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Ich hatte beim Amtsgericht Klage eingereicht.Heute kam ein Schreiben zurück,womit ich gebeten werde eine ladungsfähige Anschrift zuzusenden.Diesem Schreiben lag folgender Brief, der Post bei:
......den anliegenden Postzustellungsauftrag können wir nicht ausführen, da der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen worden ist.Die gewöhnlichen Briefsendungen werden über PF ausgeliefert.Dieses Verfahren ist für Schriftstücke aus Postzustellungsaufträgen jedoch nicht anwendbar.
Was muss ich tun, um zu einer ladungsfähigen Adresse zu kommen ?? Besten Dank
Antwort geschrieben am 28.10.2010 20:54:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Die Zustellung einer Klage in einem Postfach ist in der Tat in der Zivilprozessordnung gesetzlich nicht vorgesehen. Die ZPO sieht lediglich eine Ersatzzustellung in einem Briefkasten vor, der an der Wohnung oder dem Geschäftsraum angebracht sein muss, § 180 ZPO.
Ggf. ist dieser Briefkasten abgebaut, da Ihr Gegner offenbar ein Postfach unterhält und ihn nicht mehr für nötig befindet. Vielleicht wurde er auch nur nicht vom Postboten gefunden.
Sie sollten also zunächst einmal - wenn möglich - bei der fraglichen Adresse vorbeischauen und nachsehen, ob sich dort ein Briefkasten befindet. Sollte dieser vorhanden sein, sollten Sie dessen Lage am Haus genau beschreiben, z.B. "im Durchgang zum Innenhof" o.ä.
Sollte dieser nicht vorhanden sein, könnte eine Zustellung nur an Ihren Gegner persönlich oder einem Familienangehörigen bzw. Mitbewohner, bei einer Geschäftsadresse einem Angestellten erfolgen, § 178 ZPO. Sie sollten dann dem Gericht ggf. mitteilen, wann Ihr Gegner oder andere Personen sich normalerweise an der Zustelladresse aufhalten, so dass eine Zustellung an ihn persönlich oder eine Ersatzzustellung an Familienangehörige, Mitbewohner oder Angestellte erfolgen kann. Ggf. sollten Sie auch anregen, dass die Zustellung nicht durch die Post, sondern mittels Gerichtswachtmeister, also einem eigenen Justizbediensteten erfolgt.
Alternativ könnten Sie auch eine Zustellung an einem anderen Ort vornehmen lassen, z.B. c/o bei seinem Arbeitgeber o.ä.
Soweit Verjährung droht, müssten Sie Ihre Zustellversuche zeitnah weiterbetreiben.
Ich hoffe, ich konnte Ihne einige Anhaltspunkte an die Hand geben, wie Sie in dieser Sache weiter vorgehen können.
Dr. Elke Scheibeler
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