364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
757 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Pflichtteilsanspruch
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Pflichtteilsanspruch

Pflichtteilsanspruch


| 13.06.2012 14:50 |
Preis: 38,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 1 Stunde

Anfrage im Auftrag

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte!

Ein Ehepaar (im gesetzl. Güterstand) hat drei Abkömmlinge. Der Vater ist in 1999 verstorben, die Mutter, sie lebt noch, wurde durch notarielles Testament zur Alleinerbin. Ein Abkömmling hat seinen Pflichtteil gefordert und erhalten. Ein zweiter Abkömmling verzichtete darauf (wegen anderer Vorteile). Dem dritten Abkömmling wurde von der Alleinerbin mündlich ein lebenslanges Wohnrecht im elterlichen Haus zugesagt, woraufhin auch dieser Abkömmling nicht von seinem Pflichtteilsrecht Gebrauch gemacht hat. Nun will die Alleinerbin von ihre mündlichen aber leider nicht beweisbaren Zusage nichts mehr wissen, weil sie das Anwesen dem zweiten Abkömmlich „lupenrein" und ohne Anhängsel (Wohnrecht) vererben will. Hat dieser dritte Abkömmling, der schon seit seiner Geburt logiefrei im elterlichen Haus wohnt, jetzt noch einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil väterlicherseits?

Vielen Dank für Ihre Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteilsanspruch
13.06.2012 | 15:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der Verfügung von Todes wegen (Testament o.ä.) Kenntnis erlangt hat, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Spätestens jedoch nach 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls.

D.h., wenn der dritte Abkömmling 1999 Kenntnis vom Erbfall und dem Inhalt des Testaments Kenntnis erlangt hatte, ist der Pflichtteilsanspruch verjährt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Bewertung des Fragestellers 2012-06-13 | 15:24


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank Herr Rechtsanwalt"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Ingo Bordasch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-13
5/5.0

Vielen Dank Herr Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

425 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht