Pflichtteilsergänzung, Anerkennung Pflegevertrag
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
ich benötige Ihren Rat zu folgendem Sachverhalt:
Meine Mutter verstarb 2007, mein Vater ist schon früher verstorben.
Gesetzlicher Erbe ist neben mir noch ein Bruder.
Im Jahre 2003 überliess mir meine Mutter das von Ihr bewohnte Haus mit Grundstück ( Wert ca. 140.000 € ) per Notarvertrag mit Vereinbarung eines Altenteilsrechtes bestehend aus lebenslangem, unentgeltlichen Wohnrecht, Übernahme aller Instandhaltungskosten durch mich, sowie Verpflichtung zur Pflege und Versorgung meiner Mutter explizit durch eigene und persönliche Dienstleistung. Auch Dauerpflege ist zu erbringen.
Nach Eintritt des Erbfalles wurde das vererbte Barvermögen ( ca. 50.000 € ) hälftig zwischen mir und meinem Bruder aufgeteilt.
Mein Bruder stellt nun Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das Grundstück wurde gutachterlich zum Stichtag des Vertragsabschlusses in 2003 und zum Eintritt des Erbfalles in 2007 bewertet. Da der Verkehrswert für 2007 niedriger ist, ist er nach dem Niederstwertprinzip für evtl. Ansprüche wohl zugrunde zu legen.
Nun argumentiert mein Bruder, daß deshalb keine Minderung seines Erbanspruches um das Altenteil ( vereinbart im Notarvertrag 6600 € p.a. ) erfolgen dürfe. Dies erscheint mir für das Wohnrecht auch plausibel.
Meine Frage wäre, ob dies denn auch für die Pflegevereinbarungen gilt?
Falls nicht, wie wäre die Pflegevereinbarung wertmäßig einzuordnen?
Da ich naturgemäß nicht Buch über alle erbrachten Leistungen geführt habe, würde ich gerne Bezug auf einen Richtwert, Pauschale o.ä. nehmen.
Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat
Trifft nicht Ihr Problem?
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