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Pflichtteilsergänzungsanspruch


27.03.2008 15:24 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Hintergrund: Eheleute verheirartet, 3 Kinder. Ehefrau stirbt, Vater erwirbt nach dem Tod ein Grundstück (ehem. Ostberlin) mit Haus und zieht mit einem der kinder ein. 1993 heiratet der Vater erneut, schließt einen Ehevertrag ab in dem die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird. Vater will seinen Kindern das Grundstück und Haus übertragen. Aufgrund diverser Rückübertragungsansprüche keine Möglichkeit. 1999 wird dann eine Schenkung notariell beurkundet, für den Vater ein Nießbrauch eingetragen und die Auflassung ins Grundbuch eingetragen. Da immernoch Rechtsansprüche bestehen (Jüdische erbengemeinschaft) wird die Eintragung ins Grundbuch erst 2005 vorgenommen. Vater verstirbt 2007. Aufgrund der Überschuldung des Vaters wird das Erbe von den 3 Kindern und der 2. Ehefrau ausgeschlagen. In der 2. Ehe gab es keine Kinder.

Frage: Hat die 2. Ehefrau einen Pflichteilsergänzungsanspruch in Höhe von 1/8 des Grundsstückswertes ca. 100 T€ (vor dem Hintergrund Ehevertrag, Erbe ausgeschlagen, frühere Schenkung aufgrund Ansprüche Jüdischer Erbengemeinschaft nicht möglich und Nießbrauch für den Vater)?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteilsergänzungsanspruch
27.03.2008 | 17:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Schenkung wurde jedenfalls vor weniger als 10 Jahren getätigt, so dass die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB noch nicht abgelaufen ist und die Schenkung prinzipiell zu berücksichtigen wäre. Nach §1931 Abs.1 S. 1 BGB besteht der gesetzliche Erbteil der Ehefrau aus ¼, der Pflichtteil betrüge gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte hiervon, also 1/8.

Wer jedoch sein Erbe ausschlägt und damit erklärt, nichts mehr mit dem Erbe zu tun haben zu wollen, verliert damit in der Regel auch seinen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Nur in wenigen Ausnahmefällen ist dieser nach der Ausschlagung des Erbes noch vorhanden:

1) Die grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Erbin wird durch Testamentsvollstreckung, die Einsetzung eines Nacherben oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einer Auflage oder einem Vermächtnis beschwert, wobei der tatsächlich hinterlassene Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, § 2306 Abs. 1 BGB. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich nicht, dass ein Testament vorliegt, weshalb eine Ausnahme in diesem Zusammenhang nicht abschließend beurteilt werden kann.

2) Wenn der überlebende Ehegatte, also hier die Ehefrau, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Dieser sog. „kleine Pflichtteil" ergibt sich aus § 1371 Abs. 3 BGB. Aufgrund des Ehevertrags erscheint aber die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen, so dass diese Ausnahme wohl nicht zum Tragen kommt. Möglicherweise war der Ehevertrag allerdings sittenwidrig und damit nichtig, was aber erst nach Einsicht in den Ehevertrag abschließend beurteilt werden kann.

Ich empfehle daher, den Fall einem auf das Erb- und Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zur weiteren Detailprüfung vorzulegen. Nach Einsicht in alle Unterlagen kann dieser eine Aussage dazu treffen, ob ein Ausnahmefall vorliegt oder die Ausschlagung des Erbes dazu führt, dass die Ehefrau leer ausgeht. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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