Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Prüfungsordnung.
Hallo,
Ich bitte um Beratung zu folgendem Fall:
Student A hat bei seiner Diplomprüfung getäuscht - dies ist nicht aufgefallen
und Student A hat sein Diplom erhalten. Die Prüfungsordnung, welche zum Zeitpunkt des Studiums gültig war enthält eine Regelung, die besagt, dass nach Ablauf von 5 Jahren eine Prüfung nachträglich nicht mehr als "nicht bestanden" gewertet werden kann, wenn bei der Prüfung getäuscht wurde.
Mittlerweile existiert eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang, die
erst in Kraft trat, nachdem der Student das Studium abgeschlossen hatte.
Die Regelung aus der ursprünglichen Prüfungsordnung mit der 5-Jahresfrist
wurde hier aufgeweicht, d.h. unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Frist nicht mehr.
Das Landeshochschulgesetz wurde ebenfalls geändert (ebenfalls nachdem das Studium abgeschlossen war).
Welche Prüfungsordnung (zur Zeit des Studiums aktuelle oder gerade aktuelle) und welches Landeshochschulgesetz gelten für die Person?
Antwort geschrieben am 05.04.2011 17:59:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Im Hinblick auf die Hochschulordnung des Landes gilt grundsätzlich immer die Hochschulordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
Sollte beispielsweise ein Verstoß erkannt werden, der als Verstoß nach der jeweiligen Hochschulordnung zu qualifizieren ist, so beurteilt sich der Verstoß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage.
In der Regel beurteilt sich aber die von ihnen aufgeworfene Frage ( also insbesondere die Voraussetzungen beziehungsweise Rechtsfolgen eines Täuschungsversuchs) nach der jeweiligen Prüfungsordnung des betreffenden Fachbereichs.
Bei der Prüfungsordnung an sich ist wiederum zu differenzieren.
Es ist üblich, dass die Fakultät (zum Beispiel Hochschule oder Universität) eine allgemeine Prüfungsordnung hat , dieser wiederum von der Prüfungsordnung des jeweiligen Fachbereichs ergänzt wird.
Erfahrungsgemäß kommt es daher in erster Linie auch die Prüfungsordnung des jeweiligen Fachbereichs an.
Grundsätzlich gilt die Prüfungsordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Sollte ab diesem Zeitpunkt beispielsweise ein Verstoß begangen worden sein, so beurteilt sich dieses grundsätzlich nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Prüfungsordnung des Fachbereichs.
Hiervon gibt es aber auch wieder eine Ausnahme. Viele Prüfungsordnungen sehen Übergangsregelungen vor beziehungsweise sehen vor, dass die Fassung der Prüfungsordnung gilt zu dem Zeitpunkt, in dem man sich zur Prüfung angemeldet hat (dieses wäre bei Ihnen eher ungünstig).
Bitte sehen Sie mir nach, dass diese Frage ohne Einsicht in die konkrete Prüfungsordnung im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden kann.
Aus diesem Grund rate ich Ihnen bwz . Student A dringend an, von einem im öffentlichen Recht/Hochschulrecht erfahrenen Kollegen vor Ort eine abschließende Prüfung dieser Frage unter Hinzuziehung der für Student A konkret geltenden Hochschulordnung vornehmen zu lassen.
Parallel hierzu müsse auch geprüft werden, ob hier überhaupt nachweisbar ein Täuschungsversuch besteht oder ob auch hier noch Argumentationsspielraum gegeben ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2011 23:18:03
Danke für die schnelle Antwort. Ich habe noch ein
paar kurze Nachfragen:
1. Wenn Student A also eindeutig nach der für ihn günstigen Prüfungsordnung studiert hat und die neue (ungünstige) Prüfungsordnung erst nach Abschluss des Studiums in Kraft getreten ist und der Student auch von keinen Übergangsregelungen betroffen ist, dann gilt im Falle eines Verstoßes die damals gültige (günstige) Prüfungsordnung?
2. Verdrängt also die speziellere Prüfungsordnung das allgemeinere Landeshochschulrecht, wenn die Prüfungsordnung einen Verstoß genauer regelt
als das Landeshochschulrecht?
3. Nachfolgende Erklärung habe ich nicht genau verstanden, könnten Sie dies bitte nochmals erklären:
"Viele Prüfungsordnungen sehen Übergangsregelungen vor beziehungsweise sehen vor, dass die Fassung der Prüfungsordnung gilt zu dem Zeitpunkt, in dem man sich zur Prüfung angemeldet hat (dieses wäre bei Ihnen eher ungünstig)."
Danke vorab.
Danke für die schnelle Antwort. Ich habe noch ein
paar kurze Nachfragen:
1. Wenn Student A also eindeutig nach der für ihn günstigen Prüfungsordnung studiert hat und die neue (ungünstige) Prüfungsordnung erst nach Abschluss des Studiums in Kraft getreten ist und der Student auch von keinen Übergangsregelungen betroffen ist, dann gilt im Falle eines Verstoßes die damals gültige (günstige) Prüfungsordnung?
2. Verdrängt also die speziellere Prüfungsordnung das allgemeinere Landeshochschulrecht, wenn die Prüfungsordnung einen Verstoß genauer regelt
als das Landeshochschulrecht?
3. Nachfolgende Erklärung habe ich nicht genau verstanden, könnten Sie dies bitte nochmals erklären:
"Viele Prüfungsordnungen sehen Übergangsregelungen vor beziehungsweise sehen vor, dass die Fassung der Prüfungsordnung gilt zu dem Zeitpunkt, in dem man sich zur Prüfung angemeldet hat (dieses wäre bei Ihnen eher ungünstig)."
Danke vorab.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 13:41:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Wenn Student A also eindeutig nach der für ihn günstigen Prüfungsordnung studiert hat und die neue (ungünstige) Prüfungsordnung erst nach Abschluss des Studiums in Kraft getreten ist und der Student auch von keinen Übergangsregelungen betroffen ist, dann gilt im Falle eines Verstoßes die damals gültige (günstige) Prüfungsordnung?
Ja, dieses ist grundsätzlich richtig.
2. Verdrängt also die speziellere Prüfungsordnung das allgemeinere Landeshochschulrecht, wenn die Prüfungsordnung einen Verstoß genauer regelt
als das Landeshochschulrecht?
Ja, dieses ist auch richtig. Es geht hier aber nicht um eine Verdrängung, sondern vielmehr um eine Konkretisierung.
Das eine schließt also das andere nicht aus.
Ist beispielsweise in der Prüfungsordnung ein Verstoß geregelt und in der Hochschuleordnung nicht (oder umgekehrt), dann kann der Verstoß grundsätzlich geahndet werden, da der betreffende Prüfling sowohl der Hochschulordnung als auch der Prüfungsordnung des jeweiligen Fachbereichs unterliegt.
3. Nachfolgende Erklärung habe ich nicht genau verstanden, könnten Sie dies bitte nochmals erklären:
"Viele Prüfungsordnungen sehen Übergangsregelungen vor beziehungsweise sehen vor, dass die Fassung der Prüfungsordnung gilt zu dem Zeitpunkt, in dem man sich zur Prüfung angemeldet hat (dieses wäre bei Ihnen eher ungünstig)."
Sehr gerne möchte ich versuchen ihnen diese Aussage etwas näher zu erläutern.
Hiermit wollte ich zum Ausdruck bringen, dass in der Prüfungsordnung der Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser betreffenden Prüfungsordnung bestimmt werden kann. Normalerweise ist es das Inkrafttreten.
Es kann aber auch beispielsweise geregelt sein, dass es eine Übergangsvorschrift gibt.
Dieses kann unterschiedlich ausgestaltet sein.
