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Frage geschrieben am 21.06.2011 18:17:22

Philippinische Geburtsurkunde Vaterschaftserkennung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1080
Hallo bitte um Auskunft:

Sachverhalt: Ich, schweizer unverheiratet habe ein Kind in den Philippinen mit einer Philippina gezeugt. Das Kind soll aber mit der Mutter in den Philippinen aufwachsen, da ich ständig Berufsmässig auf Reisen unterwegs bin.

Frage:
Bei Vaterschaftsanerkennung (d.h. ich Unterschreibe die Philippinische Geburtsurkunde und das Kind wird meinen Nachnamen erhalten), wie hoch werden die Alimente Unterhaltszahlungen ausfallen bei einem Netto Einkommen von ca. 5`000.-Fr. ?


Antwort geschrieben am 23.06.2011 14:51:21
Rechtsanwalt Levent Arslan
Arndstraße 19, 30167 Hannover, Tel: 05117639940, Fax: 051176399499
Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Ordnungswidrigkeiten, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Unterhalt dient der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs, nicht aber der Vermögensbildung. Dem Betroffenen steht der Betrag zu, der erforderlich ist, um den ihm zukommenden Lebensstandard an seinem Aufenthaltsort zu sichern.
Lebt das Kind in einem Land mit niedrigerem wirtschaftlichen Niveau ist durch eine Korrektur sicherzustellen, dass das Kind nur den Betrag erhält, der es in die Lage versetzt, einen dem Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Lebensstil zu pflegen.

In der Schweiz ist der Kindesunterhalt in Art. 285 ZGB geregelt, dieser wird in den einzelnen Kantonen auf unterschiedliche Weise berechnet.
Am bekanntesten sind die Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich. Diese Bemessungsmethode orientiert sich am tatsächlichen Bar- und Naturalbedarf des Kindes ausgeht.
Eine weitere Methode dagegen ist einfacher zu berechnen. Dabei ist ausschließlich die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Als Barbedarf des Kindes wird ein Prozentanteil seines Einkommens genommen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Bedarf bei einem Kindes 15-17% des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beträgt.
Das Gegenstück zur deutschen "Düsseldorfer Tabelle" sind in der Schweiz die "Züricher Tabellen".

Lebt ein Kind auf den Philippinen, so können die auf deutsche und schweizerische Lebensverhältnisse abgestimmten Sätze für den Unterhalt nach der Düsseldorfer/ Züricher Tabelle nicht einfach übernommen werden.
Vielmehr sind die Beträge für den Unterhalt maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
Als Orientierungshilfe für den Unterhalt wird insoweit in Deutschland die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums herangezogen.
Auf dieser Grundlage entspricht der Bedarf an Unterhalt auf den Philippinen dem nach deutschen Verhältnissen anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessenen Bedarf zu lediglich einem Viertel. (Oberlandesgericht Koblenz, 7 WF 798/07)

Bei einem Nettoeinkommen von etwa 5.000 Fr würde der Kindesunterhalt in der Schweiz ca. 850 Fr (17 % des Nettoeinkommens) betragen. Aufgrund des niedrigeren wirtschaftlichen Niveaus der Philippinen im Vergleich zu europäischen Ländern, müsste man mit einer Kürzung von etwa 70-80% rechnen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.



Mit freundlichen Grüßen


Levent Arslan
Rechtsanwalt


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