Antwort geschrieben am 04.10.2011 18:32:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Familienrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 141
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den ungekündigten Arbeitnehmer zu beschäftigen. Eine Freistellung (häufig auch Beurlaubung genannt) ist daher nicht zulässig. Ich gehe daher davon aus, dass Sie mit Beurlaubung die Freistellung meinen. Ansonsten bitte ich um Mitteilung.
Ferner müssten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob dort eine Versetzungsklausel enthalten ist oder ein fester Arbeitsort vereinbart worden ist. Sollte keine Versetzungsklausel enthalten sein, bleibt dem Arbeitgeber als weiteres Mittel die Änderungskündigung.
In Ihrem Fall versucht jedoch Ihr Arbeitgeber, Sie zur Unterzeichnung eines Änderungsvertrages zu drängen. Zur Unterzeichnung sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Ob tatsächlich die angedrohte Kündigung ausgesprochen wird, kann ich nicht vorhersagen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Dies setzt jedoch voraus, dass Kündigungsgründe vorliegen.
Wenn Sie also den Vertrag nicht unterzeichnen und Ihr Arbeitgeber Sie in ein anderes Haus unter geänderten Arbeitsbedingungen versetzen will, dann müsste er bei einer fehlenden Versetzungsklausel eine Änderungskündigung aussprechen. Bei einer Änderungskündigung müssen genauso wie bei einer üblichen Kündigung Gründe vorliegen:
betriebsbedingte Gründe
personenbedingte Gründe (Krankheit..)
verhaltsbedingte Gründe (Fehlverhalten..)
Ansonsten ist eine Versetzung an einen anderen Ort - in Grenzen - zulässig.
Der Arbeitgeber muss bei jeder Versetzung die einzelnen Umstände und damit auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und dann abwägen. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Versetzung an einen 260 Kilometer entfernten Betriebsort im Regelfall nicht hinnehmen muss.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Glatzel, Rechtsanwalt
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau
Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
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