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Frage geschrieben am 07.02.2012 10:53:01

Polnische Einzelfirma möchte in Deutschland arbeiten

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 76,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 448
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind eine Metallbaufirma und möchten gerne mit einer polnischen Einmannfirma in unserer deutschen Betriebsstätte zusammenarbeiten.
Was ist hier zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen!
Höfer


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Wenn die Firma in Polen angemeldet ist und dort Steuern bezahlt gilt grundsätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen, d.h. die Firma ist dort steuerpflichtig.

Da es sich um eine deutsche Betriebsstätte handelt, ändert sich hier auch grundsätzlich nichts.

Weiterhin ist auch bezüglich der Sozialversicherungspflicht nichts zu beachten, da es sich nach Ihren Angaben um eine polnische Einzelfirma mit Sitz in Polen handelt und insofern keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland vorliegt.

Allerdings sind in Deutschland zwingende Regelung verpflichtend, so muß er etwa bei einer Tätigkeit in einem Meisterberuf laut Handwerksordnung die notwendige Qualifikation haben, also eine vergleichbare Qualifikation in Polen erworben haben. Dies ist ggf. durch Bescheinigung nachzuweisen.

Bei der vertraglichen Gestaltung sollte darauf geachtet werden, daß der Vertrag nicht wie mit einem Arbeitnehmer abgefaßt wird, sondern mit einer beauftragten Firma, da ansonsten das Problem der sogenannten Scheinselbständigkeit auftaucht und der Unternehmer wie ein Arbeitnehmer zu behandeln wäre – mit allen rechtlichen Folgen nach dem deutschen Arbeitsrecht.

Das heißt u.a. daß der Unternehmer eine gewisse Entscheidungsfreiheit bei der Ausführung des Auftrags haben muß, noch andere Auftraggeber vorhanden sein müssen, keine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit, etc.

Da Polen Mitglied der EU ist dürfen polnische Unternehmen hier auch grundsätzlich ohne weitere Genehmigungen Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Insbesondere wenn es sich hier nur um die gelegentliche Ausführung von Aufträgen geht bestehen insofern keine rechtlichen Hindernisse.


Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2012 13:48:38

Sehr geehrter H. Mack.

vielen Dank für die schnelle Beantwortung unserer Frage.
Wenn wir Sie richtig verstanden haben, dürfen polnische Firmen über einen Werkvertrag bei uns in Deutschland arbeiten.
Müßen diese Werksvertäge zeitlich gebunden sein?
z.B. für eine bestimmte Arbeit einen Festpreis in einer bestimmten Zeit.
Wie muß oder soll so ein Werkvertrag gestaltet werden?

Mit freundlichen Grüßen!
Höfer
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2012 14:06:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Sie sind wie erwähnt grundsätzlich berechtigt polnische Firmen für konkrete Arbeiten bzw. Projekte zu beauftragen.

Für die entsprechenden Werkverträge ist keine bestimmte Form bzw. kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben.

Lediglich im Hinblick auf das erwähnte Risiko wegen einer Scheinselbständigkeit ist jeweils ein Vertrag für z.B. ein bestimmtes Projekt mit vergleichbarem Inhalt wie bei der Beauftragung einer deutschen eigenständigen Firma zu empfehlen, um zu verhindern, daß der Unternehmer als Arbeitnehmer eingestuft wird.

Es ist also darauf zu achten keine Bestimmungen aufzunehmen, die normalerweise bei einem Arbeitnehmer im Vertrag stehen (Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit etc.).

Ansonsten wäre neben den üblichen Regelungen zu Haftung, Gewährleistung etc. eine Regelung zum anwendbaren Recht und dem zuständigen Gericht zu empfehlen.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt





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