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Frage geschrieben am 18.12.2011 13:45:10

Polizist und Steuern

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 935
Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bin Polizeibeamter auf Lebenszeit und gehe seit ca. 8 Jahren einer genehmigten Nebentätigkeit nach.
Durch diese Nebentätigkeit verdiene ich im Jahr einige tausend Euro als Nebeneinkommen.
Nun hat ein Kollege von mir vor, weil er vermutet, das ich kein Nebengewerbe angemeldet habe , mich den Steuerbehörden zu melden.
Ein angemeldetes Gewerbe existiert aber.
Nun ist mir bei der Durchsicht meiner Unterlagen aufgefallen, das mir die eine oder andere Sache durchgegangen ist und es sein kann, das diese nicht ordnungsgemäß versteuert wurden.

Meine Frage ist nun, ob es sinnvoll ist eine Selbstanzeige bei den Steuerbehörden vorzunehmen um bei den Steuerbehörden reinen Tisch zu machen. Gilt es auch für mich als Polizeibeamter, das ich dann nach einem erfolgreichem Abschluss ebenfalls Straffrei aus der Angelegenheit komme, oder gilt dies nicht für Polizeibeamte. Erwartet man von Polizeibeamten das so etwas erst gar nicht passiert und sie werden trotz Selbstanzeige verurteilt?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 18.12.2011 15:41:45
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

§ 371 Abgabenordnung (AO) bestimmt - ich zitiere:

Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft.

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a)
dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder

b)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von
50.000 Euro je Tat übersteigt.

Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

Dieses gilt für jedermann, egal, ob man Polizist ist oder nicht, wie ich recherchiert habe.

Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes haben bei einer Selbstanzeige jedoch mit einem disziplinarrechtlichen Verfahren zu rechnen.

Die Selbstanzeige kann da auch Berücksichtigung, was aber allein nicht bedeutet, dass keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf.

Sie sollten daher jedoch unbedingt, anwaltlich prüfen lassen, was hier steuer-, straf- und diziplinarrechtlich sinnvoll erscheint.

Dieses kann hier leider im Rahmen einer Erstberatung nicht erfolgen - vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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70173 Stuttgart
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