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Post von Inkasso 1/2 Jahr nach Einspruch bei Gläubiger


17.04.2010 07:43 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen u. Herren,

im August vergangenen Jahres konnte ich während de Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel keinen gültigen Fahrschein vorweisen u. beglich daraufhin an Ort u. Stelle ein erhöhtes Beförderungsentgeld in Höhe von €40.-. Ca. 4 Wochen später wurde ich mit einer schriftlichen Mahnung in Höhe von €45.- (40.- Fahrpreisnacherhebung + 5.- Mahnkosten) konfrontiert, woraufhin ich mich telefonisch mit dem Gläubiger in Verbindung setzte u. die glücklicherweise noch vorhandenen Belege im Anschluss via Fax übermittelte. Daraufhin erhielt ich ein halbes Jahr lang keine Reaktion, wurde dann im März diesen Jahres allerdings mit einer Zahlungsaufforderung durch ein Inkasso-Unternehmen konfrontiert und sehe mich nun einer Gesamtforderung in Höhe von € 90,97 gegenüber (€40.- Hauptforderung, €1,12 Verzugszinsen Sep.09-Mär.10, €5.- Mahnkosten, €35.- Inkassokosten, €9,85 Kontoführungskosten).
Nach mehreren erfolglosen Versuchen, das Inkasso-Unternehmen telefonisch zu kontaktieren, wählte ich den angebotenen Service des eMail-Kontaktes, in dem ich auf meine Korrespondenz mit dem Gläubiger übermittelte. Die einzige Reaktion, die ich seitdem erfuhr, war ein weiteres Anschreiben des Inkasso-Unternehmens, in dem ich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ich die Einzahlungsbelege der reklamierten Zahlungen (meinem Verständnis nach sind hier die Zahlungsbelege über die Gesamtforderung in Höhe €90,97 gemeint; mein "Einspruch" ist in keinem Wort erwähnt), innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzureichen habe, sonst würde meine Akte ohne weitere Anmahnung zur gerichtlichen Durchsetzung weitergereicht.

Wie sollte ich Ihrer Meinung nach nun vorgehen?

Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema:
Inkasso
17.04.2010 | 08:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Durch Zahlung auf eine bestehende Schuld erlischt diese. Auf eine erloschene Hauptforderung entstehen weder Zinsen noch Rechtsverfolgungskosten wie Inkassogebühren oder Rechtsanwaltsgebühren.

Nach Ihrer Darstellung wurde die Forderung i.H.v.40,00 € direkt vor Ort belegbar bezahlt, damit ist die Forderung erloschen und die Forderung des Inkassobüros inkl. der Gebühren und Zinsen ist nicht begründet.

Da es sich bei dem Einzug von Forderungen eines Inkassobüros um Massenverfahren handelt haben diese offensichtlich Ihre Einwendungen übersehen.

Ob Sie dem Inkassobüro oder dem vermeintlichen Gläubiger nun erneut belegen, dass Sie die Forderung bezahlt haben oder ob Sie abwarten ob ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, gegen diesen Widerspruch einlegen und ggf. in einem Klageverfahren belegen, dass die Forderung bereits bezahlt ist hängt vor allem von Ihrer Geduld ab. Ich würde ein letztes Mal schriftlich vortragen und belegen, dass Sie die Forderung bereits bezahlt haben und ansonsten abwarten ob gerichtlich vorgegangen wird.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

221 Bewertungen
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