Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.10.2011 17:10:05

Plötzliche Beurlaubung und Änderungsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 957
Ich bin als Hausleiter in einem Hotel einer deutschen Kette beschäftigt. Am vergangenen Donnerstag hat man mir offenbart, das man mich in o. g. Position nicht mehr sieht. Es gab keine plausiblen Begründungen diesbezüglich. Mit heutigem Datum musste ich das Haus übergeben und bin vorerst für 2 Wochen beurlaubt. Für danach hat man mir eine deutlich geringere Position in einem anderen Haus (600km entfernt) angeboten, welches für mich nicht in Frage kommt. Sollte ich nicht auf das Angebot (Änderungsvertrag) eingehen, will man mich kündigen. Ist dies so einfach möglich und gesetzlich in Ordnung? Ich bin fast 3 Jahre im Unternehmen beschäftigt.


Antwort geschrieben am 04.10.2011 18:32:57
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Familienrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 141
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den ungekündigten Arbeitnehmer zu beschäftigen. Eine Freistellung (häufig auch Beurlaubung genannt) ist daher nicht zulässig. Ich gehe daher davon aus, dass Sie mit Beurlaubung die Freistellung meinen. Ansonsten bitte ich um Mitteilung.

Ferner müssten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob dort eine Versetzungsklausel enthalten ist oder ein fester Arbeitsort vereinbart worden ist. Sollte keine Versetzungsklausel enthalten sein, bleibt dem Arbeitgeber als weiteres Mittel die Änderungskündigung.

In Ihrem Fall versucht jedoch Ihr Arbeitgeber, Sie zur Unterzeichnung eines Änderungsvertrages zu drängen. Zur Unterzeichnung sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Ob tatsächlich die angedrohte Kündigung ausgesprochen wird, kann ich nicht vorhersagen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Dies setzt jedoch voraus, dass Kündigungsgründe vorliegen.

Wenn Sie also den Vertrag nicht unterzeichnen und Ihr Arbeitgeber Sie in ein anderes Haus unter geänderten Arbeitsbedingungen versetzen will, dann müsste er bei einer fehlenden Versetzungsklausel eine Änderungskündigung aussprechen. Bei einer Änderungskündigung müssen genauso wie bei einer üblichen Kündigung Gründe vorliegen:

betriebsbedingte Gründe
personenbedingte Gründe (Krankheit..)
verhaltsbedingte Gründe (Fehlverhalten..)

Ansonsten ist eine Versetzung an einen anderen Ort - in Grenzen - zulässig.
Der Arbeitgeber muss bei jeder Versetzung die einzelnen Umstände und damit auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und dann abwägen. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Versetzung an einen 260 Kilometer entfernten Betriebsort im Regelfall nicht hinnehmen muss.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Glatzel, Rechtsanwalt

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Plötzliche   Beurlaubung   Änderungsvertrag