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Pflichtteilsberechtigter oder Erbe zu 25 %


| 25.09.2010 10:58 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

Testament des letztverstorbenen Elternteils mit 2 Kindern sinngemäß:

Meine Kinder sollen meine erben sein.
Nach Kosten für die Beisetzung und Wohnungsauflösung soll das verbleibende Barvermögen wie folgt verteilt werden:

Mein Sohn soll den Pflichtteil = 25 %
und
meine Tochter 75 % erhalten.

Ich (Sohn) bin nicht enterbt worden. Was bin ich denn nun?

ERBE oder PFLICHTTEILBERECHTIGTER.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe
25.09.2010 | 11:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Wenn im Testament geschrieben steht, dass Sie neben Ihrer Schwester (Kinder des letzt- verstorbenen Elternteils, der das Testament verfasst hat) „Erben" sein sollen, so sind Sie in der Tat nicht enterbt worden und damit auch Erbe geworden.

Fraglich ist allerdings, ob dieses Erbe auch Ihren Pflichtteilsanspruch umfasst (Hälfte des gesetzlich Ihnen zustehenden Erbteils).

Kommt also neben dem verbleibenden Barvermögen noch Immobilienvermögen oder sonstiges hinzu, so wäre dieses in diese Berechnung mit einzubeziehen.

Aus dem Testament/aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung geht Derartiges – Bestandteile der Erbmasse – meines Erachtens nicht genau hervor.

Man unterstellt, es gibt nur Barvermögen:

Die Kosten für die Beisetzung und Wohnungsauflösung sind Nachlassverbindlichkeiten, die in der Tat dann vor der eigentlichen Aufteilung des Nachlasses abzulösen sind.

Sie und Ihre Schwester erben nach den gesetzlichen Bestimmungen als direkte Abkömmlinge zu gleichen Teilen und sind die einzigen Erben, erben also 50% zu 50%.

Ihr Pflichtteil beträgt daher in der Tat 25%.

Wäre also nur Barvermögen als Erbmasse vorhanden, so sind Sie rechtlich gesehen (nach Auslegungsgrundsätzen) doch enterbt worden und haben gegen die allein verbleibende Erbin einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils, auch einen Auskunftsanspruch.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2010-09-25 | 12:34


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