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Frage geschrieben am 24.02.2010 13:39:06

Praktischer Teil der Fachhochschulreife durch abgebrochene Ausbildung

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2720
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe den schulischen Teil der Fachhochschulreife vor zwei Jahren auf einem Gymnasium in Niedersachsen absolviert, daraufhin habe ich eine Ausbildung begonnen, die ich frühzeitig, nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe.

Nun ist es vom Kultusminesterium Niedersachsen so geregelt, dass der praktische Teil von der Schule, die das Fachhochschulzeugnis ausgestellt hat, anerkannt werden muss. Regelungen dazu sind hier zu finden:
http://www.maxe-online.de/profil/Praktikum%20FHR.pdf
Dieser Link wurde mir von der Schule gegeben.
Darin ist geregelt, dass man entweder ein einjähriges Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung für den praktischen Teil benötigt. In NRW ist es so geregelt, dass auch eine einschlägige Tätigkeit, wie eine abgebrochene Ausbildung angerechnet werden kann.
http://infobub.arbeitsagentur.de/bbz/pdf/074.pdf

Beides baut doch irgendwo auf ein einheitliches Gesetz auf.
Ist es mir irgendwie möglich meine eineinhalb Jahre einschlägige Tätigkeit anrechnen zu lassen?
Mir wurde ein Zeugnis von meinem alten Arbeitsgeber zugesendet in dem genau diese qualitativen und quantitativen Punkte enthalten sind, die im ersten Link unter Punkt drei genannt werden.
Kann es wirklich möglich sein, dass ich meine Fachhochschulreife nicht bekomme, weil ich eineinhalb Jahre Auszubildende und nicht Praktikantin hieß und in Niedersachsen wohne, obwohl ich alle geforderten Punkte und noch mehr erfülle?
Oder ist es möglich rechtlich da was zu machen?

Ich bin mittlerweile 23, habe vor der Fachhochschulreife ein Freiwilliges Soziales Jahr gemacht, also insgesamt schon zweieinhalb Jahre einschlägige Tätigkeiten und dann soll ich jetzt noch ein Praktikum machen? Gibt es da keine Sonderregelungen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Eine fassungslose Fragende


Antwort geschrieben am 24.02.2010 15:15:31
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal sind die schulischen Angelegenheiten Ländersache, können also unterschiedlich geregelt sein.

Letztendlich müssen aber alle Regelungen der Länder die Berufsfreiheit/-auswahl im Sinne des Art. 12 des Grundgesetzes gleichermaßen beachten, auch den Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 des Grundgesetzes.

Insofern halte ich nach meiner ersten Einschätzung folgendes für denkbar:

Da Sie bereits anderthalb Jahre Auszubildende waren, fragt sich in der Tat, ob dieses nicht einem einjährigen Praktikum gleichzuachten ist, weil es insbesondere zeitlich als auch dem Inhalt nach gesehen Letzterem entspricht.
Daher gilt dann der Gleichheitsgrundsatz, dass Sie nicht schlechter im Vergleich zu anderen Praktikanten behandelt werden dürfen, zumal die Anforderungen bei einer Ausbildung meines Erachtens höher sein dürften als bei einem reinen Praktikum, selbst wenn die Ausbildung nicht abgeschlossen wurde.

Daher wären die bisher geleisteten Inhalte mit den für ein Praktikum erforderlichen Inhalte abzugleichen.

Wie gesagt, wie die Rechtslage in anderen Bundesländern aussieht, ist zunächst nicht relevant, es sei denn, es bestünde für Sie noch die Möglichkeit, in ein anderes Bundesland zu wechseln, um dort eine Anerkennung zu erreichen.

Im Bedarfsfalle empfehle ich Ihnen, weiteren rechtsanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da ich leider nicht im Wege dieser Erstberatung Ihnen sämtliche Fragen dazu beantworten kann, insofern sich sicherlich noch weiterer Abklärung bedarf ergeben würde und insbesondere schriftliche Unterlagen eingesehen werden müssten.

Ich hoffe, Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit gegeben zu haben.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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