30.06.2005 | 23:51
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ebenso wie in Deutschland haftet der Fahrzeughalter, allerdings in Polen aus Gefährdungshaftung, also auch ohne Verschulden (Art. 435, 436 ZGB). Daneben gilt die Verschuldenshaftung des Art. 415 ZGB. Nach § 361 ZGB sind alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen. Da es sich um eine Gefährdungshaftung handelt müssten Sie gegen beide Unfallschäder einen Anspruch haben. Dies sollten Sie aber auf jeden Fall durch einen polnischen Anwalt abklären lassen. Nur dieser wird Ihnen eine verbindliche Erklärung geben können. Hierzu sind detaillierte Kenntnisse erforderlich, die über eine hier mögliche Auskunft hinausgehen.
Da sich aber bereits eine deutsche Versicherung als Regulierer gemeldet hat, dürfte diese Frage zunächst auch nicht vorrangig sein.
Interessanter dürfte die Frage nach dem zu regulierenden Schaden sein:
Die Reparaturkosten des beschädigten Kfz sind ein erstattungsfähiger Schaden. Der Schaden muss (außergerichtlich gegenüber der Versicherung) grundsätzlich mittels Rechnung nachgewiesen werden. Ersetzt wird maximal ein Schaden bis zum Zeitwert des Fahrzeuges.
Evtl. Gutachterkosten sind ebenfalls erstattungsfähige Schadenspositionen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein merkantiler Minderwert berücksichtigt werden.
Für privat genutzte Kfz gibt es im Gegensatz zur Rechtsprechung in Deutschland kein Ersatz der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfallschadens. Eine Kostenpauschale - wie in Deutschland (derzeit € 20-25) - wird in Polen nicht erstattet, evtl. Schadenspositionen müssen konkret nachgewiesen werden.
Alles in allem kann ich nur raten, bei evtl. Problemen unbedingt einen polnischen Anwalt zu beauftragen. Allerdings sind dessen Kosten in Polen in der Regel kein erstattungsfähiger Schaden – evtl. tritt eine deutsche Rechtschutzversicherung ein.
Sie sollten tatsächllich einen Gutachter abwarten; kontaktieren Sie nochmals die Versicherung und drohen sie an, selbst einen Gutachter zu beauftragen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
01.07.2005 | 16:57
Sehr geehrter Herr Steininger,
viele Dank für Ihre rasche Antwort, folgendes möchte ich gern noch ergänzend nachfragen:
>Da sich aber bereits eine deutsche Versicherung als Regulierer >gemeldet hat, dürfte diese Frage zunächst auch nicht vorrangig >sein.
Leider ist dem noch nicht so, ich habe mich anhand des Polizeiprotokolls und des Zentralrufes der deutschen Autoversicher an die deutschen Regulierungstellen der polnischen Versicherungen gewendet.
Diese konnten / wollten noch nicht sagen, ob sie zuständig sind.
Die eine meint der Verursacher (Fahrzeug 1) sein als Verursacher zuständig, die andere meint der direkte Gegner (aus Gefährdung) sein zuständig.
Für mich ist diese Frage daher weiterhin von Interesse, bei wessen Versicherung ich meine Ansprüche anmelden muß. (Das prinzipiell beide aus verschieden Anspruchsgrundlagen haften ist
sicher richtig, macht aber das praktische Vorgehen noch nicht leichter. Hier sagten Sie ja aber schon, dass dies wahrscheinlich nur ein polnischer Anwalt beurteilen kann.)
>Interessanter dürfte die Frage nach dem zu regulierenden Schaden >sein:
>Die Reparaturkosten des beschädigten Kfz sind ein >erstattungsfähiger Schaden. Der Schaden muss (außergerichtlich >gegenüber der Versicherung) grundsätzlich mittels Rechnung >nachgewiesen werden. Ersetzt wird maximal ein Schaden bis zum >Zeitwert des Fahrzeuges.
Ich würde gern ein Gutachten erstellen lassen und den
Schadensbetrag auszahlen lassen. D.h. ich hätte keine Werkstatt-
rechnung sondern das Gutachten (wie in Deutschland üblich). Ist dieser Weg möglich ?
Falls nein, ist es möglich das ich das Fahrzeug (natürlich marktgerecht an Händler) verkaufe und die Differnz zum
Zeitwert lt. Schwacke etc. erstattet bekomme ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.07.2005 | 14:16
Vielen dank für die Nachfrage und die Geduld:
Ich gehe nach wie vor davon aus, der benannte Versicherer die Regulierung für Sie übernimmt. Damit Sie nicht den Umstand der Regulierung im Ausland auf sich neh-men müssen, wurden die Haftpflichtversicherer in den EU-Mitgliedstaaten verpflich-tet, in jedem EU-Mitgliedstaat einen Beauftragten zu benennen, der in der Landes-sprache des Geschädigten die außergerichtliche Schadensregulierung vornimmt.
Sie können damit hier in Deutschland außergerichtlich regulieren.
Als Ansprechpartner ist in Deutschland der Zentralruf der Autoversicherer, Hamburg, benannt. Nachdem Sie schildern, dass Sie von dort an einen Versicherer verwiesen wurden, sollten Sie sich mit diesem in Verbindung setzten.
Der Schadenrepräsentant soll neben dem Schädiger und dem Versicherungsunter-nehmen Ansprechpartner des Geschädigten sein. Seine Aufgabe ist es, die geltend gemachten Ansprüche zu regulieren. Dazu führt die EU-Richtlinie eine Frist von 3 Monaten ein, in der der Repräsentant (dem Anspruchsteller entweder ein Angebot oder eine begründete ablehnende Antwort zukommen lassen muss.
Wie bereits gesagt ging ich davon aus, dass dies schon so geschehen ist.
Sie brauchen sich nicht an eine polnische Versicherung verweisen zu lassen, Ihnen muss eine Deutsche Versicherung benannt werden!
Daher besteht, wie gesagt, zur Zeit kein Bedürfnis, sich in Polen vertreten zu lassen.
Setzen Sie sich noch einmal mit dem Zentralruf der Autoversicherer in Verbindung.
Von dort aus muss man alles weitere Veranlassen, insbesondere wird man Ihnen von dort auch Tipps zum weiteren Vorgehen geben.
Mit dem Schadensrepräsentanten müssen Sie dann auch das weitere Vorgehen be-sprechen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und bin bei Rückfragen geren noch einmal für Sie da.