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Frage geschrieben am 15.04.2011 15:21:42

Polizeiliches Führungszeugnis

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1214
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 118 weitere Antworten zum Thema Führungszeugnis.
Sehr geehrte Damen und Herren,

A wurde am 1.8.2008 wg. runkenheit im Straßenverkehr / Fahrerflucht zu 75 TS verurteilt. (Tattag 1.1.2008)

Weiterhin begann A am 15.1.2010 eine einfache Körperverletzung / Beleidigung. (Veruteilung bis dato nicht erfolgt.)

Fragen:

1.)Welche Auswirkung hat eine Verurteilung in der 2. Tat (Tagessätze 1-90) auf das polizeiliche Führungszeugnis.

2.) Gibt es eine 3 Jahres Frist, so dass das Ergebnis aus 1.) anders ist, wenn eine verurteilung in der 2.tat erst nach dem 1.8.11 erfolgt?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 15.04.2011 15:41:44
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

1. Welche Auswirkung hat eine Verurteilung in der 2. Tat (Tagessätze 1-90) auf das polizeiliche Führungszeugnis

Durch die Eintragung einer weiteren Verurteilung in das Bundeszentralregister werden zunächst auch beide Verurteilungen im Führungszeugnis sichtbar sein.

Die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG sieht nämlich vor, dass eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen nur dann nicht eingetragen wird, wenn keine weitere Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen ist.

2.) Gibt es eine 3 Jahres Frist, so dass das Ergebnis aus 1.) anders ist, wenn eine verurteilung in der 2.tat erst nach dem 1.8.11 erfolgt?

Ja, diese Frist gibt es tatsächlich. § 34 Abs. 1 BZRG regelt, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe unter 90 Ts nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird.

Das bedeutet, dass ab dem 02.08.2011 die erste Verurteilung nicht mehr in Ihrem Führungszeugnis erscheinen wird.

Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, wann eine eventuelle Verurteilung im zweiten Verfahren erfolgt.

Sofern Sie erst nach dem 01.08 verurteilt werden, erscheinen die beiden Verurteilungen folglich nie gleichzeitig im Führungszeugnis.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
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http://www.ra-bade.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2011 15:50:35

Sehr geehrter Herr Bade,

wenn die 2. Tat also nach dem 1.8. eine Verurteilung nach sich zieht, wäre diese ja eine Erstverurteilung (da die 1. Tat die Frist erreicht hat) und dementsprechend würde gar kein Eintrag im polizeilichem Führungszeugnis stehen, sehe ich das richtig?

Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 15:58:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

das ist leider nicht richtig. Die zweite Tat wird im Führungszeugnis erscheinen, da eine zweite Tat im Bundeszentralregister eingetragen ist.

Aus dem Register wird die erste Verurteilung nämlich erst nach 5 Jahren getilgt (§ 46 Abs. 1 BZRG).

Das bedeutet, dass die zweite Tat im Falle einer Verurteilung für ca. 2 Jahre im Führungszeugnis sichtbar sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
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