eine GmbH geht mit vollen Auftragsbüchern in die Insolvenz.
Löhne wurden immer gezahlt, Urlaubs und Weihnachtsgeld allerdings nicht.
In den drei Monaten vom Insolvenzantrag bis zum Tage der Insolvenzeröffnung wird weiterhin voll gearbeitet. Ein Führungsmitarbeiter A, der wesentlich über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, erhält natürlich im Zeitraum der drei Monate vom Insolvenzantrag bis zur Insolvenzeröffnung das auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelte Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit.
Nun wird am ersten Tag nach der Insolvenzeröffnung zwischen dem Geschäftsführer und dem Insolvenzverwalter vereinbart, dem Mitarbeiter A eine Prämie auszuzahlen, die den Unterschied vom gezahlten Insolvenzgeld bis zu seinem regulären Gehalt ausgleichen soll. (Definitiv so auch mit dieser Begründung beschrieben).
Ist dies erlaubt ?
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Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.04.2010 00:37:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Gem. § 80 InsO obliegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter. Dieser kann im Rahmen des Verfahrens und soweit erforderlich nach Zustimmung des Gläubigerausschusses/Gläubigerversammlung Vertragsänderungen an einem bestehenden Arbeitsvertrag mit Zustimmung des Arbeitnehmers vornehmen.
2. Allenfalls könnte hier eine Umgehung der Regelung zum Insolvenzgeld in Betracht kommen. Hierbei kann der Insolvenzverwalter aber auch argumentieren, dass es sich bei der Zahlung an Mitarbeiter A um eine Halteprämie handelt, da der Mitarbeiter für die Betriebsfortführung notwenig ist und ein Wechsel verhindert werden soll. Hierzu werden dann sicherlich entsprechende Ausführungen in dem Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters an das Insolenzgericht erfolgen.
3. Aufgrund der Vertragsautonomie, die im Insolvenzverfahren auch die Gläubigerbelange zu berücksichtigen hat, wäre eine dahingehend Regelung, den Vorteil für die Betriebsfortführung unterstellt nicht zu beanstanden.
4. Für eine entsprechende Rechtssicherheit ob diese Regelung mit Mitarbeiter A zulässig ist, wäre bei der Gläubigerversammlung soweit gebildet und dem Insolvenzgericht eine entsprechende Stellungnahme einzuholen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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