Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Prüfungsanspruch.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich studiere im 7. Fachsemsester Architektur an der Uni in Stuttgart.
Am 9.Februar erhielt ich den Exmatrikulationsbescheid.
Sachverhalt:
Im dritten und vierten Semester erschien ich nicht zu den Prüfungsterminen der Bauökologieprüfungen.
Für beide Termine hatte ich keine Atteste, sodass ich den Drittversuch in Anspruch genommen habe.
Dieses Semester bin ich 2 mal durch die Bauökologieprüfung gefallen, was zur Folge hatte, dass ich exmatrikuliert wurde, weil ich ja keinen Drittversuch mehr habe. Soweit ich weiß, hat man auch nur bis zum vollendeten 6. Semester Anspruch auf diesen.
Nun meine Frage :
Hätte es Sinn einen Widerspruch einzulegen, und für eine oder beide der Ökologieprüfungen im 3. und 4. Semester nachträglich Atteste von einem Psychologen vorzulegen ( denn zu damaliger Zeit war es mir unangehem diese einzureichen), sodass ich wieder einen Drittversuch habe?
Und bestände eine reelle Wahrschenlichkeit, diesen genehmigt zu bekommen, obwohl ich bereits im 7. Semester bin?
Oder haben Sie einen ganz anderen Rat?
Antwort geschrieben am 15.02.2011 13:49:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Problem besteht vorliegend darin, dass hier damalig ein trifftiger Grund für die Nichtteilnahme an den betreffenden Prüfungen hätte nachgewiesen werden müssen. Insofern hätte ein Krankheitsgrund unverzüglich und rechtzeitig vor dem jeweilgen Prüfungstermin glaubhaft gemacht werden müssen, auch auf Anforderung ein Attest vorgelegt werden müssen.
Ob dieses noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann, bezweifele ich stark.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint mir nicht möglich.
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist ebenfalls sehr wahrscheinlich nicht greifbar:
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn u. a.
1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Gerade Letzteres ist hier die Frage.
Nach meiner Einschätzung hätte nämlich schon damals ein Attest vorgelegt werden können.
Die Chancen stehen damit also leider nicht gut, hier erfolgreich gegen den Bescheid vorzugehen.
Ich biete Ihnen aber gerne an, den Bescheid nochmals zu begutachten. Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Dieses kann auch ähnlich günstig wie hier abgerechnet werden, auf Ihre Anfrage mache ich Ihnen ein gesondertes Kostenangebot.
Sie können hier von einer Direktanfrage Gebrauch machen und den Bescheid hochladen.
Ich hoffe, Ihnen damit trotzdem weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

