion mit den Kunden starten+nicht so viel zusätzlichen Schriftverkehr!!!)
4. In den Verträgen mit den Dauerkunden/Alt-Kunden steht keine Klausel zu Preiserhöhung ect.--muss ich etwas besonderes beachten?
5. Gilt in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht?
Vielen Dank für eine verständliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 15.03.2010 15:43:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 192
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Sie erbringen eine Dienstleistung, daher sind die § 611 ff. BGB auf ihre Geschäftsbeziehung zu Ihren Kunden anwendbar.
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Da keine Preiserhöhungsklausel in den Altverträgen vereinbart wurde, können Sie die Preise nicht einseitig anheben.
Eine Preiserhöhung ist nur vertraglich möglich.
Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aber wegen der Beweisfunktion anzuraten.
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Sind die Kunden mit der Preiserhöhung nicht einverstanden, gelten die Verträge mit den alten Bedingungen fort.
Es reicht damit die bloße Information über die Erhöhung und die Zahlungsaufforderung nicht aus, um eine Vertragsänderung herbeizuführen.
Auch gelten die Verträge nicht automatisch als gekündigt.
Aus Ihren Angaben ergibt sich nicht eindeutig, ob Sie mit dem Informationsschreiben auch – für den Fall der Nichtannahme der Preiserhöhung – die Kündigung aussprechen.
Kündigen Sie die Altverträge fristgemäß, müssten komplett neue Verträge abgeschlossen werden.
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Sie sollten Schreiben verfassen, in denen Sie die Erhöhung ankündigen und eine vertragliche Vereinbarung/ Vertragsänderung formulieren (Vertragsangebot), in Abänderung der alten Preise den neuen Preis angeben und von den Kunden zur Bestätigung unterschreiben lassen (Vertragsannahme).
Durch diesen Änderungsvertrag würden die neuen Preise zu den im Übrigen alten Vertragsbedingungen gelten.
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Meinen Sie ein Sonderkündigungsrecht der Kunden oder Ihres?
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist grundsätzlich gemäß § 626 BGB möglich.
Ein Sonderkündigungsrecht für die Kunden bestünde, wenn Sie einseitig die Preise anheben könnten.
Sie können wegen nicht akzeptierter Preiserhöhung nicht außerordentlich kündigen.
Ihnen steht nur das vertragliche Kündigungsrecht zu.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 01:15:52
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die Antworten.
Was bedeutet: die Preise "einseitig" anheben + Preiserhöhung ist nur "vertraglich möglich"? Wäre "einseitig" dann, wenn ich KEIN Vertragsangebot stellen würde?
Haben Sie noch einen (Formulierungs-)Tipp für den von Ihnen vorgeschlagenen Änderungsvertrag?( --> kein Vertrag, nur was ich auf KEINEN Fall vergessen sollte!)
Eine Kündigung werde ich nicht automatisch aussprechen, ich werde aber auf die Kündigungsmöglichkeit bei "nicht einverstanden" von Kundenseite hinweisen.
Nochmals vielen Dank für Ihre Arbeit.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die Antworten.
Was bedeutet: die Preise "einseitig" anheben + Preiserhöhung ist nur "vertraglich möglich"? Wäre "einseitig" dann, wenn ich KEIN Vertragsangebot stellen würde?
Haben Sie noch einen (Formulierungs-)Tipp für den von Ihnen vorgeschlagenen Änderungsvertrag?( --> kein Vertrag, nur was ich auf KEINEN Fall vergessen sollte!)
Eine Kündigung werde ich nicht automatisch aussprechen, ich werde aber auf die Kündigungsmöglichkeit bei "nicht einverstanden" von Kundenseite hinweisen.
Nochmals vielen Dank für Ihre Arbeit.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 09:16:48
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit "einseitig" meine ich, die Information, dass der Preis nun x EUR beträgt und Sie die Überweisung dieses Betrages erwarten ohne ein Änderungsvertragsangebot abzugeben, dass der Kunde annehmen kann oder auch nicht.
Nehmen auf den Altvertrag Bezug und regel Sie alles das neu, was im Gegensatz zum Altvertrag geändert werden soll (in Ihrem Fall wohl nur den Preis).
Zu denken wäre auch an eine Preisänderungsklausel für mögliche Preiserhöhungen in der Zukunft
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit "einseitig" meine ich, die Information, dass der Preis nun x EUR beträgt und Sie die Überweisung dieses Betrages erwarten ohne ein Änderungsvertragsangebot abzugeben, dass der Kunde annehmen kann oder auch nicht.
Nehmen auf den Altvertrag Bezug und regel Sie alles das neu, was im Gegensatz zum Altvertrag geändert werden soll (in Ihrem Fall wohl nur den Preis).
Zu denken wäre auch an eine Preisänderungsklausel für mögliche Preiserhöhungen in der Zukunft
Mit freundlichen Grüßen
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