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Frage geschrieben am 16.03.2010 21:36:01

Polizeirecht Baden-Württemberg Nr.2

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1124
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte wundern Sie sich nicht über meine vielleicht etwas ungewöhnliche Frage. Auch liegt zwar bisweilen kein konkreter Anlass hierfür vor, jedoch stelle ich die Frage aus Interessensgründen.

Durch mein Studium bin ich sehr mit dem Gebiet des öffentlichen Rechts in Berührung gekommen. M.E. ein sehr spannendes und vielseitiges Rechtsgebiet, dessen Inhalt eigentlich schon in Schulen gelehrt werden sollte.

Leider wurde im Rahmen des Studiums nicht auf das Polizeirecht BW eingegangen, was ich sehr bedauere. Daher stelle ich hier kurz eine eigentlich einfache und schnell zu beantwortende Frage:

Welche Befugnisse hat die Exekutive? Dürfen Kontrollen (keine Verkehrskontrolle im weitläufigen Sinne, sondern gezieltes Kontrollieren einzelner Fahrzeuge - oftmals willkürlich) einfach ohne Weiteres durchgeführt werden? Wie tiefgründig dürfen Kontrolle durchgeführt werden? (nur einfaches kontrollieren der Fahrzeugführer oder sogar eine Durchsuchung nach Betäubungsmitteln?)

Gäbe es juristisch gesehen die Möglichkeit einer Kontrolle zu widersprechen bzw. einer unzumutbaren Kontrolle zu widersprechen?

Ich finde die Beamten des Vollzugdienstes leisten hervorragende Arbeit, nur manchmal überkommt einen das Gefühl, dass hartnäckig nach "etwas" gesucht wird, nur um die Statistik aufzubessern.

MfG


Antwort geschrieben am 16.03.2010 23:08:03
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage (und Ihre Versicherung), die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

1.
Zunächst gilt eine bundesweite Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, § 36 Abs. 4 StVO:

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

Eine Verkehrskontrolle kann demnach durch Polizeivollzugsbeamte im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit, überall und ereignisunabhängig bei jedem Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden, sei es nun eine Kontrolle von einer Vielzahl von Fahrzeugen oder von einzelnen Fahrzeugen.

Diese stellt eine Maßnahme im Bereich der Gefahrenabwehr des Straßenverkehrsrechts dar.

Diese stellt auch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung klar (VwV-StVO zu § 36):
Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.

Alkohol- und Drogenschnelltests sind freiwillig,eine Blutentnahme kann auch gegen den Willen des Fahrzeugführers angeordnet werden, § 81a StPO.

2.
Ansonsten gelten die Regelungen des Polizeirechts als Bestandteil des Gefahrenabwehrrechts, die Regeln des Polizeigesetzes Baden-Württemberg, PolG BW.

Danach ist folgendes möglich:

§ 26 PolG BW (Personenfeststellung)

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,

2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen,

3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,

4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,

5. wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100 a der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem Regierungspräsidium oder dem Polizeipräsidium Stuttgart mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder

6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).

(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und seine Person sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht oder er kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 29 Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,

3. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,

4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder

5. sie nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

§ 30 Durchsuchung von Sachen

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
c)
infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,

3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,

4.
sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder

5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder

6.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,

7.
sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf oder

8.
es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

Dieses möchte ich nur abstrakt vorwegnehmen, um es nunmehr anhand Ihrer Beispiele zu konkretisieren:

Zunächst einmal muss grundsätzlich für die Durchführung der oben genannten polizeilichen Standardmaßnahmen eine Gefahrenlage vorliegen.

Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird (BVerwGE 45, 51, 57).

Im Wege der oben genannten Maßnahmen sind jedoch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Gefahr gesetzlich teilweise modifiziert, eingeschränkt beziehungsweise abgeschwächt oder auch erweitert, wie Sie es den oben genannten Vorschriften entnehmen können.

Im Gegensatz zu der straßenverkehrsrechtlichen Verkehrskontrolle sind also die Voraussetzungen für polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr um einiges enger, dürfen insbesondere nicht grundlos angeordnet werden.

Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben, das heißt, Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen, also insgesamt verhältnismäßig sein.

3.
Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten:

Zunächst einmal müssen Sie sich nicht selbst belasten, müssen also gar nichts zu vermeintlichen Verstößen gegen die Rechtsordnung der Polizei mitteilen, lediglich Angaben zur Person machen (§ 111 OWiG).

Daneben gibt es noch verwaltungsrechtliche Rechtsmittel wie den außergerichtlichen Widerspruch:

Dieser hat jedoch nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung, da es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt.

Das heißt aber, diese können aber nachträglich auf Ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, erst im Rahmen des außergerichtlichen Widerspruchs und dann im Rahmen einer Klage.

Sie sollten daher im Bedarfsfalle eine nachträgliche schriftliche Begründung der Entscheidung der Polizei im jeweiligen Einzelfall verlangen.

Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick verschafft und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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