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Praxis kalt - Vermieter verweigert bauliche Maßnahmen


15.02.2011 14:30 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in 2010 eine bereits bestehende Arztpraxis von meinem Vorgänger, der gleichzeitig auch der Hauseigentümer ist, angemietet.

In dieser 1. Wintersaison stellt sich nun heraus, dass die Fenster vermutlich undicht sind. Es ist wohl keine Wärmedämmung angebracht usw.

Der Endeffekt ist, die Praxisräume werden, obwohl höchste Heizungseinstellung, nicht richtig warm.
Patienten und Personal beschweren sich wegen der unzumutbaren Beheizung der Räumlichkeiten.

Der Hauseigentümer und Vermieter glaubt, dass die vorhandenen Maßnahmen ausreichend sind und auch der Mietvertrag etwas anderes nicht vorsieht.

Meine Frage:
Gibt es Möglichkeiten den Vermieter, eventuell zu baulichen Maßnahmen zu bewegen, besser wäre es, dass es gesetzliche Regelungen oder höchstrichterliche Urteile in diesen Sachen geben würde?
Engergiepass oder ähnliches sind wohl freiwillig und bringen wohl nichts den Vermieter zu bewergen entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Vielen Dank für eine Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter Bauliche verweigert
15.02.2011 | 15:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zunächst wäre zu definieren, was genau "die Räume werden nicht richtig warm" bedeutet. Wärme- bzw. Kälteempfinden unterliegen natürlich der subjektiven Einschätzung. Verschiedene Gerichte geben jedoch richtungsweisende Urteile an, wie warm angemietete Räume sein müssen.

Es gibt kein Gesetz, welches bestimmte Raumtemperaturen vorschreibt. Diverse Gerichtsurteile sagen jedoch aus, dass im Allgemeinen in der Heizperiode eine Raumtemperatur zwischen 20 und 22 Grad vom Mieter erwartet werden darf. 20 Grad gelten als angemessen in Küchen und Wohnräumen- dies dürfte wohl auch auf eine Arztpraxis bzw deren Räume, in denen sich ständig Menschen aufhalten, übertragbar sein. In Bädern gelten 22 Grad als angemessen. Sollte es in Ihrer Arztpraxis also Räume geben, in denen Untersuchungen in weitestgehend unbekleidetem Zustand der Patienten durchgeführt werden müssen, könnte man wohl auch hier 22 Grad als angemessen erachten.

Sie sollten ab sofort regelmäßig die Raumtemperaturen in einem Protokoll dokumentieren.

Wenn die Räume nicht entsprechend beheizbar sind, kann der Mieter die Miete mindern. Welche Mietminderung im konkreten Fall angemessen ist, ist im Zweifelsfall Richterentscheidung, also Einzelfallentscheidung. Das Amtsgericht Köln hat bei einer Temperatur von lediglich 16 bs 18 Grad tagsüber eine Minderung von 20% angenommen. Das Amtsgericht Waldbröhl hat für die gleichen Temperaturen sogar 25% Minderung akzeptiert. Wenn aufgrund von Beheizungsproblemen die angemieteten Räume nicht mehr dem eigentlichen Zweck, also dem Betrieb einer Arztpraxis, dienen können, kann unter Umständen auch eine fristlose Kündigung (Mietrecht) seitens des Mieters möglich sein.

Voraussetzung für eine Mietminderung ist aber, dass Sie den Vermieter schriftlich über die Beheizungsprobleme sowie die vorherrschenden Temperaturen informiert haben und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung der Probleme geben. Kündigen Sie hier auch an, dass Sie ansonsten die Miete entsprechend mindern werden. Wenn Ihr Vermieter hierauf nicht reagiert, sollten Sie sich an einen Berufskollegen vor Ort wenden und diesen mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen. Zunächst sollte dann, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen, die Raumtemperatur nochmals festgehalten werden. Entsprechende Kontrollmessungen sollten in der Mitte des Raumes 1,5 Meter über dem Boden vorgenommen werden. Wenn sich hieraus nachweislich ergibt, dass die vorherrschenden Temperaturen zu niedrig sind, wird der Anwalt sich nochmals mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Neben der Mietminderung wäre dann zu prüfen, ob ggf. auch eine fristlose Kündigung (Mietrecht) für Sie in Betracht käme oder ob man den Klageweg beschreiten sollte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Anwalt vor Ort nicht ersetzen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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