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Frage geschrieben am 22.03.2011 18:22:10

Pflichtteilsergänzungsansprüche, Pflichtteilsansprüche

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1081
Der Erblasser A ist 2011 verstorben und hinterlässt 2 Kinder B und C sowie einen Enkel E des im Jahr 2004 verstorbenen Kindes D.
Laut Testament aus dem Jahr 2007 sind B und C Alleinerben.
Es gab Vorschenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre sowohl an B, C, und D.
Bei B und C teilweise mit Nießbrauch, der 2006 aufgehoben wurde.
Außerdem gab es Vorschenkungen an B, C und D, die länger als 10 Jahre zurückliegen; bei D teilweise mit Nießbrauch, der 2011 mit dem Tod des A erloschen ist.
Meine Frage:
Welche Schenkungen sind für einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch des E relevant und welche für den Pflichtteilsanspruch?


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist § 2325 BGB zu beachten:

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.


Schenkungen, die demnach länger als zehn Jahre zurückliegen, werden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt.
Der Wert der Schenkung wird umso geringe, desto länger die Schenkung jeweils in zeitlicher Hinsicht zurückliegt.
Wenn die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt, wird sie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch in voller Höhe angesetzt.

Bei einem Nießbrauchsvorbehalt wird der Fristbeginn nach § 2325 Abs 3 BGB hinausgeschoben, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand nur formal, aber noch nicht wirklich verliert, weil er ihn aufgrund vorehaltenem dinglichen Recht oder schuldrechtlicher Vereinbarung bis zu seinem Tod selbst weiter nutzt.

Eine abschließende Beurteilung richtet sich hierbei nach den Umständen, die der Schenkung zugrunde gelegen haben.

Hinsichtlich einer Ausgleichungspflicht ist hier § 2315 BGB zu beachten.
Die Vorschenkungen finden aber insoweit keine Berücksichtigung, wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung nicht angeordnet hat (vgl. § 2050 BGB).



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.03.2011 00:00:06

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider habe ich es noch nicht ganz begriffen...
Wenn ich 2327 BGB hinzuziehe, dann ist doch die zeitliche Begrenzung außer Kraft gesetzt. Gilt das nur für den Erben, der Pflichtteilsergänzungsansprüche stellt? Oder müssen sich auch die anderen erben ihre Altschenkungen anrechnen lassen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.03.2011 12:05:18

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Es ist angemessen, wenn Geschenke des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten selbst bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs nach § 2325 BGBberücksichtigt werden, da dieser sonst mehr als den Pflichtteil erlangt.

Die Geschenke sind von Amts wegen, wenn sie nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen sind, auf den Gesamtbetrag von ordentlichem Pflichtteil und Ergänzung, ansonsten auf die Ergänzungsforderung anzurechnen.

Von einer Anrechnung nach § 2315 BGB dergestalt, dass der Pflichtteilsberechtigte sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen hat, was ihm von dem Erblasser druch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, haben Sie aber nichts berichtet.

Ich eröffne Ihnen gerne nochmals die Möglichkeit, mich per E-Mail zu kontaktieren, wenn noch Unklarheiten verbleiben sollten. Weitere Kosten wären für Sie damit nicht verbunden.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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