Frage geschrieben am 04.03.2010 21:26:26
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Policendarlehen zur Ablösung eines Dipositionskredits
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1205Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich möchte meinen privaten Dispositionskredit durch ein Policendarlehen in Höhe von 7.000 Euro ablösen. Meine Kapital-Lebensversicherung läuft seit 12 Jahren und ist aktuell einen Rückkaufwert von 21.000 Euro. Der Versicherer schickt mir in diesen Tagen den entsprechenden Vertrag zu.
Meine Fragen:
Besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Beleihung meiner Kapital-Lebensversicherung so bewertet, dass ich bei der späteren Auszahlung der Lebensversicherung steuerliche Nachteile habe?
Stimmt es, dass ich die Beleihung nach Vertragsabschluss dem Finanzamt melden muss und dass das Finanzamt dann entscheidet, ob die Beleihung steuerschädlich für mich ist?
Wenn das so ist: Könnte eine Einschätzung des Finanzamtes, dass ich keine steuerlichen Nachteile hätte, durch eine spätere Aktualisierung der Gesetzeslage nichtig werden? Oder wäre sie auch in sieben Jahren (Auszahlung meiner Versicherung) noch verbindlich?
Zusammengefasst:
Können Sie mir unter den oben geschilderten Bedingungen zum Vertragsabschluss raten oder gibt es steuerliche Risiken für mich?
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Insgesamt befürchte ich, dass ich ein zu hohes Risiko eingehen könnte und wünsche mir eine Antwort, die auch ich als absoluter Laie verstehen kann.
Vielen Dank!
Grete
-- Einsatz geändert am 04.03.2010 22:21:30
Antwort geschrieben am 04.03.2010 23:23:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht
Bewertungen: 159
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die folgenden rechtlichen Ausführungen nur eine erste rechtliche Orientierung darstellen können und die persönliche Beratung unter Vorlage der Vertragsunterlagen nicht ersetzen können. In Ihrem Fall ist nicht ganz klar, ob Sie einen neuen Lebensversicherungsvertrag abschließen oder vielmehr nur diesen bestehenden Vertrag zur Sicherheit abtreten.
Wird der bestehende Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so werden hier keine steuerpflichtigen Zinserträge anfallen, da er bereits seit 12 Jahren besteht. Bei diesen "Altverträgen" tritt nach Ablauf von 12 Jahren Steuerfreiheit bei der Auszahlung ein.
Um hierüber eine
Sie teilen mit, dass dieser Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit eines Darlehens verwendet werden soll, das zur Tilgung des Kontokorrentkredits dient.
Diese Abtretung ist auf jeden Fall steuerunschädlich, wenn die Zinsen des Darlehens für Ihre Steuererklärung keine Rolle spielen, also weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind.
Vermeiden müssen Sie auf jeden Fall, dass durch den Vertragsabschluss ein neuer Lebensversicherungsvertrag als abgeschlossen gilt. Dann entsteht ein Neuvertrag, bei dem die Zinserträge nach Ablauf unter bestimmten Bedingungen steuerpflichtig werden. Dies nur als Hinweis, da die Sachverhaltsangaben eine abschließende Beurteilung nicht ermöglichen.
Hier stellt sich jedoch eine andere Frage, ob es nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, eine Teilkündigung der Lebensversicherung vorzunehmen und direkt mit der Auszahlung die Tilgung des Kontokorrentkredits vorzunehmen. Sie sollten die beiden Alternativen einmal durchrechnen. Die Aufnahme eines neuen Kredits ist sicher mit Abschlusskosten (Provision für den Vermittler etc.) verbunden.
Sollten, wie gesagt, die Zinszahlungen nicht in der Steuererklärung abgesetzt werden, besteht kein Anlass für eine Steuerschädlichkeit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und bitte Sie, mich ab morgen kurz anzurufen, damit keine Zweifel an dm Vertragszweck bleiben. Für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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