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Frage geschrieben am 18.06.2009 11:59:19

Polizei/Staatsanwaltschaft - Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1789
Sehr geehrte Damen und Herren,
im ersten Quartal 2008 habe ich online einige Straftaten begangen.

Hierbei waren verschiedene Firmen betroffen.
Bei einer Firma wurden z.b. online Registrierungscodes gekauft und nicht bezahlt, die Codes wurden auf der Webseite angezeigt aber nie benutzt.
Aehnlich lief es bei verschiedenen anderen Firmen ab: falsche Lastschriftdaten, somit nicht bezahlt, allerdings wurde nie "richtige" Ware ausgeliefert, alles lief online.

Ich habe mich damit nicht bereichert, habe alles zugegeben und wurde dann zum Amtsgericht vorgeladen.
Da ich mich zu dem Zeitpunkt der Vorladung aber im Ausland aufhielt bzw. mich dort noch immer aufhalte konnte ich nicht erscheinen.

Ich werde nun wahrscheinlich in 3 Monaten wieder nach Deutschland kommen und gehe davon aus, dass die Polizei/Staatsanwaltschaft mich erneut uebers Amtsgericht laden wird.

Mit welcher Strafe ist zu rechnen? Wie hoch sind ueberlicheweise Geldstrafen?
Da ich mich im Dezember 2008 fuer 2 Wochen kurzzeitig wieder in DE aufhielt war ich zu der Zeit auch kurzzeitig einmal bei der polizei, bin dort aber nicht festgehalten worden und konnte so wieder ins Ausland ausreisen.

Ich werde auch jetzt nur fuer 2 Monate kommen und plane danach wieder auszureisen, da ich mir inzwischen im Ausland eine Wohnung genommen habe.

Welche Strafe ist generell bei Onlinedelikten zu erwarten? Der Schaden, der tatsaechlich entstanden ist, duerfte bei knapp 1000-2000Euro liegen, wobei ein Teil davon bereits bezahlt worden ist.

Vielen Dank
Rudi


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Angesichts des relativ geringen Schadens und der Tatsache, dass bereits eine teilweise Schadenswiedergutmachung erfolgt ist, dürfte eine Geldstrafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen tat- und schuldangemessen sein.

Für die Höhe eines Tagessatzes ist das Nettoeinkommen maßgeblich. Da Sie hierzu keine Angaben vorliegen, kann zur Höhe eines Tagessatzes nichts erklärt werden.

Wenn Sie allerdings noch keine Eintragungen im Bundeszentralregister aufweisen, bietet die Strafprozessordnung die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wird.
Auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB ist denkbar.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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