17.09.2010 | 18:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Nach
§ 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, einander Unterhalts zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist hierbei entsprechend
§ 1603 BGB derjenige, der aufgrund seines eigenen Einkommens oder Vermögens nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
Diesen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch kann der Erbringer von Sozialleistungen nach §
94 SGB XII auf sich überleiten. Für die Vergangenheit kann der
Unterhalt hierbei frühestens ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Die Behörde kann also in Ihrem Fall grundsätzlich Unterhalt rückwirkend bis zum erstmaligen Anschreiben an Sie fordern.
Allerdings habe ich in Ihrem Fall erhebliche Zweifel an der korrekten Berechnung des vermeintlichen Anspruchs.
So beträgt der Selbstbehalt im Falle des Elternunterhalts € 1.400,00. Von dem darüber hinaus gehenden (bereinigten) Nettoeinkommen muss lediglich die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden. Selbst wenn Ihr bereinigtes Nettoeinkommen tatsächlich € 1.500,00 betragen würde, ergäbe sich somit lediglich ein Anspruch in Höhe von € 50,00.
Ferner sind in dem Selbstbehalt Wohnungskosten in Höhe von € 450,00 enthalten. Übersteigen die Wohnungskosten im Einzelfall diesen Betrag, so muss der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.
Dementsprechend habe ich in Ihrem Fall erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, weswegen ich Ihnen empfehlen möchte, von einem Anwalt unter Angabe aller Gesamtumstände eine genaue Berechnung vornehmen zu lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen