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Frage geschrieben am 08.03.2010 19:59:06

Pflichtteilsfrage

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 996
Folgender Sachverhalt liegt an :

Ein Vater hat 4 leibliche Kinder. 2 aus erster und 2 aus zweiter Ehe.

zu Lebzeiten lässt er die Kinder aus 2. Ehe anstelle seiner im Testament seiner Mutter, sprich ihrer Großmutter berücksichtigen.

Im Klartext, die Kinder aus 2. Ehe treten seine Erbe an.

Der Vater verfügt über 2 Geschwister die zusamme 6 Kinder haben.

1996 stirbt der Vater, seine Kinder aus 1. Ehe wissen aber nicht,dass er sein Erbe abgetreten hat.

2010 stirbt die Großmutter und die Kinder aus 2. Ehe möchten ihr Erbe antreten.Die Kinder aus 1. Ehe sind überrascht und pochen auch ihren Pflichtteil.

Jetzt die Fragen :

1. Ist es richtig, dass die beiden Kinder aus 2. Ehe insgesamt 1/3 des Gesamtvermögens erben ?
2. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch der Kinder aus 2. Ehe ?
3. Haben die Enkel ebenfalls Anspruch auf Erbe ?


Antwort geschrieben am 08.03.2010 20:54:53
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass die Großmutter der Kinder die Kinder aus der 2. Ehe neben den Geschwistern des Vaters testamentarisch als erben eingesetzt hat. Bitte teilen Sie mir mit, ob das so richtig ist. Handelt es sich um ein Testament oder hat der Vater der Kinder mit der Großmutter einen notariellen Erbverzichtsvertrag geschlossen und darin auf sein Erbrecht zugunsten der Kinder aus zweiter Ehe verzichtet?

Vorausgesetzt, es handelt sich nur um ein Testament und nicht um einen notariellen Erbverzichtsvertrag:

Ein Erbverzicht bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Wurde der Erbverzicht des Vaters nicht notariell beurkundet, ist er nichtig.
Auch von der Erbfolge ausgeschlossene Enkel gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, wenn deren Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits vorverstorben ist, §§ 2303, 2309 BGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wenn der Großvater der Kinder ebenfalls bereits vorverstorben ist, teilen sich bei der gesetzlichen Erbfolge eigentlich die drei Kinder der Erblasserin das Erbe zu gleichen Teilen. Da der eine Sohn aber auch bereits vorverstorben ist, teilen sich seine vier Kinder (bei der gesetzlichen Erbfolge) dann das Drittel des Vaters. Der gesetzliche Erbteil beträgt also 1/12. Der Pflichtteil wäre also jeweils 1/24 des Nachlasswertes für die beiden enterbten Enkel. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch.

Wieviel die beiden als erben eingesetzten Enkel bekommen, hängt davon ab, wie groß der Erbteil ist, der ihnen im Testament zugedacht wurde. Erbe werden nur die Enkel, die im Testament auch als erben eingesetzt wurden. Die beiden enterbten Enkel haben lediglich Pflichtteilsansprüche.
Die anderen sechs Enkel haben keine Ansprüche, solange deren Elternteil (Kind der Großmutter) beim Erbfall noch am Leben war. Die Erbrechte bzw. Pflichtteilsansprüche der näheren Abkömmlinge (Kinder) gehen denen der ferneren (Enkel) vor.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2010 21:07:04

Hallo

Hätte ich erwähnen sollen,entschuldigung. Es handelt sich um einen notariellen Erbverzichtsvertrag zu Gunsten der Kinder aus 2. Ehe.

Danke und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 21:45:21

Sehr geehrter Fragesteller,

ein notarieller Erbverzicht wirkt sich so aus: Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge in Hinsicht auf den Vertragspartner ausgeschlossen und hat - sofern er sich das Pflichtteilsrecht nicht vorbehalten hat - auch kein Pflichtteilsrecht mehr. Er wird so behandelt, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich der Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. D.h. diese haben dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr.

Wurde hier vom Vater zugunsten der Kinder aus zweiter Ehe auf das Erbrecht verzichtet und wurden diese von der Großmutter entsprechend des Erbverzichtsvertrages als erben eingesetzt, haben die anderen beiden Kinder aus erster Ehe dann sehr wahrscheinlich wegen des Erbverzichts kein Erbrecht und auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Ohne den genauen Wortlaut des Testamentes und des Erbvertrages zu kennen, kann das aber nicht abschließend beurteilt werden. Dazu müssten die genauen Formulierungen bekannt sein.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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