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Pflichtteilsergänzung, Anerkennung Pflegevertrag


06.04.2009 12:50 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch




Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

ich benötige Ihren Rat zu folgendem Sachverhalt:

Meine Mutter verstarb 2007, mein Vater ist schon früher verstorben.

Gesetzlicher Erbe ist neben mir noch ein Bruder.

Im Jahre 2003 überliess mir meine Mutter das von Ihr bewohnte Haus mit Grundstück ( Wert ca. 140.000 € ) per Notarvertrag mit Vereinbarung eines Altenteilsrechtes bestehend aus lebenslangem, unentgeltlichen Wohnrecht, Übernahme aller Instandhaltungskosten durch mich, sowie Verpflichtung zur Pflege und Versorgung meiner Mutter explizit durch eigene und persönliche Dienstleistung. Auch Dauerpflege ist zu erbringen.

Nach Eintritt des Erbfalles wurde das vererbte Barvermögen ( ca. 50.000 € ) hälftig zwischen mir und meinem Bruder aufgeteilt.

Mein Bruder stellt nun Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das Grundstück wurde gutachterlich zum Stichtag des Vertragsabschlusses in 2003 und zum Eintritt des Erbfalles in 2007 bewertet. Da der Verkehrswert für 2007 niedriger ist, ist er nach dem Niederstwertprinzip für evtl. Ansprüche wohl zugrunde zu legen.

Nun argumentiert mein Bruder, daß deshalb keine Minderung seines Erbanspruches um das Altenteil ( vereinbart im Notarvertrag 6600 € p.a. ) erfolgen dürfe. Dies erscheint mir für das Wohnrecht auch plausibel.

Meine Frage wäre, ob dies denn auch für die Pflegevereinbarungen gilt?

Falls nicht, wie wäre die Pflegevereinbarung wertmäßig einzuordnen?

Da ich naturgemäß nicht Buch über alle erbrachten Leistungen geführt habe, würde ich gerne Bezug auf einen Richtwert, Pauschale o.ä. nehmen.

Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteilsergänzung
06.04.2009 | 14:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Ist der Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls inflationsbereinigt geringer als zum Zeitpunkt der Schenkung, wird der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen; § 2325 BGB.

Ein Abzug des Wohnrechts erfolgt in diesem Fall nicht mehr, weil es zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits erloschen und nicht mehr werthaltig ist; BGH, Urteil vom 8.03. 2006 - IV ZR 263/04.

Gleiches gilt auch für die von Ihnen erbrachten Pflegeleistungen.

2.
Möglicherweise haben Sie aber einen Ausgleichsanspruch gegenüber Ihrem Bruder wegen der Pflegeleistungen.

Gem. § 2057a BGB hat der pflegende Abkömmling gegenüber den anderen Abkömmlingen des Erblassers einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Abkömmling unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

3.
Gem. § 2330 BGB kann auch die Übertragung der Immobilie an Sie hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vollständig unberücksichtigt bleiben, wenn es sich dabei um eine sogenannte Anstandsschenkung gehandelt hat. Dies ist idR bei kleineren Zuwendungen gegeben, kommt aber auch bei Zuwendung eines Grundstücks für mehrjährige Dienste im Haushalt oder für Pflege und Versorgung in Betracht; BGH WM 1977, 1410, 1411; BGH WM 1978, 905.

Dies richtet sich letztlich nach den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und kann ohne Einsicht in Ihre gesamten Unterlagen nicht beurteilt werden.

4.
Ich rate Ihnen daher eine Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

425 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht