Gestern erhalte ich die Prozesskostenrechnung in der allein die Gebühren des Pflichtverteidigers auf 945€ festgelegt sind. Meine Frage ist, ob dieser Betrag der Realität entspricht, bzw. wie und wo ich dagegen Einspruch einlegen kann.
Im vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 12.12.2010 22:17:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Zunächst einmal ist vorauszuschicken, dass Sie die Kosten Ihres Verteidigers im Strafverfahren im Falle der Verurteilung selbst tragen müssen, da diese Teil der Auslagen für das Verfahren sind (Nr. 9007 KV GKG (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz)
Auch der Höhe nach scheinen diese unter Berücksichtigung Ihrer hier gemachten Angaben nicht zu beanstanden zu sein.
Für eine genauere Überprüfung wäre allerdings eine Einsichtnahme der Kostenrechnung des Rechtsanwalts erforderlich.
Sollten Sie dennoch ein Rechtsmittel gegen die Kostenberechnung einlegen wollen, dann müssten Sie eine sogenannte Erinnerung einlegen (§ 66 GKG).
Das Rechtsmittel der Erinnerung ist im Übrigen nicht mit weiteren Kosten verbunden.
Diese Erinnerung als Rechtsmittel gegen die Kostenberechnung müssen Sie bei dem Gericht einlegen, dass die Kostenentscheidung erlassen hat.
Dies ist in Ihrem Fall das Amtsgericht von dem Sie verurteilt wurden.
Sie sollten die Erinnerung begründen und dem Gericht erläutern, welche Faktoren der Kostenrechnung Sie für nicht richtig halten, damit das Gericht dann sachgemäß entscheiden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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