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Prüfung Arbeitsvertrag Vergütung von Mehrarbeit


| 26.01.2011 15:04 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Ich möchte einen neuen Arbeitsvertrag für ein neues Arbeitsverhältnis prüfen lassen bzw. den Teil mit der Arbeitszeit und der Vergütung(s.u.). Ich habe das jetzt so verstanden, dass eine evtl. anfallende Mehrarbeit so wie auch eine anfallende Rufbereitschaft mit dem normalen Gehalt abgegolten ist oder verstehe ich das falsch? Ist das überhaupt rechtens?


§ 3 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich ohne Berücksichtigung der Pausen.
(2) Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Bedürfnissen und werden durch die Geschäftsführung festgelegt, soweit hierzu keine Betriebsvereinbarungen bestehen.
(3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei entsprechendem betrieblichen Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit und vorübergehende Mehrarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft zu leisten.

§4 Vergütung
(1) Das Grundgehalt beträgt EUR X0.000,00 (in Worten: Euro xxxxxx) p.a. brutto.
(2) Der Grundbezug in Höhe von monatlich EUR X.XXX,50 (in Worten: XXXX) brutto wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben jeweils zum Ende des Monats fällig und zum Monatsletzten des Kalendermonats ausgezahlt.
(3) Die vereinbarte Vergütung deckt die gesamte Arbeitsleistung des Mitarbeiters für das Unternehmen sowie für Aufgaben jeglicher Art bei oder für verbundene Unternehmen, Drittunternehmen usw. ab. Insbesondere wird eine besondere Vergütung für etwaige aus betrieblichen Gründen erforderliche Mehrarbeit, Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit sowie An- und Abreisezeiten zu Veranstaltungen und sonstige Reisezeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Absatz 1 hinaus anfallen, nicht gezahlt.

(4) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, zuviel gezahltes Entgelt oder sonstige Geldleistungen nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-reicherung zurück zu zahlen, es sei denn der Arbeitgeber oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Auszahlung verursacht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber auf Ansprüche nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung be-schränkt. Eine Rückzahlung beinhaltet auch eventuelle Überzahlungen von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Vergütung Mehrarbeit Prüfung
26.01.2011 | 15:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nur dann dazu verpflichtet, Überstunden zu erbringen, wenn es entweder einzelvertraglich so vereinbart wurde oder in einem auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifvertrag geregelt ist.

Diese Überstunden sind zu vergüten, wenn nicht ausnahmsweise im Arbeitsvertrag eine wirksame Pauschalierungsabrede getroffen wurde.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in den Fällen, in denen der Arbeitsvertrag nicht im einzelnen ausgehandelt, sondern vom Arbeitgeber vorformuliert wurde, die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305ff. BGB Anwendung finden.

Demnach ist eine Regelung im vorformulierten Arbeitvertrag unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, § 305 BGB.

Dies wurde vom LAG Hamm für den Fall bejaht, dass in einem Arbeitsvertrag Überstunden bis zur Grenze der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit durch die Zahlung eines Monatsgehalts abgegolten sein sollen. (LAG Hamm, 16.11.2004, 19 Sa 1424/04)

In Ihrem Fall sollen Sie in der Tat dazu verpflichtet werden, bis zur gesetzlich zulässigen Grenze Mehrarbeit zu leisten. Diese Mehrarbeit soll mit dem Grundgehalt abgegolten sein. Diese Klausel ist nach der vorzitierten Rechtssprechung jedoch unwirksam mit der Folge, dass Sie Anspruch auf Vergütung der Überstunden haben.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass Sie auch verpflichtet sein sollen, Nachtarbeit zu leisten. Nachtarbeit ist jedoch nach § 6 Abs. 5 ArbZG entweder durch freie Tage auszugleichen oder durch einen Zuschlag auf das Gehalt zu vergüten. Die Pauschalierungsklausel weicht von dieser zwingenden gesetzlichen Regelung ab und dürfte daher auch aus diesem Grund unwirksam sein.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

Bewertung des Fragestellers 2011-01-26 | 16:46


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