Ich habe meine Tochter im März bei einem Gymnasium angemeldet, dessen Anzahl der Bewerber jedes Jahr bei weitem die Aufnahmekapazitäten übersteigen, das ist bei dieser Schule seit Jahren bekannt. Nun habe ich mir dennoch gute Chancen ausgerechnet, da:
1. der Notenschnitt für eine Bildungsempfehlung fürs Gymn. auf 2,0 heraufgesetzt wurde (im letzten Schuljahr lag der noch bei 2,5) und ich deshalb weniger potenzielle Mitberwerber zu fürchten hatte.
2. die Rektorin beim Tag der offenen Tür auf die Frage, welche Auswahlkriterien gelten würden, folgende benannt hat: Geschwisterkinder und Notenschnitt in Kombination mit der Wohnortnähe. Da wir gerade einmal 500m von der Schule entfernt wohnen, wäre meiner Tochter ein Platz so gut wie sicher gewesen.
Letzte Woche kam nun endlich der Bescheid und meine Tochter wurde abgelehnt aufgrund fehlender Aufnahmekapazitäten. Wie das möglich war veriet mir dann der Blick auf die Auswahlkriterien: Geschwisterkinder wurden angenommen, ansonsten wurde angeblich unter allen anderen Bewerbern ausgelost. Das verringert natürlich meine Aufnahmechancen um ein vielfaches, handelt es sich bei der Schule doch um eine der gefragtesten in Leipzig.
Und nun zu meiner Frage: Darf sich die Schule beim Auswahlverfahren spontan umentscheiden? In meinem speziellen Fall ist das äußerst unfair, denn dadurch, dass unsere Zweitwunschschule lediglich die Erstwünsche und unsere Drittwunschschule nur noch die Zweitwünsche berücksichtigen konnte, haben wir jetzt ein Gymnasium zugewiesen bekommen, mit dem ich aus verschiedenen Gründen absolut nicht einverstanden bin. Hätte ich von den neuen Auswahlkriterien gewusst, hätte ich eine derart überlaufene Schule gar nicht erst als Erstwunsch angegeben. Die Zweitwunschschule hat mir genauso gut gefallen und hätte weitaus realistischere Möglichkeiten geboten, aufgenommen zu werden.
Muss ich mir das wirklich bieten lassen? Ich fühle mich gerade ziemlich machtlos.
Folgendes habe ich bisher unternommen bzw. herausgefunden:
1. Unmittelbar nach Einreffen des Schreibens Widerspruch eingelegt. Allerdings mit anderen Begründungen, da mir die oben geschilderte Lage erst im Laufe der Woche bewusst geworden ist. Und zwar habe ich meinen Widerspruch damit begründet, dass die uns zugewiesene Schule erstens zu weit entfernt ist (4,5 km) und zweitens nicht einmal eine Internetpräsenz besizt, da sie jetzt erst neu entsteht. Diese fehlende Öffentlichkeitsarbeit erweckt nicht gerade mein Vertrauen.
2. Mit einem Anwalt telefoniert, der mir empfohlen hat, Akteneinsicht zum Auswahlverfahren einzufordern um potenzielle Verfahrensfehler zu finden. Die Schule selbst verwährt mir das und verweist lediglich auf mein Recht auf Widerspruch.
3. Das sächsische Recht überlässt es dem Schulleiter, welche Kriterien sie bei Kapaziätsproblemen anwenden. Sie haben allerdings sachlich zu sein und den sog. Gleichheitssatz berücksichtigen. Ob die Kriterien vor der Anmeldung klar sein müssen, lässt sich für mich nicht ermitteln.
4. Desweiteren habe ich bei der Mama einer jetztigen Klassenkameradin meiner Tochter angefragt, ob sie mir bezeugen würde, dass die Rektorin der Erstwunschschule die Wohnortnähe als Auswahlkriterium benannt hat - sie war nämlich auch bei diesem Tag der offenen Tür.
Ich werde diese Woche einen zweiten, ergänzenden Widespruch einreichen. Hierfür benötige ich allerdings eine fundiert juritische Begründung, warum ich im Recht und die Schule im Unrecht ist, um das Risiko einer Ablehnung meines Widerspruchs zu minimieren. Leicht wird das nicht, da angeblich alle Gymnasien in meiner Reichweite voll besetzt sind (auf der Bildungsagentur wurde ich schon darauf vorbereitet, dass es wohl keine Alternativen zu meiner Situation gebe).
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob es Sinn macht zu klagen, falls mein Widerspruch abgelehnt wid.
Ich hoffe inständig, dass man mir hier angemessen helfen kann. Danke hierfür schon einmal.
Viele Grüße
Antwort geschrieben am 12.06.2011 19:45:32
die Frage beanwtorte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Ich schätze die Eefolgsaussichten in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren als gut.
Begründung:
Nach der Rechtssprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 08.12.2008, AZ.: 2 B 316/08 ist das Losverfahren für die VErteilung der freien Plätze nicht geeignet. ES müssn andere sachliche Kriterien herangezogen werden. Dies wäre der Vorerfolg, Schuleweg, GEschwisterbonus und Ähnliches.
