Frage geschrieben am 15.03.2010 10:00:31
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Pflichtteilsergänzung-Anrechnung von Schenkungen
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1863Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe aus erster Ehe einen Sohn. Mit meiner jetzigen Ehefrau lebe ich, kinderlos, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Vor über 10 Jahren habe ich meinem Sohn einen Teil meines Grundstücks zum Bau eines Hauses geschenkt o h n e die Klauses, dass die Schenkung auf seinen Pflichtteil angerechnet wird.
Vor 8 Jahren habe ich meiner jetzigen Frau die ideelle Hälfte meines verbliebenen Grundstücks einschließlich des von uns beiden bewohnten Einfamilienhauses geschenkt.
D a n a c h haben wir ein notarielles Testament mit folgender Regelung festgelegt:
Mit dem Tode meiner Frau werde ich befreiter V o r e r b e ; Nacherbin wird meine leibliche Enkeltochter.
Sterbe ich vor meiner Frau, wird meine Frau Alleinerbin.
Für den Fall des Todes des überlebenden Teils von uns beiden erbt meine leibliche Enkeltochter als Schlusserbin.
Diese Regelung wurde unter dem Aspekt aufgesetzt, dass mein leiblicher Sohn, den wir angesichts der früheren Grundstücksschenkung nicht bedacht haben, den geringst möglichen Pflichtteils- bzw. -Ergänzungsanspruch hat.
Meine Fragen:
(für die Pflichtteils-/-Ergänzungsrechnung b e z ü g l i c h m e i n e s
Nachlasses)
1 a) Wird die Schenkung a n m e i n e n S o h n als Pflichttteils-
berechtigten, nachdem 10 J a h r e v e r s t r i c h e n sind, noch in die Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergängzungs-Rechnung einbezogen bzw.
1 b) muss er sich im Ergebnis diese Schenkung anrechnen lassen
(Abzug vom Pflichtteil/Pflichtteilsergänzung), so dass das Ergebnis sowohl für den Pflichtteil als auch die Pflichtteilsergänzung wahrscheinlich negativ ausfällt?
2) Wird u n t e r n a c h s t e h e n d e m A s p e k t nach dem Tode meiner Frau i m Z e i t p u n k t m e i n e s T o d e s die Schenkung a n m e i n e F r a u noch für die Pflichtteilsergänzungs-Rechnung (evt. prozentual) berücksicht?
- dabei unterstellt: 10 Jahre sind nach dem Tode meiner Frau (= Auslösung unserer Ehe) noch nicht vergangen -
Es müsste doch hier ein neuer Aspekt greifen, nämlich dass meine Frau z u d i e s e m Z e i t p u n k t die von mir schenkungsweise erhaltene Grundstückshälfte bereits an meine Enkeltochter als Nacherbin vererbt hat, d.h., dass zwischenzeitlich ein Erbfall eingetreten ist.
Ich danken Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
G. Wetzel
Antwort geschrieben am 15.03.2010 11:41:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Mangels Ihrer Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil findet § 2315 BGB - Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil - keine Anwendung.
Es gilt aber § 2327 BGB:
Die Vorschrift bestimmt, dass so genannte Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen sind.
Ein Wertungswiderspruch entstünde, wenn ein Pflichtteilsberechtigter bei Schenkungen an Dritte einen vollen Pflichtteilsergänzungsanspruch hätte, ohne dass dabei ein Eigengeschenk, das er selbst vom Erblasser erhalten hat, berücksichtigt würde. Er erhielte dann unter Umständen mehr als seinen Pflichtteil, wie Sie selbst ausgeführt haben.
Daher sieht die Vorschrift vor, dass Eigengeschenke dem Nachlass hinzuzurechnen und auf den Ergänzungsanspruch anzurechnen sind.
Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB gilt nach der herrschenden Meinung bei § 2327 BGB nicht, so dass Eigengeschenke ohne jede zeitliche Schranke zu berücksichtigen sind (BGHZ 108, 393, 399 = NJW 1990, 180; RGZ 69, 389; KG OLGZ 1974, 257, 261; OLG Koblenz OLGR 2005, 113).
2.
Sollten Sie innerhalb einer zehnjährigen Frist nach der Zuwendung an Ihre Ehefrau versterben, so wäre Ihre Enkeltochter Ihre Alleinerbin.
Dieser hätte dann als Erbin gegenüber Ihrem Sohn den Pflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu erfüllen.
Entscheidend ist allerdings nur diese Erbfolge, nicht diejenige, die sich auf das Ableben Ihrer Ehefrau bezieht, da Ihr Sohn aus der ersten Ehe als Stiefsohn nicht erb- beziehungsweise pflichtteilsberechtigt ist, was die Erfolge nach Ihrer zweiten Ehefrau als Stiefmutter Ihres Stiefsohnes anbelangt.
Für Erb- und Pflichtteilsansprüche hätte man Ihren Sohn gesondert im Testament oder Erbvertrag als Begünstigten einsetzen müssen, wenn er auch beim Tod seiner Stiefmutter hätte profitieren sollen, oder man hätte ihn gemeinsam adaptieren müssen, damit er auch Anteil an dem Nachlass seiner Stiefmutter hat.
Nur für den nicht mehr möglichen Fall, dass Sie vor Ihrer Frau verstorben wären, wäre das Vermögen von Ihnen als Nachlass an Ihre Frau als Alleinerbin gegangen, die dann gegenüber Ihrem Stiefsohn gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen zu erfüllen gehabt hätte, weil Sie Ihre Alleinerbin geworden wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
Erbrechtsreform - Pflichtteilergänzungsanspruch bei früheren Schenkungen
Verfügungseinschränkende Auflagen bei Schenkungen oder Testamenten
Kann ein Testament vom längstlebenden geänd. werden, bzw. Schenkungen gemacht werden?
Anrechnung von Schenkungen auf das Pflichteil
Bestimmung Erbmasse (Schenkungen usw.)
Verfügungseinschränkende Auflagen bei Schenkungen oder Testamenten
Kann ein Testament vom längstlebenden geänd. werden, bzw. Schenkungen gemacht werden?
Anrechnung von Schenkungen auf das Pflichteil
Bestimmung Erbmasse (Schenkungen usw.)

