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Frage geschrieben am 31.01.2012 16:56:37

Pflichtteilsverzicht/Überlassung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 507
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich hätte eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Meine Schwiegereltern wollen unter Ihren drei Kindern das Erbe regelen. Kind A hat vor einigen Jahren einen Bauplatz zu einem Wert von ca. 90.000,00 EUR erhalten. Kind B hat ebenfalls vor einigen Jahren einen Bauplatz zum gleichen Wert überlassen bekommen. Hinsichtlich dem Wert dieser Bauplätze wurde in diesem Zug auf den jeweiligen Pflichtteilsanspruch am Erbe verzichtet. Nun wird an Kind C das elterliche Wohnhaus zu einem Einheitswert von ca. 250.000,00 EUR überlassen. Zugunsten der Überlasser wird ein Nießbrauch am gesamten zu übergebenden Grundstück eingetragen. Kind C wird nicht verpflichtet an seine Geschwister in diesem Zug eine Zahlung zu leisten. Lediglich die Übergeber zahlen an Kind A und B einen Betrag von noch jeweils 10 TEUR aus, im Gegenzug verzichten diese auf den Pflichtteilsanspruch an dem an Geschwister C überlassenen Wohnhaus. Bezüglich Wart und Pflege der Überlassenden wird nichts geregelt. Das verbleibende Erbe nach Tod des längerlebenden Elternteils wird anschließend wieder durch drei geteilt. Ist dieser Wert von 10 TEUR unter Verzicht auf Pflichtteilsansprüche am Wohnhaus rechnerisch gerechtfertigt bzw. wie hoch wäre der tatsächliche Pflichteilsanspruch der Kinder in % bzw. in Euro?


Antwort geschrieben am 31.01.2012 20:05:20
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Richtig ist, dass auf den ersten Blick Kind C bevorteilt zu sein scheint, weil es eine höherwertige Schenkung erhält. Berücksichtigt werden muss dabei aber auch, dass diese Schenkung mit einem Nießbrauch belastet ist, der wertmindernd einfließen muss. Im Ergebnis kann das Kind C ja über das geschenkte Haus erst dann frei verfügen, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Der Nießbrauch stellt also eine Belastung der Schenkung dar und ist von dieser wertmäßig in Abzug zu bringen. Berechnet wird der Wert des Nießbrauches nach dem Bewertungsgesetz in Verbindung mit der Wertverordnung und den Wertermittlungsrichtlinien. Da ich davon ausgehe, dass die Eltern die Immobilie bis zum Tod weiterhin bewohnen werden, so richtet sich also die Höhe des Nießbrauchswertes nach dem tatsächlichen Wohnvorteil der Eltern, dem Alter der Immobilie und der statistischen Lebenserwartung der Eltern.

Die Schenkung erfolgt also nicht in einem Wert von 250.000 €.

Kind A und B haben bei der Übergabe der Baugrundstücke erklärt, dass sie sich den Wert der Schenkung auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.

Es ist also der Nachlass nicht isoliert anhand des Einfamilienhauses zu betrachten, sondern die Werte der übetragenen Baugrundstücke sind hier ebenfalls hinzuzuziehen.

Summiert man den Wert der 3 Immobilien ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs, so ergibt sich ein Gesamtbetrag von 430.000 €. Der Erbanspruch je Kind betrüge danach 143.000 € (jeweils 1/3), der Pflichtteilsanspruch hingegen lediglich 1/6 des Nachlasses, mithin 71.500 € je Kind.

Auf diesen Betrag müssten sich die Kinder A und B die Schenkung in Höhe von jeweils 90.000 € anrechnen lassen, so dass sich kein weiterer Ausgleichsanspruch ergeben würde.

Würden die Eltern keine Schenkung an Kind C vornehmen, sondern dieses als Alleinerben einsetezen, hätten die Kinder A und B dann im Erbfall keine weiteren Pflichtteilsansprüche.

Emotional bleibt natürlich der Beigeschmack der Bevorteilung von Kind C. Von daher wäre zu erwägen, ob man argumentativ in die Verhandlungen noch einführt, dass Kind C aus diesem Grunde die Kosten der Bestattung der Eltern übernehmen muss. Dies würde zu einem weiteren Ausgleich führen, der vorliegend als angemessen angesehen werden kann.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 06:36:59

Sehr geehrter Herr Rösemeier,

vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.
Da auch der Nießbrauch hochkapitalisiert wird ist klar, daß dieser den Wert die überlassene Sache um einen sehr hohen Betrag schmälert. (ich denke das sind gut und gern ca. 100 TEUR).
Wie verhält es sich denn wenn dieser Nießbrauch in den nächsten Jahren gelöscht wird, weil Kind C einen Großteil des Hauses beziehen wird und den Schwiegereltern nur noch ein ca. 1/3 des gesamten Hauses zur Nutzung vorbehalten bleibt? Für Kind A und B wird sich wohl dadurch nichts ändern, da ja zum heutigen Zeitpunkt auf sämtliche Ansprüche verzichtet wurde?
Sie haben recht, emotional ist das natürlich eine ganz andere Geschichte. Natürlich fühlt man sich irgendwie im Nachteil, will aber auch nicht undankbar sein. Große Erklärungen von den Schwiegereltern erhält man nicht, da sie diese Entscheidung für gerecht erachten, es sich hier natürlich um Ihr Vermögen handelt und sich weitere Diskussionen somit erübrigen. Erklärungen wie, das zu überlassende Haus werde von ihnen in naher Zukunft jetzt ständig renoviert und auch Kosten für Erschließungen (Kanalreparatur der Gemeinde in naher Zukunft) würden von Ihnen getragen werden und auch die nicht geregelte Wart und Pflege, machen die Sache irgendwie nicht besser.

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 06:49:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:

Der Verzicht auf einen Teil des Nießbrauchs bzw. auf den Nießbrauch insgesamt stellt rechtlich eine weitere Schenkung dar, die dann allerdings unberücksichtigt bleibt, wenn die Kinder A und B im Hinblick auf das Haus mit der Abfindungszahlung einen weiteren Pflichtteilsverzicht in das Haus erklären.

Würden die Kinder A und B aber der Übertragung in Verbindung mit dem Pflichtteilsverzicht nicht zustimmen und die Eltern würden Kind C als Alleinerben in das Haus einsetzen, würden die Kinder A und B, wie oben beschrieben aufgrund der Anrechnung der eigenen geschenkten Grundstücke leider auch keine weitere Ausgleichszahlung erhalten. In meinem Beispiel hatte ich auch die Berechnung vorgenommen, ohne den Nießbrauch zu berücksichtigen.

Von daher ist die Abfindungszahlung von 10.000 € durchaus angemessen.

Ich hoffe, Sie können eine einvernehmliche Lösung finden.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

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Pflichtteilsverzicht/Überlassung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-01
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