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Guten Tag,
ich bräuchte Ihre Hilfe in o.g. Fall. Als erstes habe ich Post von
der Arbeitsagentur im Dezember 2009 erhalten, dass ich im Jahr 2008 2 Monate (Dezember 2008 und Januar 2009) Arbeitslosengeld zu unrecht bezogen (ca. 1900EUR)habe - was nach Überprüfung meiner Unterlagen auch stimmt. Seit Dezember 2009 bin ich am monatlichen abzahlen von 75 EURO.
(Notarbeit bei Mcdo von Dez. 2008-Ende Nov. 2009) Seit Dez. 2009 wieder Arbeit als Sachbearbeiterin :o).
Dann Ende Januar 2010 kam Post vom Zoll mit Verdacht auf Leistungsbetrung beim A-Amt :o(
Ich nahm keine Stellung zum beigefügten Formular und ließ die Frist ablaufen.
Wobei ich meinem damaligen Sachbearbeiter mündlich am 19.11. sagte mit Arbeit bei Mcdo und er wollte keine Kopie vom Arbeitsvertrag datiert mim 1. Dezember 2008.
Bei Nachfrage kam nun raus:
Am 19.11. fand kein Gespräch zwischen mir und dem damaligen Sachbearbeiter. Ich wäre bei seinem Kollegen gewesen und hätte ihm dort keine Eintragungen genannt.
am 9.12. per Fax einen neuen Termin was stimmte-da ich ja in meinen alten Job als Sachbearbeiterin zurückwollte und die AAmt mir Hilfe anbot.
Laut Eintragungen teilte ich erst am28.1.2009 die arbeitsaufnahme mit ab 1.2.2009 ..
wohl fragte ich auch telefonisch am 28.01. an ob ich trotz arbeitsaufnahme mein Arbeitslosengeld für Januar 2009 noch bekomme?! wobei ich auch die arbeitsaufnahme am 1. Februar nochmal nannte?! Da ist mir nix bekannt...
Nun weiss ich echt nicht was machen!?
Was würden Sie mir raten? Nun stehe ich als Lügnerin da :o(
Viele liebe Grüße
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.03.2010 20:45:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach dem Sachverhalt haben Sie im Dezember 2008 und im Januar 2009 zu Unrecht Arbeitslosengeld in Höhe von 1.900,00 € bezogen. Die Zuvielleistung zahlen Sie in monatlichen Raten von 75,00 € zurück.
Vorgeworfen wird Ihnen nunmehr, sich diese Leistungen durch Vorspiegeln falscher Tatsachen erschlichen zu haben. D. h. es besteht der Verdacht des Betruges.
Das ist ein Ernst zu nehmender Vorwurf, den Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen sollten.
2.
Ob der Vorwurf des Betruges rechtlich haltbar ist, läßt sich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht einmal im Ansatz einschätzen.
In dieser Situation gibt es nur einen Ratschlag, den ich Ihnen dringend ans Herz lege: Suchen Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt vor Ort auf. Der Rechtsanwalt wird Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um sich ein genaues Bild von den Umständen machen zu können, die zum Tatverdacht des Betruges geführt haben. Sodann wird der Rechtsanwalt den Akteninhalt mit Ihnen besprechen und das weitere Vorgehen abstimmen.
Selbst, d. h. ohne Rücksprache mit einem Anwalt, sollten Sie keinesfalls eine Stellungnahme abgeben!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen
Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60
E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2010 20:59:39
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zu Ihrem Punkt 1.
Ja genau die Zuvielzahlung zahle ich in montl. Raten zu 75,00 E zurück.
Diese Sache liegt mir sehr am Herzen, zumal ich noch nie in so einer Situation war.. :o( Und ich gerade wegen meiner neu angefangen Tätigkeit das gerne geklärt haben möchte.
Zu Ihrem Punkt 2.
Das Problem ist eben, mit den Termindaten und das mein *Amtsberater* diese Eintragungen in meiner Akte gemacht hat. wobei ich meine Arbeitsaufnahme mitteilte und das nicht erst zum 28.01. in der Akte vermerkt wurde beim Arbeitsamt. Nur wie beweisen? Hinzu kommt noch das Telefonat wo ich angeblich nachfragte ob ich im Januar Arbeitslosengeld bekomme.. Das stimmt nicht.. Was würde denn auf mich zukommen? Geldstrafe oder Gefängnis?
Viele liebe Grüße und Danke für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zu Ihrem Punkt 1.
Ja genau die Zuvielzahlung zahle ich in montl. Raten zu 75,00 E zurück.
Diese Sache liegt mir sehr am Herzen, zumal ich noch nie in so einer Situation war.. :o( Und ich gerade wegen meiner neu angefangen Tätigkeit das gerne geklärt haben möchte.
Zu Ihrem Punkt 2.
Das Problem ist eben, mit den Termindaten und das mein *Amtsberater* diese Eintragungen in meiner Akte gemacht hat. wobei ich meine Arbeitsaufnahme mitteilte und das nicht erst zum 28.01. in der Akte vermerkt wurde beim Arbeitsamt. Nur wie beweisen? Hinzu kommt noch das Telefonat wo ich angeblich nachfragte ob ich im Januar Arbeitslosengeld bekomme.. Das stimmt nicht.. Was würde denn auf mich zukommen? Geldstrafe oder Gefängnis?
Viele liebe Grüße und Danke für Ihre Bemühungen!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2010 22:06:18
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Zunächst müssen nicht Sie Ihre Unschuld beweisen, vielmehr muß man Ihnen nachweisen, daß Sie vorsätzlich Leistungen erschlichen haben, indem Sie bewußt falsche Angaben gemacht haben.
Ob hier eine vorsätzliche Täuschungshandlung vorliegt oder ob man von einer Verkettung "unglücklicher Umstände" ausgehen muß, kann man nur nach erfolgter Akteneinsicht beurteilen und rechtlich würdigen.
Würde man Sie für schuldig halten, käme eine Geldstrafe in Betracht. Zu denken wäre bei geringem Verschulden auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO oder 153 a StPO. Bei einer Einstellung nach § 153 a StPO hätten Sie im Gegensatz zu § 153 StPO eine Geldbuße, z. B. zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, zu zahlen. Natürlich kann das Verfahren auch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden; vgl. § 170 Abs. 2 StPO. Das wäre die beste Variante.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Zunächst müssen nicht Sie Ihre Unschuld beweisen, vielmehr muß man Ihnen nachweisen, daß Sie vorsätzlich Leistungen erschlichen haben, indem Sie bewußt falsche Angaben gemacht haben.
Ob hier eine vorsätzliche Täuschungshandlung vorliegt oder ob man von einer Verkettung "unglücklicher Umstände" ausgehen muß, kann man nur nach erfolgter Akteneinsicht beurteilen und rechtlich würdigen.
Würde man Sie für schuldig halten, käme eine Geldstrafe in Betracht. Zu denken wäre bei geringem Verschulden auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO oder 153 a StPO. Bei einer Einstellung nach § 153 a StPO hätten Sie im Gegensatz zu § 153 StPO eine Geldbuße, z. B. zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, zu zahlen. Natürlich kann das Verfahren auch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden; vgl. § 170 Abs. 2 StPO. Das wäre die beste Variante.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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