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Frage geschrieben am 20.02.2011 18:38:26

Pkw über e-bay ersteigert, Anzahlung u. Kaufvertrag, vor Ummeldung Unfall.

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1346
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo!
Nach E-bay ersteigern, Kauvertrag und Anzahlung solte ich das Auto am Samstag beim Ummelden auf mein Name bekommen/restzahlen. Am nechsten Tag war der Verkäufer mit dem Fahrzeug unverschuldet angefahren, Totalschaden. Nun will er den Schadenerzatz von gegnerischen Versicherung abwarten und mit mir neuverhandeln. Ist das zurecht? Wem gehört das Auto? Werde ich dabei entschädigt? Was passiert wen ich auf Kauf bestehe? wird die Entschedigung auf mich umgeleitet?
Danke.


Antwort geschrieben am 20.02.2011 20:18:24
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Vieser
Schmellerstr. 16, 85276 Pfaffenhofen, Tel: 084414050220, Fax: 084414050031
Zivilrecht, Baurecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Agrarrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Eigentumslage
Wem das Auto gehört lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt auf die Gesamtumstände an.
(Der KFZ-Schein in dem der Eigentumsübergang vermerkt wird gibt nur ein Indiz über den Eigentümerstatus, das Eigentum kann schon vorher übergehen).

Nach deutschem Recht wird nach dem so genannten Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unterschieden. Im Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich der Käufer den Kaufpreis zu entrichten und der Verkäufer dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand (PKW) zu verschaffen.

Im Rahmen des Verfügungsgeschäfts geht das Eigentum am PKW auf den Käufer über.

Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass Eigentümer am PKW zum Zeitpunkt des Unfalls noch der Verkäufer war. Daher kann der Verkäufer zu Recht mit der gegnerischen Versicherung verhandeln.

2. Totalschaden
Hier kommt es darauf an, ob tatsächlich ein Totalschaden am PKW vorliegt.

Sprich, ob der PKW tatsächlich zerstört ist und nicht mehr repariert werden kann oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten die Kosten eines gleichwertigen PKWs bei einem seriösen Händler übersteigen.

Zu klären ist somit, ob die Angabe des Verkäufers zum Totalschaden zutreffen - oder der Verkäufer den PKW reparieren lassen kann und wird.

3. Umleitung der Entschädigung
Eine automatische Umleitung der Entschädigung, die Ihr Verkäufer von der gegnerischen Versicherung erhält erfolgt nicht. Sie können grundsätzlich nur Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen. Insbesondere wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht
Eigentümer waren.

4. Schadensersatz/ auf Kauf bestehen
Wenn der PKW irreparabel beschädigt ist, kann der Verkäufer nicht leisten. Es liegt ein Fall der so genannten Unmöglichkeit vor. Grundsätzlich können Sie dann Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung fordern, da der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen kann.

Schadensersatz können Sie aber nur fordern, wenn Sie einwandfrei einen eigenen Schaden nachweisen können; z.B. dass Sie nachweislich einen vergleichbaren PKW nur wesentlich teurer an anderer Stelle erwerben können.

Viele Grüße,
Julia Vieser

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.02.2011 20:48:14

Hallo!
laut Verkäufer es ist wirtschaftlicher Totalschaden, is aber verkehrstüchtig, mundlich hat er mir angeboten "wenn mit Versicherung geklährt ist" das für Restwertpreis geben, (solte nach Gutachten sehr niedrig liegen). "Dann kann ich bei freier Werkstatt günstig reparieren" und wäre gut. Kann ich den Wagen jezt nach Kaufvertrag vollzahlen und Procedere mit Versicherung des Unfallgegner selber durchziehen, oder, wenn das schon im gange, ist es zu spät? Und dann habe ich Wrack mit Vollpreis bezahlt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2011 21:20:53

Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Nachfrage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Damit Sie selber den Vorgang gegenüber der Versicherung abwickeln können, besteht die Möglichkeit, dass Ihr Verkäufer die Ansprüche gegenüber der Versicherung vertraglich an Sie abtritt (§ 398 BGB). Diese Abtretung sollte dann auch der Versicherung mitgeteilt werden, sonst kann die Konstellation eintreten, dass die Versicherung z.B. an den Verkäufer auszahlt und Sie dann versuchen müssen vom Verkäufer das Geld zu erhalten.

Auch wenn Ihr Verkäufer schon mit der Versicherung Kontakt aufgenommen hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer entsprechenden Abtretung.

Voraussetzung für eine Abtretung der Ansprüche gegenüber der Versicherung ist aber, dass die Abtretung nicht ausgeschlossen wurde(§ 399 BGB). Ob ein solcher Ausschluss vorliegt kann im Vorfeld durch Kontakt mit der Versicherung aufgeklärt werden.

viele Grüße,
Julia Vieser

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