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Frage geschrieben am 09.01.2011 20:25:32

Pole nach einem Jahr Ehe in Deutschl. geschieden. Keine Arbeitserlaubnis mehr?

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1102
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Arbeitserlaubnis.
Ein Freund (23) ist seit ca. 7 Jahren in Deutschland, ging hier unerlaubt zur Schule und war bis vor 2 Jahren auch nicht in Deutschland gemeldet. Erst vor 2 Jahren im Februar 2009 heiratete er ein Deutsches Mädchen und bezog Harz 4. Besuchte während dessen auch eine 5 Monatige BVB Maßnahme und bekam zu der Zeit BAB. Die Ehe scheiterte nach nichtmal einem Jahr und wurde im Dezember 2010 geschieden, nachdem sie das Trennungsjahr einhielten. Die Erwerbstätigkeit war gestattet bis 11.Januar 2011. Er hat in Polen keine Familie mehr, seine ganze Existenz liegt in Deutschland. Aufgrund kaputter Familienverhältnisse, hat er keinen Abschluss, keine Ausbildung oder sonstiges, bisher wurden ihm nur Steine in den Weg gelegt. Was kann er nun machen? Er hat eine Freundin ( wegen der er sich Scheiden ließ ) die ihn zwar heiraten möchte, aber noch nicht kann, da eine Scheidung erst in Polen eingereicht werden muss, weil Deutschland dieses Papier aus Polen sehen will, bevor er erneut Heiraten darf und soetwas dauert nach unseren Kenntnissen bis zu 12 Monaten. Was kann er nun tun? Sein Harz 4 Bescheid läuft bis März. Dürfen die ihm sofort das Geld wegnehmen? Er wollte sich im Februar an einer Schule anmelden, damit er seinen Abschluss nachholen kann, ist dies überhaupt möglich? Welche Möglichkeiten hat er überhaupt, weiter Geld zu beziehen? Er wohnt bei seiner Freundin, ist auch dort gemeldet. Seine Existenz macht ihm nun große Sorgen, er kann nicht einfach zurück nach Polen, wüsste nichtmal wohin er gehen soll. Seine Mutter lebt in Deutschland und hat durch ihre 3 Jahre langen Ehe mit einem Deutschen damals eine unbefristete Arbeitserlaubnis bekommen, hat somit keine Probleme hier. Sein Vater ist tod. Er kann nun Nachts nicht mehr schlafen, findet auch keine Anlaufstellen, deswegen möchte ich auf diesem Wege nun erfahren, was er tun kann und wie seine Rechte sind, ob er weiter Harz 4 beziehen kann und ob er eine Chance hat, sich an einer Schule anzumelden. Ich hoffe ich kann ihm damit helfen.

Ich bitte um schnelle Antwort

Mfg


Antwort geschrieben am 09.01.2011 20:52:08
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Aufgrund der Freizügigkeit kann Ihr Bekannter als polnischer Staatsbürger auf weitreichenden Schutz zurückgreifen, also als EU-Bürger.

Auf Verheiratungen kommt es nicht mehr grundsätzlich an, manchmal auf eine Erwerbstätigkeit, soweit eine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt.
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind u. a.

1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,

2.
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),

3.
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,

4.
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

Das Recht bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei

1.
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,

2.
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,

3.
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.

Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht während der Dauer von sechs Monaten unberührt.

Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom Vorliegen der weiterer Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht – hier wohl nicht möglich).

Endet der Bescheid bez. Hartz 4 sollte wegen dessen Befristung rechtzeitig ein neuer beantragt werden.

Schul- bzw. Berufsausbildungen sind möglich, Erstere sind im Rahmen einer zweckgebundenen und befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.

Da auch seine Mutter in Deutschland lebt und ihn gegebenenfalls finanziell unterstützt, auch zum Unterhalt verpflichtet sein müsste, ist dadurch ein Aufenthaltsrecht zusätzlich ableitbar, was ein Vorteil ist.

Bezüglich Hartz 4 müsste er entweder eine Berufs- oder Schulausbildung (ggf. durch BaFöG staatlicherseits gefördert) beginnen oder sich dem Arbeitmarkt zur Verfügung stellen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2011 21:00:25

Ich werde aus dem geschriebenem leider nicht sehr schlau.

1.Seine Mutter hat keinen Kontakt zu ihm, hat sich noch nie um ihn gekümmert geschweige denn 1 Cent gezahlt. Hat ihn als Kind sogar Hungern lassen.

2.Seine Arbeitserlaubnis läuft morgen ab, wohin soll er dann gehen? An wen muss er sich wenden und das JobCenter will ihn ab morgen in einen 1 Euro Job stecken, wenn doch seine AE abläuft, darf er das trotzdem tun?

Und kann er sich an einer Schule anmelden obwohl in seinem Pass steht Erwerbsttätigkeit gestattet bis 11.01.11?

Soll er zur Ausländerbehörde?

Alles was sie da schreiben, wussten wir schon halbwegs, aber wir wollen wissen was er nun tun muss, wohin er gehen soll, was das Jobcenter nun tut.

Ich bitte sie nochmal, schnell darauf zu antworten, da er morgen viele Termine hat. Ansonsten werde ich diese Frage genauso nochmnal veröffentlichen.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2011 21:17:10

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

1.
Der Kontakt zwischen Mutter und Sohn ist nicht entscheidend, nur die Tatsache das diese in Deutschland lebt.

2.
Folgende Vorgehensweise rate ich an:

a) Aufsuchen der Ausländerbehörde
Es geht dabei dann um folgendes:

- Schulbesuch oder Berufsausbildung, was besser ist kann ich leider nicht sagen

- Arbeit (siehe sogleich)

Der jeweiliger Aufenthaltszweck ist im Benehmen mit der Ausländerbehörde zu besprechen.

3.
Zugleich ist das JobCenter aufzusuchen.
Das die Erwerbstätigkeit gestattet, heißt ja nicht, dass sie auch ausgeübt worden muss.

Das JobCenter prüft dann vorrangig Eingliederungsmaßnahmen in die Arbeitswelt.

1-Euro-Jobs bedeuten ja einen möglichen Hinzuverdienst.

Alles Weitere an Auskünften stellt keine Erstberatung mehr da, ich bitte um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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