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Frage geschrieben am 18.02.2011 13:27:25

Polizeiverhalten bei gemeldeter Lärmbelästigung

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2331
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Lärmbelästigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage:
Ich habe eine freie Kirchengemeinde in meinem Gebäude, von der erhebliche Lärmbelästigung ausgeht.
In der Nacht von Freitag auf Samstag um ca. 01.30 Uhr habe ich die Polizei gerufen, da von der "Predigt" eine große Störung ausging.
Die Polizei erschien, fuhr aber wieder weg und der Lärm ging weiter.
Auf Nachfrage bei der Polizei erklärte man mir die Kollegen hätten nichts feststellen können, es wäre alles ruhig.
Ich erklärte dann, dass sich das den Kollegen in dem Moment vielleicht so dargestellt habe, da die "Predigt" auch ruhige Momente hat. Insgesamt aber mehr geschrieen und gesungen wird.
Ein sehr unwilliger Beamte erklärte dann: "Okay wir kommen noch mal"
Allerdings kam nach einer Stunde immer noch kein Polizeiwagen.
Auf erneute telefonische Nachfrage erklärte Mann mir: "Wir kommen nicht noch einmal, die Kollegen haben gesagt da ist nichts"
Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter.

Meine Frage ist jetzt: Kann die Polizei das einfach so machen und einfach entscheiden, das nicht weiter zu verfolgen ?

Vielen Dank.


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Überschreitet Ihr Nachbar, also namentlich die Kirchengemeinde, die Zimmerlautstärke, ist dies in erster Linie ein zivilrechtliches Problem zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter. Die Polizei hat nicht die Kompetenz, zivilrechtliche Auseinandersetzungen zu klären. Grundsätzlich müssten Sie daher Ihren Nachbarn oder Ihren Vermieter in Anspruch nehmen.

Überschreitet ein solcher Lärm, wenn er vermeidbar ist, eine gewisse Erheblichkeitsgrenze, so dass er geeignet ist, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, kann dies nach § 117 OWiG zugleich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Zur Ahndung von Ordnungswidirgkeiten ist jedoch ebenfalls keine Zuständigkeit der Polizei gegeben. Dies obliegt dem Ordnungsamt als zuständiger Verwaltungsbehörde. Lediglich in Eilfällen, also z.B. nachts, wenn das Ordnungsamt unbesetzt ist, darf die Polizei hier tätig werden und etwa eine Anzeige aufnehmen und diese anschließend an das Ordnungsamt weiterleiten, das dann über eine Ahndung entscheidet. Nach § 117 II OWiG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Da es sich um eine "kann"-Vorschrift handelt, steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, sie darf also auch entscheiden, dass eine Ahndung unterbleibt.

In Vertretung des Ordnungsamtes durfte die Polizei also entscheiden, die Sache nicht weiter zu verfolgen, entweder wenn sie bereits festgestellt hatte, dass die maßgebliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde, oder wenn Sie der Auffassung war, dass die Ordnungswidrigkeit so geringfügig war, dass eine Ahndung nicht zu erfolgen braucht.

Gleichwohl bleibt es Ihnen überlassen, ausdrücklich eine Anzeige beim Ordnungsamt wegen dieser Ordnungswidrigkeit zu erstatten. Primär sollten Sie aber, wenn dies häufiger vorkommt, gegen die Kirchengemeinde selbst oder gegen Ihren Vermieter vorgehen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


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