Ich habe mich seit längerem mit den Kontrollen der Polizei vor einer Moschee befasst. Dort hat die Polizei alle erwachsenen Moscheenbesucher nach dem Verlassen der Gebetsstunde aufgefordert sich auszuweisen. Diese Kontrolle wurde durchgeführt, weil die Polizei Erkenntnisse hatte, dass früher auch Personen die terroristische Aktivitäten geplant haben Moscheen besucht haben. Die Daten aus dieser Kontrolle hat die Polizei gespeichert und dazu benutzt ein Beziehungsgeflecht zwischen den Moscheenbesuchern zu erstellen.
Nun meine Frage: Wenn sich die Polizei zu Recht auf §12 VI NSOG gestützt hat und daher verlangen durfte sich auszuweisen, aus welcher Grundlage folgt dann eine etwaige Datenspeicherung und Verarbeitung? Wie ist das Verhältnis zu §§30ff. NSOG? Durfte die Polizei solche Daten speichern und wie kann man sich grundsätzlich dagegen wehren?
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Diese Antwort ist vom 7.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.04.2010 15:43:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ein Vorgehen der Polizei nach §§ 12 ff. NSOG dürfte begründet gewesen sein. Es kommt jedenfalls nach meiner Einschätzung in Betracht. Mangels näherer Angaben zum Sachverhalt kann ich nicht weiter dazu Stellung nehmen.
Dieses einmal unterstellt, gilt für weitere Maßnahmen folgendes:
Wie Sie es richtig genannt haben, gelten die §§ 30ff. NSOG für die Datenerhebung.
§ 38 NSOG bestimmt (Speicherung, Veränderung und Nutzung
personenbezogener Daten, Zweckbindung):
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die von ihnen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind.
Zurück zu § 31 (Datenerhebung):
Die Polizei kann über jede Person Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 4 oder 5 erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Verwaltungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr tätig werden.
Die Polizei darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen werden
Entscheidend ist also, ob die Gefahr erneuter Straftaten oder die sonstige Gefährdung von Rechtsgütern besteht, was allein vom jeweiligen Einzelfall abhängt, diese hier nicht nicht pauschal beantwortet werden kann.
Als Rechtsmittel kommt der außergerichtliche Widerspruch an die Polizeibehörde in Betracht, regelmäßig hier jedoch nur eine so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage an das Verwaltungsgericht, weil Sie erst später von einer Datenerhebung und Erfassung erfahren werden und sich dann unter Berufung auf das Rehabilitationsinteresse dagegen wenden können.
Allerdings sind auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der oben genannten Vorschrift angebracht, vgl. zum Beispiel VG Lüneburg
Urteil vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 3 A 141/04.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.04.2010 15:55:38
Vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage. Also habe ich es richtig verstanden, dass Rechtsgrundlage für eine Speicherung der festgestellten Personendaten dann §31 NSOG ist aber die Rechtmäßigkeit der Ausweiskontrolle nach §12 VI NSOG dafür notwendige Voraussetzung ist?
Außerdem frage ich mich, ob mir denn überhaupt mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage geholfen wäre. Damit kann ich ja nur vorbeugen das so etwas nicht wieder vorkommt oder kann ich damit auch die Löschung meiner Daten verlangen? Wielange darf die Polizei denn dabei meine Daten speichern und verwenden, obwohl ich ja keinerlei Verdacht auf mich gezogen habe? Dachte immer das unbeteiligte vor solchen Maßnahmen geschützt wären?
Und sie zweifeln die Verfassungsmäßigkeit von §12 VI NSOG an? Gegen welchen Grundsatz verstößt diese Vorschrift denn ihrer Meinung nach?
Vielen Dank und ihnen noch einen schönen Tag
Vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage. Also habe ich es richtig verstanden, dass Rechtsgrundlage für eine Speicherung der festgestellten Personendaten dann §31 NSOG ist aber die Rechtmäßigkeit der Ausweiskontrolle nach §12 VI NSOG dafür notwendige Voraussetzung ist?
Außerdem frage ich mich, ob mir denn überhaupt mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage geholfen wäre. Damit kann ich ja nur vorbeugen das so etwas nicht wieder vorkommt oder kann ich damit auch die Löschung meiner Daten verlangen? Wielange darf die Polizei denn dabei meine Daten speichern und verwenden, obwohl ich ja keinerlei Verdacht auf mich gezogen habe? Dachte immer das unbeteiligte vor solchen Maßnahmen geschützt wären?
Und sie zweifeln die Verfassungsmäßigkeit von §12 VI NSOG an? Gegen welchen Grundsatz verstößt diese Vorschrift denn ihrer Meinung nach?
Vielen Dank und ihnen noch einen schönen Tag
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2010 16:35:12
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der hier möglichen kostenlosen Nachfragefunktion können grundsätzlich nur Verständnisfragen beantwortet werden.
Ich bitte Sie daher um Ihr Verständnis, auch im Hinblick auf den von Ihnen gebotenen Mindesteinsatz, der eine weitere Beratung nicht zulässt.
Zum Verständnis:
Die Rechtmäßigkeit der Ausweiskontrolle ist nicht unbedingt Voraussetzung für die Datenerhebung, sondern es dient gleichermaßen einer besonderen Gefahrenabwehr.
Denn Daten können auch anderweitig erhoben werden.
Letztlich dürfte aber die Zweck- und Zielsetzung zur Gefahrenabwehr ("Diese Kontrolle wurde durchgeführt, weil die Polizei Erkenntnisse hatte, dass früher auch Personen die terroristische Aktivitäten geplant haben Moscheen besucht haben.") die gleiche sein, also für die Maßnahme der Ausweiskontrolle und für die Maßnahme der Datenerhebung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie hier gerne eine Direktanfrage an mich richten. Diese wäre dann gesondert zu vergüten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der hier möglichen kostenlosen Nachfragefunktion können grundsätzlich nur Verständnisfragen beantwortet werden.
Ich bitte Sie daher um Ihr Verständnis, auch im Hinblick auf den von Ihnen gebotenen Mindesteinsatz, der eine weitere Beratung nicht zulässt.
Zum Verständnis:
Die Rechtmäßigkeit der Ausweiskontrolle ist nicht unbedingt Voraussetzung für die Datenerhebung, sondern es dient gleichermaßen einer besonderen Gefahrenabwehr.
Denn Daten können auch anderweitig erhoben werden.
Letztlich dürfte aber die Zweck- und Zielsetzung zur Gefahrenabwehr ("Diese Kontrolle wurde durchgeführt, weil die Polizei Erkenntnisse hatte, dass früher auch Personen die terroristische Aktivitäten geplant haben Moscheen besucht haben.") die gleiche sein, also für die Maßnahme der Ausweiskontrolle und für die Maßnahme der Datenerhebung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie hier gerne eine Direktanfrage an mich richten. Diese wäre dann gesondert zu vergüten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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