So gibt es beispielsweise sinngemäß Übergangsregelungen, wonach die Prüfungsordnung für Anmeldungen zur Prüfung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ( also wenn man sich beispielsweise zum 31.10.2008 anmeldet) und die neue Prüfungsordnung am 01.01.2009 in Kraft tritt), für Studenten, die sich ( beispielsweise) bis zum 31.12.2008 angemeldet haben zur Prüfung, die neue Prüfungsordnung erst ab dem 01.01.2010 gilt (hierbei handelt es sich um ein fiktives Beispiel).
So etwas kann durchaus geregelt werden.
Auch kann geregelt werden, das im Rahmen solcher Übergangsregelungen sich der Student aussuchen kann, nach welcher Prüfungsordnung er sich prüfen lassen möchte.
Ein solches Wahlrecht müsste dann aber ausdrücklich in der Prüfungsordnung vereinbart sein.
Hieran sieht man auch wieder, dass es für die Beantwortung des konkreten Falles unerlässlich ist , die maßgebliche Prüfungsordnung vorliegen zu haben.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Wenn Student A also eindeutig nach der für ihn günstigen Prüfungsordnung studiert hat und die neue (ungünstige) Prüfungsordnung erst nach Abschluss des Studiums in Kraft getreten ist und der Student auch von keinen Übergangsregelungen betroffen ist, dann gilt im Falle eines Verstoßes die damals gültige (günstige) Prüfungsordnung?
Ja, dieses ist grundsätzlich richtig.
2. Verdrängt also die speziellere Prüfungsordnung das allgemeinere Landeshochschulrecht, wenn die Prüfungsordnung einen Verstoß genauer regelt
als das Landeshochschulrecht?
Ja, dieses ist auch richtig. Es geht hier aber nicht um eine Verdrängung, sondern vielmehr um eine Konkretisierung.
Das eine schließt also das andere nicht aus.
Ist beispielsweise in der Prüfungsordnung ein Verstoß geregelt und in der Hochschuleordnung nicht (oder umgekehrt), dann kann der Verstoß grundsätzlich geahndet werden, da der betreffende Prüfling sowohl der Hochschulordnung als auch der Prüfungsordnung des jeweiligen Fachbereichs unterliegt.
3. Nachfolgende Erklärung habe ich nicht genau verstanden, könnten Sie dies bitte nochmals erklären:
"Viele Prüfungsordnungen sehen Übergangsregelungen vor beziehungsweise sehen vor, dass die Fassung der Prüfungsordnung gilt zu dem Zeitpunkt, in dem man sich zur Prüfung angemeldet hat (dieses wäre bei Ihnen eher ungünstig)."
Sehr gerne möchte ich versuchen ihnen diese Aussage etwas näher zu erläutern.
Hiermit wollte ich zum Ausdruck bringen, dass in der Prüfungsordnung der Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser betreffenden Prüfungsordnung bestimmt werden kann. Normalerweise ist es das Inkrafttreten.
Es kann aber auch beispielsweise geregelt sein, dass es eine Übergangsvorschrift gibt.
Dieses kann unterschiedlich ausgestaltet sein.
So gibt es beispielsweise sinngemäß Übergangsregelungen, wonach die Prüfungsordnung für Anmeldungen zur Prüfung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ( also wenn man sich beispielsweise zum 31.10.2008 anmeldet) und die neue Prüfungsordnung am 01.01.2009 in Kraft tritt), für Studenten, die sich ( beispielsweise) bis zum 31.12.2008 angemeldet haben zur Prüfung, die neue Prüfungsordnung erst ab dem 01.01.2010 gilt (hierbei handelt es sich um ein fiktives Beispiel).
So etwas kann durchaus geregelt werden.
Auch kann geregelt werden, das im Rahmen solcher Übergangsregelungen sich der Student aussuchen kann, nach welcher Prüfungsordnung er sich prüfen lassen möchte.
Ein solches Wahlrecht müsste dann aber ausdrücklich in der Prüfungsordnung vereinbart sein.
Hieran sieht man auch wieder, dass es für die Beantwortung des konkreten Falles unerlässlich ist , die maßgebliche Prüfungsordnung vorliegen zu haben.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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