Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Prüfungsabmeldung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem:
Ich würde mich gerne zu einer Prüfung abmelden. Laut Prüfungsamt war eine Abmeldung bis Ostermontag möglich. Da an diesem Tag das Prüfungsamt geschlossen hat und der Briefkasten, in dem die Abmeldung eingeschmissen werden muß, nicht erreichbar war, ging ich davon aus, daß Osterdienstag der Fristtag zur Abmeldung sei.
Das Prüfungsamt lehnte aber meine Abmeldung, die ich am Dienstag in den Briefkasten ab. Die Begründung war, ich hätte mich bis Montag per Fax abmelden können, dann wäre die Abmeldung gülitg gewesen.
Ist die Sichtweise des Prüfungsamtes korrekt?
MfG
Andreas
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.04.2009 23:17:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
Am Waldrand 10/1, 71111 Waldenbuch, Tel: 07157-880477, Fax: 07157-880466
Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 27
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die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus § 193 BGB:
„Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solches Tages der nächste Werktag“.
Vorausgesetzt, dass Ostermontag tatsächlich der letzte Tag der Frist war ( von Ihnen richtig errechnet), dürften Sie Recht haben, denn Ostermontag ist ein staatlich anerkannter Feiertag, also tritt an seine Stelle der nächste Werktag.
Viele Grüße,
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
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