06.03.2013 | 15:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Arbeitsbeginn im Arbeitsvertrag eindeutig auf den 01.03.2013 festgelegt und es ist bereits vorher gearbeitet worden.
Bevor ich weiter auf den Kern der Frage zugehe, möchte ich gerne kurz vorab die Beweislast in dieser Konstellation klären. Grundsätzlich ist es so, dass derjenige die ihm günstigen Tatsachen beweisen muss.
Heißt im Klartext: Wenn ein Arbeitnehmer sich ( hier gibt es mehrere denkbare Gründe) darauf berufen möchte, dass das Arbeitsverhältnis ab einem bestimmten Tag/Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, dann muss er dieses auch nachweisen können.
Konkret muss der Arbeitgeber also nachweisen können, dass er beim Arbeitgeber gearbeitet hat und sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber einig sind, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Dieses ist z.B. dann der Fall, wenn die gleiche Tätigkeit wie im Arbeitsverhältnis ausgeführt wird, es muss aber auch Lohn gezahlt werden. Wird kein Lohn gezahlt und ist auch nicht (wenn auch nur mündlich) vereinbart, so spricht dieses gegen ein Arbeitsverhältnis.
Hier gibt es aus Sicht des Arbeitnehmers das zusätzliche Problem, dass der schriftliche Arbeitsvertrag eindeutig in dem Punkt „Arbeitsbeginn" ist.
Vorher besteht nach dem Arbeitsvertrag also kein Arbeitsverhältnis.
Von einem Arbeitsverhältnis (im Gegensatz zu einem Praktikum) wird man also nur dann ausgehen können, wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass der Arbeitgeber eine entsprechende mündliche Zusage getätigt hat (z.B. durch Zeugen) oder falls das Arbeitsverhältnis bereits vorher faktisch durchgeführt wurde, also der Arbeitnehmer gearbeitet hat und der Arbeitgeber hierfür anstandslos Lohn gezahlt hat.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden waren würde ich mich sehr über eine positive Bewertung freuen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
06.03.2013 | 16:04
Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab einen lieben Dank für Ihre Antwort, welcher ich aber nicht ganz folgen kann.
Fakt ist, der AN hat bereits am 01.12.2012 die Tätigkeit im vollen Umfang angetreten. Es ist richtig, dass der Arbeitsvertrag zum 01.01.2013 begonnen hat. Selbst in der "Praktikumszeit" wurde den AN ein Firmenwagen ausgehändigt, welcher ebenfalls Vertragsbestandteil des AN war. Zudem wurden nachweislich Gewinne durch den "Praktikanten" erzielt, wonach ihm ab Beginn des Arbeitsvertrages eine Provision zusteht.
Dieses wurde aber durch den AG nicht berücksichtigt. Im Nachhinein wurde dem AN seitens des GF mitgeteilt, dass er wohl Gehalt im Dez. erhalten habe, was aber nicht der Richtigkeit entspricht.
Was müßte man unternehmen, damit der Beweis gegeben ist?
Danke nochmals für die Antwort
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.03.2013 | 16:13
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für den Nachtrag.
Vorab: Bitte bedenken Sie, dass es sich bei meiner Antwort um eine Erstberatung handelt. Für eine abschliessende Einschätzung müsste der Arbeitsvertrag geprüft und noch weitere Feinheiten geklärt werden.
Ich möchte aber dennoch versuchen, Ihnen eine weitere Tendenz aufzuzeigen.
Wie bereits mitgeteilt muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dieses ist auf 3 Wegen möglich:
1. schriftlicher Arbeitsvertrag (scheidet hier aus, da dieser ausdrücklich den 1.1.2013 als Beginn bestimmt)
2. mündlicher Arbeitsvertrag (also mündliche Zusage, dass bereits vor dem 1.1.2013 ab Aufnahme der Tätigkeit ein Arbeitsvertrag besteht (ist hier auch leider nicht der Fall bzw. habe ich so nicht wahrgenommen)
3. durch faktische Vollziehung des Arbeitsverhältnisses.
Hier kommt nur Möglichkeit 3 in Betracht.
Es müsste also vom AN wie oben bereist angedeutet der Vollzug des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen werden. Ob der AN letztendlich den Gewinn gesteigert hat, ist bei dieser Einschätzung leider nicht von Bedeutung (das kann ja auch im Rahmen eines Praktikumsverhältnisses der Fall sein und ist auch dort nicht unüblich).
Der Beweis kann also nur dann gelingen, wenn der Arbeitnehmer vereinfacht ausgedrückt nachweisen kann, dass Folgende Situation gegeben ist:
Arbeitsleistung gegen Arbeitslohn.
Es muss also die Arbeitsleitsung verrichtet worden sein (liegt nach Ihrer Schilderung vor) UND es muss ein Lohn entweder versprochen (in diese Richtung könnte die Aussage, es würde/müsste auch Gehalt für Dezember gezahlt werden /worden sein zu werten sein) oder gezahlt worden sein. Hierin sehe ich das Problem.
Sollte dieses gelingen, würde der Nachweis auf guten "Beinen" stehen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt