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Guten Tag,
ich wurde 10/2002 (rechtskräftig seit 15.10.2002) vom Landgericht Leipzig wegen Betruges zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Strafe wurde am 15.12.2003 für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt, der Strafrest erlassen mit Wirkung vom 30.09.2007.
Mit U-Haft habe ich statt der verurteilten 42 Monate insgesamt "nur" 25 Monate in Haft gesessen.
Nun zu meiner Frage:
Gem. § 34 Abs. 3 BZRG verlängert sich die bei meiner Strafe 5-jährige Löschfrist "um die Dauer der Freiheitsstrafe".
Was genau bedeutet das in meinem Fall?
Ich wurde zu 42 Monaten (3,5 Jahren Haft verurteilt, die Dauer meiner Freiheitsstarfe betrug jedoch "nur" 25 Monate.
Verlängert sich die Frist gem. § 34 Abs. 3 BZRG dann um 25 Monate + 5 Jahre (§ 34 Abs. 1 Satz 3)
oder um die verurteilten 42 Monate + 5 Jahre (§ 34 Abs. 1 Satz 3)???
Im ersten Fall wäre der Eintrag bereits gelöscht, im zweiten leider noch nicht.
Wie ist § 34 Abs. 3 BZRG auszulegen?
Es ist dort nicht von ausgeurteilter Freiheitsstrafe, sondern nur von "Dauer" der Freiheitsstrafe die Rede.
Was hat der Gesetzgeber gemeint, wann ist meine Strafe gelöscht?
Antwort geschrieben am 15.08.2010 22:10:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
„Dauer der Freiheitstrafe" in § 34 Abs. 3 BZRG meint tatsächlich die ausgeurteilte Freiheitsstrafe, in Ihrem Fall also 3,5 Jahre. Ob die Strafe zum Teil zur Bewährung ausgesetzt oder erlassen wurde, spielt hierbei keine Rolle. Das ergibt sich neben dem Wortlaut aus dem Sinn und Zweck der Regelung, eine unangemessene Verkürzung der Frist, die schon mit Urteilsverkündung zu laufen beginnt, zu verhindern, vgl. OLG Köln NStZ-RR 1998, 88 zum gleichen Wortlaut in § 46 Abs. 3 BZRG bei der Verlängerung der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister.
Wurden Sie also in 10/2002 zu 3,5 Jahren verurteilt (Fristbeginn ist die Verkündung des Urteils, § 36 BZRG, nicht dessen Rechtskraft), beträgt die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BZRG
5 + 3,5 = 8,5 Jahre und würde dementsprechend frühestens in 04/2011 enden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe mit
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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