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Frage geschrieben am 16.03.2010 16:56:22

Polizeirecht Baden-Württemberg

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 937
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte wundern Sie sich nicht über meine vielleicht etwas ungewöhnliche Frage. Auch liegt zwar bisweilen kein konkreter Anlass hierfür vor, jedoch stelle ich die Frage aus Interessensgründen.

Durch mein Studium bin ich sehr mit dem Gebiet des öffentlichen Rechts in Berührung gekommen. M.E. ein sehr spannendes und vielseitiges Rechtsgebiet, dessen Inhalt eigentlich schon in Schulen gelehrt werden sollte.

Leider wurde im Rahmen des Studiums nicht auf das Polizeirecht BW eingegangen, was ich sehr bedauere. Daher stelle ich hier kurz eine eigentlich einfache und schnell zu beantwortende Frage:

Welche Befugnisse hat die Exekutive? Dürfen Kontrollen (keine Verkehrskontrolle im weitläufigen Sinne, sondern gezieltes Kontrollieren einzelner Fahrzeuge - oftmals willkürlich) einfach ohne Weiteres durchgeführt werden? Wie tiefgründig dürfen Kontrolle durchgeführt werden? (nur einfaches kontrollieren der Fahrzeugführer oder sogar eine Durchsuchung nach Betäubungsmitteln?)

Gäbe es juristisch gesehen die Möglichkeit einer Kontrolle zu widersprechen bzw. einer unzumutbaren Kontrolle zu widersprechen?

Ich finde die Beamten des Vollzugdienstes leisten hervorragende Arbeit, nur manchmal überkommt einen das Gefühl, dass hartnäckig nach "etwas" gesucht wird, nur um die Statistik aufzubessern.

MfG



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