Der Sächs. OVG führte Folgemndes aus:
Der Schulleiter hat somit Kriterien zu wählen, die - wenn sie an personenbezogene Merkmale des Schülers anknüpfen - sich nach Art und Gewicht für eine Differenzierung eignen oder - wenn sie an Sachverhalte anknüpfen - sich sachlich rechtfertigen lassen. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Antragsgegners, dass dann, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber keine Abwägungskriterien vorgegeben haben, sich die notwendige Gleichbehandlung nur dadurch gewährleisten lässt, dass die freien Plätze nach dem Zufallsprinzip verteilt werden (so aber: Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, 4. Aufl., Rn. 627 und unter Verweis auf Niehues/Rux: NdsOVG, Beschl. v. 8.10.2003, NVwZ-RR 2004, 258). Vielmehr kann der Schulleiter unter sachgerechten Kriterien wählen und sich für ein oder mehrere Kriterien entscheiden. Er kann vorrangige und nachrangige Kriterien bestimmen oder auch Kriterien kombinieren. Dabei müssen allerdings die einzelnen Kriterien, ihre Vor- oder Nachrangigkeit sowie bei einer Kombination die Gewichtung der einzelnen Kriterien klar und nachvollziehbar festlegen.
Für den Fall, dass das Aufnahmekapazität der Schule erschopft ist, können Sie eine Aufnahme in die Schule über die Kapazitätsmöglichkeit bis zur Funktionsfähigkeit der Schule verlangen. Auch das hat bereits der OVG Dresden entschieden.
Für eventuelle Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Sie sollten sich aber beeilen und eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren prüfen lassen, weil auch die Funktionsfähigkeit der Schule hat ihre GRenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.06.2011 22:54:16
Ich sehe mein Anliegen leider nicht wirklich geklärt.
Meine Hauptinteresse galt folgendem Punkt:
Muss die Schulleiterin, wenn sie im Vorfeld der Anmeldung Aufnahmekriterien benennt, sich auch verbindlich an diese halten?
Wie gesagt, hätte ich von den neuen Auswahlkriterien gewusst, so wäre ich strategisch anders vorgegangen und hätte meinen Zweitwunsch an die erste Stelle gesetzt.
Und auch der Beschluss vom 08.12.2008 gibt meiner Meinung nach keine ausreichende Antwort auf die Frage, ob Bewerber mit kurzem Schulweg bevorzugt behandelt werden sollen. So weit ich das verstanden habe widerspricht der Senat lediglich der Auffassung, dass einzig das Losverfahren eine sachliche Entscheidung darstellt. So heißt es in diesem Beschluss: "Sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip sind zum Beispiel die Berücksichtigung von
Härtefällen, die Länge des Schulweges und nach Auffassung des Senates auch das Kriterium
„Geschwisterkinder". Da laut Gesetz der Schulleiter "unter sachgerechten Kriterien wählen und sich für ein(!) oder mehrere Kriterien entscheiden" kann, bedeutet das doch, dass es ihm durchaus erlaubt ist, kurze Schulwege nicht als Kriterium miteinzubeziehen.
Für mich ist einfach wichtig zu wissen, inwiefern ich das Zugeständnis (Wohnortnähe) am Tag der offenen Türe juristisch zu meinen Gunsten auslegen kann. Gibt es denn da noch keine Vergleichsfälle?
Dass ich die Schule auffordern kann, mir im Rahmen der Funktionsfähigkeit der Schule einen Platz zu erstreiten wusste ich noch nicht, dafür aufjedenfall Danke.
Viele Grüße
Ich sehe mein Anliegen leider nicht wirklich geklärt.
Meine Hauptinteresse galt folgendem Punkt:
Muss die Schulleiterin, wenn sie im Vorfeld der Anmeldung Aufnahmekriterien benennt, sich auch verbindlich an diese halten?
Wie gesagt, hätte ich von den neuen Auswahlkriterien gewusst, so wäre ich strategisch anders vorgegangen und hätte meinen Zweitwunsch an die erste Stelle gesetzt.
Und auch der Beschluss vom 08.12.2008 gibt meiner Meinung nach keine ausreichende Antwort auf die Frage, ob Bewerber mit kurzem Schulweg bevorzugt behandelt werden sollen. So weit ich das verstanden habe widerspricht der Senat lediglich der Auffassung, dass einzig das Losverfahren eine sachliche Entscheidung darstellt. So heißt es in diesem Beschluss: "Sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip sind zum Beispiel die Berücksichtigung von
Härtefällen, die Länge des Schulweges und nach Auffassung des Senates auch das Kriterium
„Geschwisterkinder". Da laut Gesetz der Schulleiter "unter sachgerechten Kriterien wählen und sich für ein(!) oder mehrere Kriterien entscheiden" kann, bedeutet das doch, dass es ihm durchaus erlaubt ist, kurze Schulwege nicht als Kriterium miteinzubeziehen.
