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Frage geschrieben am 12.02.2010 23:34:31

Pflichtteilsanspruch nach neuem Erbrecht

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1679
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo, bitte nur beantworten, wenn der Sachverhalt weitestgehend geklärt werden kann.


Zur Situation.

Vater wird 70 Jahre, möchte jüngsten Sohn sein Grundstück+Nebengelass schon zu Lebzeiten übertragen, da Sohn ein Haus im Garten dieses Grundstückes errichten will (+Grundschuldeintragung).
Er erklärt sich bereit, sich weiterhin um den Erhalt des Grundstückes zu kümmern.
(Vorrangiger Wunsch des Vererbenden: Grundstück soll erhalten werden und nicht verkauft werden).


Es gibt noch 2 weitere Söhne des Vaters aus vorheriger Ehe, diese haben nach eigenen Aussagen kein Interesse am Erhalt / Übernahme des Grundstückes.

Grundstück sollte nun übertragen werden, mit lebenslangen Wohnrecht des Vaters im bereits bestehenden Wohnhaus, Sohn übernimmt dafür Wart- und Pflege sowie Beerdigungskosten.

Als nun die anderen beiden Söhne mitbekommen haben, daß sie dafür einen Verzicht zur Pflichtteilsentschädigung unterzeichnen sollen, lehen sie dies nun aber kategorisch ab.

-----

Nun Stellt sich dem Vater und dem jüngsten Sohn die Frage: Ist die 10 Jahresfrist auch wirksam, wenn KEIN lebenslanges Wohnrecht vereinbart wird, >> der Vater aber dennoch im Objekt wohnen bleibt.
(nießbrauch)

-Da die anderen beiden Söhne nicht auf den Pflichtteilsanspruch verzichten wollen, der Vater aber nicht will, daß der jüngste Sohn sein Grundstück irgendwann verkaufen muss, um die beiden anderen Söhne auszuzahlen (Pflichtteil), soll notfalls aus formellen Gründen auf das Wohnrecht verzichtet werden, da sonst eine 10 Jahres (abstufungs-) Frist nicht möglich ist (siehe Erbrecht).

Wert der gesamten Immobilie ca. 150'000 €

Oder gibt es noch andere Modelle um die 10 Jahresfrist zu bekommen, der Vater aber weiterhin im Objekt wohnen bleiben kann.


Antwort geschrieben am 13.02.2010 00:03:54
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Wie Sie wissen, gilt nach der gesetzlichen Regelung:
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Übergabeverträge wie hier (wie eine Schenkung gegen Nießbrauch/Wohnrecht), die eine künftige Erbfolge vorwegnehmen, sind regelmäßig gemischte Schenkungen.

Auch diese unterfallen der 10-Jahresfrist.

Gemischte Schenkungen sind allerdings nur hinsichtlich ihres Schenkungsteils ergänzungspflichtig.

Solange also eine zumindestens gemischte Schenkung vorliegt, gilt die 10-Jahresfrist.

Letztlich ist die Frage der Ergänzungsverpflichtung bezüglich des Pflichtteils abhängig von der einzelnen Bewertung des Wohnrechts/Nießbrauchs. Letztere machen den entgeltlichen und damit ergänzungspflichtigen Teil der gemischten Schenkung aus, da nach Abzug der Wertigkeit des dem künftigen Erblassers verbleibenden Wohnrechts/Nießbrauchs dieses derart berechnet werden kann.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2010 00:24:20

Was ist da in unserem Fall der Bezugspunkt für eine "gemischte Schenkung" ???
(Was sagt aus, daß es eine "gemischte Schenkung ist).


(zu Ihrem letzten Abschnitt) Ich verstehe das jetzt so:
Alle Dinge,auf die Nießbrauchsrechte und Wohnrechte bestehen, ist ein Pflichtteilsanspruch anzurechnen.
Bsp: bestehendes Haus, Nebengelass, Garten


Verstehe ich das richtig ???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2010 08:31:03

Sehr geehrter Fragesteller,

richtig, da das Wohnrecht/Nießbrauchrecht praktisch und rechtlich auf der Immobilie lastet - der Inhalt und Umfang dieser Belastung wäre zu bestimmen -, ist die (gemischte) Schenkung insoweit in Ihrer Wertigkeit herabgesetzt und deshalb - nur - als eben gemischte Schenkung anzusehen.

Zieht man daher den "Wert" dieser Belastungen in Form des Wohnrechts/Nießbrauchs ab, erhält man den insoweit geringeren Wert des Schenkungsanteils (Bsp.: Wert des Wohnrechts/Nießbrauchs 50.000,-; Wert der gesamten Immobilie, die schenkweise zugewendet wurde: 150.000,- €; es verbleiben 100.000,- € als Sckenungsanteil, der allein der Pflichteilsanrechung unterliegt).

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Pflichtteilsanspruch nach neuem Erbrecht | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-02-13
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