Frage geschrieben am 26.02.2010 15:44:42
Plötzlich zum Grundwehrdienst einberufen - wer zahlt den Gehaltsausfall?
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2835ich wurde sehr plötzlich zum 01.04.2010 zum Grundwehrdienst einberufen.
Ich habe im Januar/Februar schon etwa 18 Urlaubstage genommen, mir stehen für das gesamte Jahr 27 Urlaubstage zur Verfügung.
Mein letzter Arbeitstag ist der 31.03.2010 - mir stehen also für diese 3 Monate lediglich 6,75 Urlaubstage zur Verfügung.
Mein Arbeitgeber wird also mit der letzten Gehaltsabrechnung 11/12 Tage von meinem Gehalt abziehen.
Zahlt die Bundeswehr bzw. der Staat mir diesen Ausfall?
Vielen Dank für Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 26.02.2010 17:16:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 164
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Der Grundwehrdienst führt zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG) für die Dauer des Wehrdienstes.
Nach § 4 Abs. 1 ArbPlSchG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, tatsächlich für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen.
Das besagt aber nicht, dass der Arbeitgeber das gezahlte Urlaubsentgelt zurück fordern kann.
Denn es gilt § 4 Abs. 4 ArbPlSchG: Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten, als ihm nach § 4 Abs. 1 ArbPlSchG zustand, so kann der Arbeitgeber lediglich den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten, § 4 ArbPlSchG.
Insoweit dürfte Ihnen tatsächlich kein Gehaltsausfall entstehen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.02.2010 17:40:50
Sehr geehrte Frau RAin,
herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
In meinem bestimmten Fall ist es so, dass ich lediglich nur einen befristeten Arbeitsvertrag habe, dieser läuft bis zum 31.01.2011. Mein 9-monatiger Grundwehrdienst wäre am 31.12.2010 beendet.
Ich hätte demnach noch 1 Monat Anspruch auf Beschäftigung bei meinem Arbeitgeber.
Gilt § 4 Abs. 4 ArbPlSchG also auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau RAin,
herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
In meinem bestimmten Fall ist es so, dass ich lediglich nur einen befristeten Arbeitsvertrag habe, dieser läuft bis zum 31.01.2011. Mein 9-monatiger Grundwehrdienst wäre am 31.12.2010 beendet.
Ich hätte demnach noch 1 Monat Anspruch auf Beschäftigung bei meinem Arbeitgeber.
Gilt § 4 Abs. 4 ArbPlSchG also auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.02.2010 18:58:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ArbPlSchG gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Allerdings kann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem Grundwehrdienst nur noch einen Monat andauert, auch nur der bereits zuviel gewährte Urlaub nur mit jenem Urlaubsanspruch für einen Monat gegen gerechnet werden und damit hinsichtlich 2 Tagen.
Das befristete Arbeitsverhältnis wird nicht durch den Grundwehrdienst verlängert.
Aber auch nach § 5 Abs. 3 BUrlG kann bei zuviel gewährtem Urlaub gezahltes Urlaubsentgelt nicht zurück gefordert werden, es sei denn, es ist tarifvertraglich anders geregelt.
Das hier speziellere ArbPlSchG enthält eine entsprechende Bestimmung zwar nicht, aber meines Erachtens kann hier nichts anderes gelten, wenn das Arbeitsverhältnis so früh endet, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr verrechnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ArbPlSchG gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Allerdings kann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem Grundwehrdienst nur noch einen Monat andauert, auch nur der bereits zuviel gewährte Urlaub nur mit jenem Urlaubsanspruch für einen Monat gegen gerechnet werden und damit hinsichtlich 2 Tagen.
Das befristete Arbeitsverhältnis wird nicht durch den Grundwehrdienst verlängert.
Aber auch nach § 5 Abs. 3 BUrlG kann bei zuviel gewährtem Urlaub gezahltes Urlaubsentgelt nicht zurück gefordert werden, es sei denn, es ist tarifvertraglich anders geregelt.
Das hier speziellere ArbPlSchG enthält eine entsprechende Bestimmung zwar nicht, aber meines Erachtens kann hier nichts anderes gelten, wenn das Arbeitsverhältnis so früh endet, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr verrechnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
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