Für mich ist einfach wichtig zu wissen, inwiefern ich das Zugeständnis (Wohnortnähe) am Tag der offenen Türe juristisch zu meinen Gunsten auslegen kann. Gibt es denn da noch keine Vergleichsfälle?
Dass ich die Schule auffordern kann, mir im Rahmen der Funktionsfähigkeit der Schule einen Platz zu erstreiten wusste ich noch nicht, dafür aufjedenfall Danke.
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.06.2011 23:25:01
Muss die Schulleiterin, wenn sie im Vorfeld der Anmeldung Aufnahmekriterien benennt, sich auch verbindlich an diese halten?
Nur eine Zusicherung ist im Verwaltungsrecht verbindlich. Eine Zusage ist das nicht. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass Ihnen unter bestimmte Umstände versprochen wurden, es sei denn, eine schriftliche Zusicherung zur Aufnahme Ihrer Tochter, wenn einige Kriterien vorliegen, wurde erteilt. Zudem ist natürlich möglich, dass jemand seine Meinung ändert, und sich nach der neuen Meinung orientiert. Es ist daher unerheblich, was die Behörde zuerst geagt hat, sonder das, was sie angewendet hat.
OVG Dresden hat Folgendes ausgeführt:
"Sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip sind zum Beispiel die Berücksichtigung von Härtefällen, die Länge des Schulweges und nach Auffassung des Senates auch das Kriterium „Geschwisterkinder". Ebenso kann wohl das Kriterium Leistung herangezogen werden."
DAs sind die Kriterien.
Die Aufnahme in die Schule steht im Ermessen des Schulleiters. Sie haben nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Ermessens. Das setzt auch eine gleichmäßige Gewichtung in einzelne Belange des Schulers. Das hat hier nicht stattgefunden. Hier lag ein Ermessenausfall vor, dass zu fehlerhafter Entscheidung geführt hat. Es wurden keine Kriterien herangezogen, sondern einfach per Los entschieden.
Sie sollten Ihren Anwalt mit der Angelegenheit beauftragen. Ich habe Ihnen ausreichend Hinweise erteilt. Das ist erstmal a u s r e i c h e n d. Sie sollten nicht versuchen, Ihre Rechtsvorstellungen in die Tat umzusetzen. Dies sind irrig. Sie wollen oft Frage lösn, die unerheblich sind. Wie Sie juristisch vorgehen sollen, ist auch so eine Frage. Sie sollen einfach sagen, dass keine Kriterien berücksichtigt wurden und das vorgeschriebene Ermessen nicht stattgefunden hat. Sie müssen das aber im Eilverfahren machen.
Sie sollten einen RA beauftragen. So sehe ich das.
Eignentlich ist das ein guter Rat.
Auf Wiedersehen und viel Glück!
Muss die Schulleiterin, wenn sie im Vorfeld der Anmeldung Aufnahmekriterien benennt, sich auch verbindlich an diese halten?
Nur eine Zusicherung ist im Verwaltungsrecht verbindlich. Eine Zusage ist das nicht. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass Ihnen unter bestimmte Umstände versprochen wurden, es sei denn, eine schriftliche Zusicherung zur Aufnahme Ihrer Tochter, wenn einige Kriterien vorliegen, wurde erteilt. Zudem ist natürlich möglich, dass jemand seine Meinung ändert, und sich nach der neuen Meinung orientiert. Es ist daher unerheblich, was die Behörde zuerst geagt hat, sonder das, was sie angewendet hat.
OVG Dresden hat Folgendes ausgeführt:
"Sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip sind zum Beispiel die Berücksichtigung von Härtefällen, die Länge des Schulweges und nach Auffassung des Senates auch das Kriterium „Geschwisterkinder". Ebenso kann wohl das Kriterium Leistung herangezogen werden."
DAs sind die Kriterien.
Die Aufnahme in die Schule steht im Ermessen des Schulleiters. Sie haben nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Ermessens. Das setzt auch eine gleichmäßige Gewichtung in einzelne Belange des Schulers. Das hat hier nicht stattgefunden. Hier lag ein Ermessenausfall vor, dass zu fehlerhafter Entscheidung geführt hat. Es wurden keine Kriterien herangezogen, sondern einfach per Los entschieden.
Sie sollten Ihren Anwalt mit der Angelegenheit beauftragen. Ich habe Ihnen ausreichend Hinweise erteilt. Das ist erstmal a u s r e i c h e n d. Sie sollten nicht versuchen, Ihre Rechtsvorstellungen in die Tat umzusetzen. Dies sind irrig. Sie wollen oft Frage lösn, die unerheblich sind. Wie Sie juristisch vorgehen sollen, ist auch so eine Frage. Sie sollen einfach sagen, dass keine Kriterien berücksichtigt wurden und das vorgeschriebene Ermessen nicht stattgefunden hat. Sie müssen das aber im Eilverfahren machen.
Sie sollten einen RA beauftragen. So sehe ich das.
Eignentlich ist das ein guter Rat.
Auf Wiedersehen und viel Glück!
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