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Hallo,
ich fange am 01.Nov einen Neuen Job an, bei dem ein Polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird.
Da ich vor ca. 8 Jahren ein Drogendelikt begangen habe, hab ich jetzt ein Eintrag im Führungszeugniss stehen.
"Einfuhr von Bedeubungsmittel in die BRD"
ich glaube es waren so ca. 50-60 Gramm.
Was ich jetzt wissen möchte, steht der Eintag noch im Führungszeugniss, wenn ja kann man Ihn löschen lassen ?!
Und wie geht sowas ?
Habe jetzt Angst den Job deswegen nicht zu bekommen und ich brauche Ihn um meine Familie ernähren zu können.
MFG 8skillz
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Diese Antwort ist vom 8.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.10.2008 02:08:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Hoyer
Lappersdorfer Straße 9, 93059 Regensburg, Tel: 0941 29844340, Fax: 0941 29844344
Kaufrecht, Reiserecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 28
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um Ihre Frage beantworten zu können, müsste man wissen, zu welcher Strafe Sie damals verurteilt worden sind. Bei einer einzigen Strafe von unter 90 Tagessätzen würde dieses Delikt nicht in Ihrem Führungszeugnis stehen. Das selbe würde auch gelten, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und sich im Urteil ergibt, dass Sie diese Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben und Sie sich damals in Behandlung begeben haben.
Darüberhinaus werden Einträge nach einer gewissen Frist getilgt. Hier kommt es wieder darauf an, zu welcher Strafe Sie verurteilt wurden, da sich hiernach die Tilgungsfrist bemisst. Eine Übersicht bietet § 46 Bundeszentralregistergesetz:
§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
Sollten Sie diesbezüglich noch Nachfragen haben, bitte ich Sie unter Angabe der damals verhängten Strafe diese noch an mich zu stellen,damit eine konkrete Aussage getroffen werden kann.
Vielen Dank
Andreas Hoyer
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